Ablauf Ehescheidungsverfahren: Die 4 häufigsten Fragen

Der Ablauf des Ehescheidungsverfahrens ist gesetzlich geregelt und erfolgt in einer bestimmten Abfolge von Einzelschritten. Besonders zeitaufwändig ist vor allem die Durchführung des Versorgungsausgleichs, da hierbei von den Rententrägern durch das Gericht Auskünfte eingeholt werden müssen.

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Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner aus. Einigen sich die Ehepartner jedoch schon vor der Scheidung darüber, ob und wie der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll, kann dies die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzen.

In diesem Artikel zeigen wir, wie ein Scheidungsverfahren abläuft und worauf die Ehepartner besonders achten sollten.

Übersicht:

  1. Was muss ich als Erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen will?
  2. Scheidungsverfahren: Wie ist der Ablauf einer Scheidung?
  3. Ist es für das Scheidungsverfahren wichtig, wer die Scheidung zuerst einreicht?
  4. Was wird beim Scheidungstermin gefragt?
  5. Fazit
  6. FAQ

Was muss ich als Erstes tun, wenn ich mich scheiden lassen will?

Bevor man an die Einreichung eines Scheidungsantrags und an das gerichtliche Scheidungsverfahren denken kann, muss man sich trennen. Es mag banal klingen, aber die Trennung ist der erste Schritt zur Scheidung. Unproblematisch ist es, wenn beide Ehepartner einsehen, dass ihre Ehe nicht mehr aufrechtzuerhalten ist und beide an der Ehe nicht mehr festhalten wollen.

Es ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass ein Ehepartner an der Ehe und der Beziehung festhalten und sich nicht trennen will. In einem solchen Fall sollte man dem anderen Ehepartner unmissverständlich klar machen und mitteilen, dass man sich trennen und die häusliche Gemeinschaft aufheben möchte.

Scheitern der Ehe als Scheidungsgrund

Letztlich sind die Trennung und das Scheitern der Ehe Voraussetzung für eine Scheidung. 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB postuliert, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird nach Satz 2 vermutet, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehepartner nicht mehr besteht und eine Versöhnung nicht mehr zu erwarten ist.

Die Scheidung setzt damit zumindest eine längere Trennungszeit voraus, in der eine gewisse Versöhnungschance gesehen wird. Sind sich aber beide Ehepartner einig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden kann und eine Versöhnung nicht zu erwarten ist, beträgt die Trennungszeit ein Jahr – auch Trennungsjahr genannt (§ 1566 Abs. 1 BGB). Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist.

Möchte sich ein Ehepartner nicht scheiden lassen und bestreitet die Trennung, muss diese bewiesen werden. In diesem Fall ist es ratsam einen Fachanwalt/in für Familienrecht zu konsultieren.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, gleichgültig, ob ein Ehepartner an der Ehe festhalten will (§ 1566 Abs. 2 BGB).

Trennung von Tisch und Bett

Nach der Definition des BGB liegt eine Trennung der Ehepartner vor, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Idealfall bedeutet dies, dass beide Ehepartner nicht mehr gemeinsam in der Ehewohnung leben. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich.

Leben beide Ehepartner während des Trennungsjahres weiterhin gemeinsam in einer Wohnung, ist darauf zu achten, dass die Wohnung groß genug ist, um die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufzuheben. Wenn jeder mindestens ein eigenes Zimmer hat und nur Bad und Küche gemeinsam genutzt werden, ist dies in der Regel unproblematisch.

Während der Trennungszeit sollte man jedoch alle Gemeinsamkeiten wie z.B. kochen oder Wäsche waschen für den Ehepartner vermeiden. Es ist ratsam, ein gemeinsames Bankkonto aufzulösen, ein eigenes Bankkonto zu eröffnen oder die Bankvollmacht des Partners zu kündigen.

Scheidung in Härtefällen auch vor Ablauf des Trennungsjahres

In bestimmten Fällen ist eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Liegen Gründe oder Umstände vor, die die Einhaltung des Trennungsjahres als unzumutbar erscheinen lassen, ist eine sogenannte Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB möglich. In diesem Fall kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden.

Scheidung ohne Trennungsjahr

Mehr über die Härtefallscheidung und ihre Gründe erfahren Sie in diesem Artikel.

Gründe können z.B. Gewalttätigkeit gegenüber dem Ehepartner, die Begehung schwerer Straftaten oder in bestimmten Fällen auch ein Verstoß gegen die eheliche Treue sein, wenn bestimmte Begleitumstände vorliegen.

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Scheidungsverfahren: Wie ist der Ablauf einer Scheidung?

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist als erster Schritt der Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen. Es besteht Anwaltszwang, das bedeutet, dass der Ehescheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden muss. Manche Familiengerichte lassen bereits kurz vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag zu.

Scheidungsantrag und Gerichtskosten

Ist der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen, setzt das Gericht den Verfahrenswert und die Verfahrenskosten fest. Dies dauert in der Regel zwischen zwei und drei Wochen. Wer den Antrag gestellt hat, muss die Gerichtskosten bezahlen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert, der sich u.a. aus dem Einkommen der Ehepartner ermittelt. Nach dem Ende des Ehescheidungsverfahrens muss der andere Ehepartner die Hälfte der Gerichtskosten tragen.

Verfügt der antragstellende Ehepartner nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um die Verfahrenskosten und Anwaltsgebühren zu tragen, kann Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragt werden.

Zustellung an den Ehepartner

Der Scheidungsantrag wird dem anderen Ehepartner erst zugestellt, wenn die Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde. Das Gericht setzt dem anderen Ehepartner nun eine Frist zur Stellungnahme zum Scheidungsantrag. Der andere Ehepartner kann entweder der Scheidung zustimmen, die Scheidung ablehnen oder einen eigenen Scheidungsantrag stellen (auch durch einen Rechtsanwalt).

Versorgungsausgleich

Mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner erhalten beide Ehepartner einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Durch den Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden. Dazu ist der Fragebogen auszufüllen.

Das Gericht fragt bei den angegebenen öffentlichen und privaten Versorgungsträgern nach, welche Rentenanwartschaften während der Ehezeit erworben wurden. Dazu gehören neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch berufsständische Versorgungswerke, die betriebliche Altersversorgung, private Rentenversicherungen und andere versorgungsähnliche Leistungen (z.B. tarifliche oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen).

Die Rentenversicherungsträger und alle bestehenden Einrichtungen berechnen die erworbenen Rentenanwartschaften und teilen diese dem Gericht mit. Sobald die Berechnungen der erworbenen Rentenanwartschaften dem Gericht vorliegen, beraumt das Gericht einen Scheidungstermin an.

In bestimmten Fällen kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben, die den Versorgungsausgleich regelt oder ausschließt, ein notarieller Ehevertrag den Versorgungsausgleich generell ausschließt oder die Ehe kürzer als 3 Jahre dauerte.

Scheidungstermin

Beim Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Der Scheidungstermin dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten. Neben der Scheidung kann das Gericht, sofern eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorliegt, auch die nachehelichen Scheidungsfolgen regeln. Dies sind z.B. Fragen des Kindesunterhalts, des nachehelichen Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, des Sorge- und Umgangsrechts für gemeinsame Kinder, der Vermögensaufteilung oder der Hausratsteilung.

Sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, kann im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Die Ehescheidung wird damit rechtskräftig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind.

Ist einer der Ehepartner nicht anwaltlich vertreten, kann der Rechtsmittelverzicht nicht erklärt werden und es besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Ehe ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geschieden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.

Ist es für das Scheidungsverfahren wichtig, wer die Scheidung zuerst einreicht?

Es spielt bei einer einvernehmliche Ehescheidung keine Rolle, wer den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht oder wann. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss der andere Ehepartner überhaupt keinen Scheidungsantrag stellen. Nach Einreichung des Erstantrags kann der nicht antragstellende Ehepartner dem eingereichten Antrag zustimmen oder einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Allerdings muss er sich hierzu anwaltlich vertreten lassen.

Man sollte jedoch beachten, dass es durchaus sinnvoll sein kann, selbst einen Scheidungsantrag zu stellen. Sollte der Ehepartner, der den Scheidungsantrag zuerst gestellt hat, diesen wieder zurückziehen, müsste man als nicht antragstellender Ehepartner mit einem Anwalt einen neuen Antrag einreichen. Dies wird in vielen Fällen dazu führen, dass sich das Scheidungsverfahren in die Länge zieht und ein eventuell bereits anberaumter Gerichtstermin verschoben werden muss.

Was wird beim Scheidungstermin gefragt?

Der Scheidungstermin ist in der Regel ein eher kurzer Termin vor Gericht, bei dem keine Öffentlichkeit anwesend ist. Zum Scheidungstermin müssen Sie auf jeden Fall Ihren Personalausweis, die Ladung zum Termin und einen eventuell vorhandenen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung mitbringen. Nach der Feststellung der Personalien fragt das Gericht, wann die Ehe geschlossen wurde und wann und wie die Trennung vollzogen wurde. Es folgt die Frage, ob sich die Ehepartner eine Fortsetzung der Ehe vorstellen können oder ob sie die Ehe für gescheitert halten.

Im weiteren Verlauf kann zum Abschluss und zur Protokollierung durch das Gericht eine Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden, in der z.B. Regelungen zum Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt oder zum Vermögen enthalten sind. Zum Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung müssen beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein.
Anschließend verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss.

Fazit

  • Trennung als erster Schritt: Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, muss eine Trennung stattgefunden haben. Sie ist Voraussetzung für die Scheidung und signalisiert das Scheitern der Ehe.
  • Trennungsjahr: In der Regel muss ein Trennungsjahr verstrichen sein, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Bei einvernehmlicher Scheidung beträgt das Trennungsjahr ein Jahr, bei nicht einvernehmlicher Scheidung muss der Trennungszeitpunkt und die Zerrüttung der Ehe bewiesen werden. Nach Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit gilt die Ehe als unwiderlegbar zerrüttet und kann geschieden werden. In Härtefällen kann von dem Ablauf des Trennungsjahres abgesehen werden.
  • Einreichung des Scheidungsantrags: Nach Ablauf des Trennungsjahres kann der Scheidungsantrag durch einen Anwalt bei Gericht eingereicht werden. Die anfallenden Gerichtskosten müssen zunächst vom antragstellenden Ehepartner bezahlt werden, sofern kein Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt wurde.
  • Versorgungsausgleich: Mit dem Scheidungsantrag erhalten beide Ehepartner Fragebögen zum Versorgungsausgleich. Mit dem Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden. Dies ist der zeitaufwändigste Teil des Scheidungsverfahrens.
  • Härtefallscheidung: Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist in Härtefällen möglich, z.B. bei Gewalt oder schweren Straftaten. In diesem Fall wird auf das Trennungsjahr verzichtet.
  • Scheidungstermin: Beim Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Der Termin dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
  • Rechtsmittelverzicht und Rechtskraft: Wenn beide Ehepartner anwaltlich vertreten und sich einig sind, kann im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden, was zur Folge hat, dass die Ehe sofort rechtskräftig geschieden wird. Ansonsten gilt eine einmonatige Beschwerdefrist, in der ein Ehepartner noch Rechtsmittel gegen die Scheidung einlegen und damit die Scheidung verzögern kann.

FAQ

Was ist der erste Schritt bei einer Scheidung?

Der erste Schritt besteht in der Trennung. Sie signalisiert das Scheitern der Ehe und ist Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrags.

Wie lange muss ich getrennt leben, bevor ich die Scheidung einreichen kann?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, d.h. wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen, beträgt die Trennungszeit ein Jahr. Bei einer streitigen Ehescheidung wenn ein Ehepartner die Ehe aufrechterhalten will, muss der Ablauf des Trennungsjahres wie auch die Zerrüttung der Ehe bewiesen werden, Nach einer Trennungszeit von drei Jahren, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet und die Ehescheidung kann gegen den Willen des anderen Ehepartners ausgesprochen werden. In Härtefällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden.

Was ist ein Härtefall bei der Scheidung?

Härtefälle ermöglichen eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres und umfassen Gründe wie Gewalttätigkeit, schwere Straftaten oder grobe Verletzungen der ehelichen Treue.

Wie reicht man einen Scheidungsantrag ein?

Ein Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. Es besteht Anwaltszwang und die anfallenden Gerichtskosten richten sich nach dem Einkommen der Ehepartner. Der antragstellende Ehepartner muss die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zunächst selbst tragen. Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe (ähnlich der Prozesskostenhilfe).

Was ist der Versorgungsausgleich und wie wird er durchgeführt?

Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften beider Ehepartner aus. Dazu müssen beide Ehepartner Fragebögen ausfüllen und das Gericht ermittelt bei den Versorgungsträgern die erworbenen Rentenanwartschaften. Durch Ehevertrag oder notarielle Vereinbarung kann der Versorgungsausgleich auch ohne Gericht geregelt werden.

Kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Ja, in bestimmten Fällen kann auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden, z.B. wenn die Ehepartner diesbezüglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen haben, ein notarieller Ehevertrag den Versorgungsausgleich ausschließt oder die Ehe kürzer als drei Jahre war.

Muss ich bei der Scheidung persönlich anwesend sein?

Ja, beide Ehepartner müssen persönlich zum Scheidungstermin erscheinen. Der Termin dauert in der Regel nicht länger als 15 Minuten.

Welche Fragen werden beim Scheidungstermin gestellt?

Im Scheidungstermin fragt das Gericht nach dem Datum der Eheschließung und der Trennung sowie danach, ob eine Fortsetzung der Ehe in Betracht kommt. Der Versorgungsausgleich wird ebenfalls besprochen.

Was passiert, wenn ein Ehepartner nicht anwaltlich vertreten ist?

Ist einer der Ehepartner nicht anwaltlich vertreten, kann er keine Folgeanträge wie z.B. zum nachehelichen Unterhalt stellen und er kann am Ende des Scheidungsverfahrens keinen Rechtsmittelverzicht erklären. Es besteht dann die Möglichkeit, innerhalb der einmonatigen Frist ein Rechtsmittel einzulegen. Die Ehe ist dann erst nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig geschieden, wenn keiner der Ehepartner ein Rechtsmittel einlegt.

Ist es wichtig, wer den Scheidungsantrag bei einer einvernehmlichen Ehescheidung zuerst stellt?

Es spielt bei einer einvernehmlichen Ehescheidung keine Rolle für das Scheidungsverfahren, wer zuerst den Scheidungsantrag stellt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss der andere Ehepartner keinen eigenen Scheidungsantrag stellen, sondern kann dem eingereichten Scheidungsantrag zustimmen. Ein eigener Scheidungsantrag kann aber sinnvoll sein, wenn man damit rechnen muss, dass der andere Ehepartner seinen Scheidungsantrag zurückzieht.

Bildquellen: © Canva / freedomz

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