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Scheidung einvernehmlich – Das Wichtigste im Überblick

Mit einer Scheidung müssen nicht immer Streit, großer Zeitaufwand und hohe Kosten auf Sie zukommen. Lassen sich Ehepartner einvernehmlich scheiden, kann dies viele Vorteile gegenüber einer ewig andauernden Auseinandersetzung haben. Wie Sie dabei genau vorgehen und was zu beachten ist, damit die Scheidung einvernehmlich abläuft, erläutert der Fachanwalt für Familienrecht Bernd Schmidt.

Scheidung einvernehmlich
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Das Wichtigste im Überblick

Was ist für eine einvernehmliche Scheidung nötig?

Ob eine Ehe geschieden werden kann, hängt grundsätzlich von der Entscheidung des Gerichts ab. Es prüft dabei, ob die Ehe „gescheitert“ ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und es auch nicht mehr zu erwarten ist, dass die Ehepartner diese wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).

Wenn sich die Ehepartner hingegen hinsichtlich der Scheidung und ihrer Folgen einig sind, sieht das Gesetz einen anderen Weg vor. Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird dann unwiderleglich vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Trennung der Ehepartner mindestens ein Jahr zurückliegt.

In diesem Fall ist die Scheidung einvernehmlich. Das Gericht wird dann nach Anhörung beider Ehepartner die Scheidung aussprechen. Anders als bei einer Scheidung im Streit ist es damit nicht notwendig, dass der Sachverhalt näher aufgeklärt wird und mehrere Verhandlungstermine angesetzt werden.

Zusammengefasst setzt eine einvernehmliche Scheidung Folgendes voraus:

Die einvernehmliche Scheidung zeichnet sich dadurch aus, dass verschiedene Verfahrensschritte nicht mehr nötig sind, da Sie sich bereits mit Ihrer Partnerin, oder Ihrem Partner geeinigt haben.

Setzen Sie sich mit Ihrem Ehepartner zusammen und stimmen Sie ab, wann Sie sich scheiden lassen möchten bzw. wann sie sich getrennt haben und wie die Kosten des Anwalts aufgeteilt werden. Zusätzlich sollten alle Scheidungsfolgen geklärt werden.

Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein. Nur dann kann von einer gescheiterten Ehe gesprochen werden und Sie können die Scheidung beantragen. Sie müssen hierzu ein Jahr lang getrennt von „Bett und Tisch“ gelebt haben. Es ist nicht zwangsläufig notwendig, dass ein Ehepartner ausgezogen ist.

Leben beide Ehepartner gemeinsam in einem Haus muss jedoch gewährleistet werden, dass eine räumliche Aufteilung auch innerhalb des Hauses besteht. Nicht ausreichend ist beispielsweise, wenn lediglich Hausarbeiten aufgeteilt werden.

Das Trennungsjahr beginnt, sobald einer der Ehepartner seinen Trennungswunsch offenbart hat und die Trennung auch nach „außen“ hin erkennbar ist. Dies ist zum Beispiel bei unabhängigem Haushalten und Wirtschaften anzunehmen.

§ 114 FamFG schreibt vor, dass Sie sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen müssen. Es muss daher ein Rechtsanwalt beauftragt werden, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Hier muss sich nicht jede Partei einen unterschiedlichen Rechtsanwalt suchen. Es genügt, dass ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird, der die Antragstellung übernimmt. Der Ehepartner ohne Anwalt stimmt der Scheidung dann zu
(§ 114 Abs. 4 FamFG).

Im Anschluss wird das Gericht einen Verhandlungstermin ansetzen, in dem es nach der Anhörung beider Parteien die Scheidung ausspricht.

Über welche Punkte sollten die Ehepartner sich geeinigt haben?

Es ist wichtig, dass Sie sich über wesentliche Folgen der Scheidung geeinigt haben, damit diese reibungslos ablaufen kann. Eine Einigung ist dabei sowohl vor Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens möglich, als auch parallel zu diesem.

Sie wird in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten.

Folgende Fragen sollten beachtet und von Ihnen gemeinsam beantwortet werden:

  • Haben Sie sich über den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder geeinigt?
  • Sind Regeln für den Umgang mit den gemeinsamen Kindern und zu deren Aufenthaltsort getroffen worden?
  • Wer hat das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?
  • Hat ein Ehepartner aufgrund der Ehe seinen Job aufgegeben und möchte nun vom anderen Ehepartner nachehelichen Ehegattenunterhalt verlangen?
  • Wurden Ihre gemeinsam angeschafften Vermögenswerte aufgeteilt wie Immobilien oder Hausrat?
  • Wer von Ihnen übernimmt die gemeinsame Wohnung?
  • Welche gemeinsamen Verbindlichkeiten bestehen zwischen Ihnen und wer verpflichtet sich in Zukunft zur Zahlung dieser?
  • Hat ein Ehepartner innerhalb der Ehe mehr erwirtschaftet, sodass der andere Ehepartner nun möglicherweise einen Zugewinnausgleich verlangen kann?

Achtung: Damit eine einvernehmliche Scheidung wirksam ist, ist eine notarielle Beurkundung bzw. eine gerichtliche Protokollierung aller Vereinbarungen notwendig! Ersteres ist vor allem dann wichtig, wenn die Aufteilung von Immobilien im Raum steht.

Lassen Sie uns gerne Ihre Wünsche festhalten und gemeinsam verhandeln! Durch unsere langjährige Erfahrung wissen wir, wie eine gerechte Lösung für alle Beteiligten gefunden werden kann. So können Sie ein langwieriges, zeitintensives und kostspieliges Verfahren vermeiden.

Scheidung einvernehmlich – Verfahrensablauf

Der Verfahrensablauf einer einvernehmlichen Scheidung erfolgt im Wesentlichen in folgenden Schritten:

  • Einigung beider Ehepartner über die Scheidung und den damit verbundenen Folgen
  • Ablauf des Trennungsjahres
  • Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht durch den Rechtsanwalt eines der beiden Ehepartner und Zustimmung durch den anderen Ehepartner
  • Zahlung des Gerichtskostenvorschusses
  • Scheidungsantrag wird an den anderen Ehepartner durch das Gericht zugestellt
  • Unter Umständen Versorgungsausgleich, wenn die Ehe mindestens 3 Jahre gehalten hat
  • Anhörung beider Ehepartner im Scheidungstermin vor Gericht
  • Gericht spricht den Scheidungsbeschluss aus, mit dessen Rechtskraft die Ehe als geschieden gilt

Ist eine Scheidung auch ohne Trennungsjahr möglich?

Das Trennungsjahr kann nur im Härtefall entfallen. Man spricht von einer sogenannten Härtefallscheidung. Hierzu muss ein Fehlverhalten des Ehepartners vorliegen, welches eine unzumutbare Belastung für den anderen Ehepartner darstellt. Der weitere Bestand der Ehe muss daher unzumutbar sein. Umfasst werden z.B. Fälle der körperlichen Gewalt oder langjähriger Drogen- und Alkoholmissbrauch. Ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, ist häufig schwierig zu beurteilen und wird allein durch das Gericht entschieden.

Welche Vorteile bietet eine einvernehmlich Scheidung?

Eine einvernehmlich Scheidung bietet verschiedene Vorteile:

Es genügt, dass der Scheidungsantrag lediglich durch den Rechtsanwalt eines Ehepartners beim Gericht eingereicht wird. Der andere Ehepartner braucht nur zustimmen und nicht zusätzlich die Einreichung des Scheidungsantrags durch einen weiteren Anwalt veranlassen. Für ihn gilt somit nicht der sogenannte Anwaltszwang (§ 114 FamFG). Auf diese Weise müssen die Ehepartner nur einen Anwalt beauftragen, können Kosten sparen und diese beispielsweise auch untereinander aufteilen.

Die Kosten einer Scheidung hängen unter anderem von den jeweiligen Streitpunkten ab. Sie beeinflussen den Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Entfällt die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich dieser Streitpunkte, weil die Ehepartner sich bereits einigen konnten, so sind auch Verfahrenswert und damit gerichtliche Kosten geringer als üblich. Zudem besteht eine kürzere Verfahrensdauer, denn viele Punkte, die im gerichtlichen Verfahren viel Zeit in Anspruch nehmen (z.B. Beweiserhebung), fallen weg.

Durch die unwiderlegliche Vermutung des „Scheiterns“ nach Ablauf des Trennungsjahres, trifft Sie keine Pflicht weitere Gründe für die Trennung anzugeben. Das Gericht wird Sie nach Anhörung scheiden.

Wie lange dauert das Scheidungsverfahren?

Lassen sich die Ehepartner einvernehmlich scheiden, so hängt die Dauer des gerichtlichen Scheidungsverfahrens vom jeweiligen Einzelfall ab. In der Regel beträgt sie jedoch 3-6 Monate. Das Verfahren kann sich verlängern, wenn zusätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird.

Fazit – Scheidung einvernehmlich – So geht’s.

  • Eine einvernehmliche Scheidung setzt die Einigkeit über die Scheidung und Scheidungsfolgen voraus. Zusätzlich ist vorab der Ablauf des Trennungsjahres notwendig.
  • Die Scheidungsfolgenvereinbarung sollte enthalten, dass die Ehepartner sich über Unterhalt, Vermögenswerte, Sorgerechte und Umgangsrechte sowie Verbindlichkeiten geeinigt haben.
  • Vorteile der einvernehmlichen Scheidung sind neben geringen Kosten auch eine kürzere Verfahrensdauer.
  • Es genügt, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, um den Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen.

Urhebervermerk Beitragsbild: © PantherMedia / Britt Weykam

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