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Die Scheidung ohne Trennungsjahr

Das sog. Trennungsjahr ist für die Scheidung einer Ehe in den meisten Fällen notwendig. Ohne dieses Trennungsjahr werden Ehen nur in Ausnahmefällen geschieden. 

Scheidung ohne Trennungsjahr
Haben Sie noch Fragen zum Thema Scheidung ohne Trennungsjahr? Dann rufen Sie uns an unter 06196 465 66. Wir helfen Ihnen gerne!

Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, dann ist es möglich die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres einzuleiten. Bei der „Blitzscheidung“ oder auch Härtefallscheidung muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen. 

Doch wann liegt dieser Fall vor?

Inhalt

  1. Der Regelfall: Scheidung mit Trennungsjahr
  2. Trennungsjahr abgelaufen – was nun?
  3. Härtefallscheidung – Unzumutbarkeit der weiteren Ehe
  4. Welche Gründe müssen für einen Härtefall vorliegen?
  5. Homosexualität des (Ex-)Partners – Rechtfertigung für eine Härtefallscheidung?
  6. Wann liegen keine Gründe für eine Härtefallscheidung vor?
  7. Fazit: Einzelfall entscheidet über Härtegrund

1. Der Regelfall: Scheidung mit Trennungsjahr

Leben die Ehepartner ein Jahr lang getrennt (in der Regel räumlich und wirtschaftlich), ohne, dass die Ehepartner wieder zusammengefunden haben, gilt die Ehe als zerrüttet. 

Dies ist gem. § 1565 Abs. 1 BGB eine Voraussetzung, damit die Ehe geschieden werden kann. Dabei soll das Trennungsjahr den Ehepartnern die Möglichkeit geben, den Entschluss einer Scheidung noch einmal reiflich überdenken zu können. 

2. Trennungsjahr abgelaufen – was nun?

Ist das Trennungsjahr abgelaufen, so kann der Scheidungsantrag eingereicht werden. 

Je nach Familiengericht ist die Einreichung des Antrags auch kurz vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Sind sich beide Ehepartner über die Scheidung einig, so kann das Verfahren beginnen. 

Ist jedoch einer der beiden Partner nicht mit der Scheidung einverstanden, so kann die Ehe trotzdem geschieden werden, wenn das Gericht aus den Umständen die Zerrüttung der Ehe annimmt.

3. Härtefallscheidung – Unzumutbarkeit der weiteren Ehe

In besonderen Fällen kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Zwar wird für dieses Verfahren oft die Bezeichnung „Blitzscheidung“ verwendet, jedoch ist dies weder ein rechtlicher Begriff, noch kann in zeitlicher Hinsicht von einer besonders schnellen Scheidung gesprochen werden. 

Es handelt sich vielmehr um eine sog. Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB. In diesen Fällen liegen bestimmte Umstände oder Gründe vor, die den Verzicht auf das Trennungsjahr rechtfertigen. 

Es ist einem Ehepartner, der die Scheidung möchte, dabei nicht mehr zumutbar die Ehe weiterhin aufrecht zu erhalten, sei es auch nur im Trennungsjahr. Die Gründe dafür müssen in dem Verhalten des jeweils anderen Ehepartners liegen. 

Die Gründe und Umstände müssen vor dem Familiengericht glaubhaft dargelegt werden. Es reicht daher nicht sich nur auf allgemeine Gründe zu berufen, sondern es müssen konkret belastende und unzumutbare Gründe vorliegen, die objektiv und subjektiv nachvollziehbar sind.

4. Welche Gründe müssen für einen Härtefall vorliegen?

Das Vorliegen eines solchen Härtefalls, der eine unzumutbare Situation darstellt, ist immer für den konkreten Einzelfall darzulegen. 

Eine Härtefallscheidung wurde in den folgenden Fällen von der Rechtsprechung angenommen:

Verstoß gegen die eheliche Treue

Der größte Anteil an Härtefallscheidungen liegt darin, dass ein Ehepartner „fremd geht“. 

Früher wurde von der Rechtsprechung bereits einmaliges Fremdgehen als Härtefallgrund gesehen. Dies hat sich jedoch geändert, so dass Ausmaß, Dauer und weitere Faktoren der außerehelichen Beziehung für die Annahme eines Härtefalls in der Rechtsprechung entscheidend sind. 

Zum eigentlichen “fremd gehen” müssen bestimmte Begleitumstände treten, wie z.B. der „Ehebruch“ in der gemeinsamen Wohnung, die Darstellung des außerehelichen Verhältnisses in der Öffentlichkeit zur Diskreditierung des Ehegatten,  ein intimes Verhältnis mit Familienangehörigen des anderen Ehegatten oder besonders entwürdigendes oder demütigendes Verhalten. 

Bei einer gefestigten anderweitigen Beziehung würde die Bedenkzeit innerhalb des Trennungsjahres keinerlei Sinn haben, da eine neue Beziehung im Prinzip am stärksten die bestehende Ehe ablehnt. 

Jedoch erkennt die Rechtsprechung nicht unbedingt jede verfestigte anderweitige Beziehung als Härtegrund an. Auch hier kommt es wieder auf Begleitumstände an (z.B. Misshandlungen oder entwürdigendes Verhalten).

Außereheliche Schwangerschaft 

Sollte das „ehebrecherische“ Fremdgehen dazu führen, dass eine Schwangerschaft entsteht, so kann ein Härtefall angenommen werden. 

Hierauf kann sich jedoch nicht der fremdgehende Ehepartner berufen, sondern nur der „betrogene“. Es ist dabei gleichgültig, ob die Ehefrau von einem anderen Partner ein Kind erwartet oder der Ehemann mit einer anderen Frau. 

Zweckmäßig kann eine Härtefallscheidung für die Ehefrau sein, die ein Kind von einem anderen Mann erwartet. Hier wird die fingierte Vaterschaft des Ehemanns durch die Rechtshängigkeit der Scheidung außer Kraft gesetzt (§ 1599 Abs. 2 BGB) und für den regulären Kindsvater die Vaterschaftsanerkennung erleichtert.

Beleidigung, Gewalt und Tätlichkeiten 

Sind Sie Opfer von häuslicher Gewalt? Dann rufen Sie uns sofort an unter 06196 465 66. Wir helfen Ihnen gerne!

Bei Misshandlungen und Körperverletzungen, vor allem, wenn diese mehrfach auftreten, liegt ebenso ein Härtefall vor. 

Dies gilt insbesondere für die sogenannte häusliche Gewalt, also Gewalttaten gegen den Ehepartner, aber auch für Gewalttaten gegenüber den gemeinsamen Kindern oder nahen Angehörigen. Ebenso als Härtefall werden schwere Beleidigungen oder ernsthafte Drohungen (z.B. der geplante Mord am Ehepartner) angesehen.

Straftaten 

Wenn ein Ehepartner eine schwere Straftat begangen hat, die sich nicht gegen den anderen Ehepartner richten muss, kann ein Härtefall vorliegen. 

Dies gilt sogar selbst dann, wenn der Ehepartner nur den Grund für eine anzutretende längerfristige Haftstrafe verschweigt oder darüber täuscht. 

Krankheit 

Besonders heikel sind Fälle in denen ein Partner unverschuldet schwer erkrankt. Nicht nur, dass es hier zu persönlichen und zwischenmenschlichen Verwerfungen kommen kann und die Situation für alle Beteiligten schwierig sein wird, ist eine Härtefallscheidung extrem vom Einzelfall abhängig.

Nur dann, wenn die Krankheit für den anderen Ehepartner eine besondere Härte bedeutet und das Weiterführen der Ehe unzumutbar ist, kann dies ausreichend sein um einen Härtefall darzustellen und auf das Trennungsjahr zu verzichten. 

Wenn ein Ehegatte vor der Heirat eine schwere Erkrankung, die sich unweigerlich auf die Ehe und das Eheleben auswirken muss, verschweigt, kann dies zu einer Härtefallscheidung führen. 

5. Homosexualität des (Ex-)Partners – Rechtfertigung für eine Härtefallscheidung?

Wendet sich ein Ehepartner einem anderen Partner zu, der dasselbe Geschlecht hat, rechtfertigt dies an sich keinen Härtefall. 

Ob der Ehepartner nun eine homosexuelle Beziehung eingeht oder weiterhin heterosexuell lebt, ist für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Härtefalls vor dem Familiengericht gleichgültig. 

Hier werden heterosexuelle und homosexuelle außereheliche Beziehungen gleichberechtigt angesehen. Seit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare  spielt es im familiengerichtlichen Verfahren keine Rolle mehr, welchem Geschlecht man sich zuwendet, da die Ehe nicht mehr nur auf heterosexuelle Beziehungen beschränkt ist. 

Ein Härtefall kann eine außereheliche Beziehung nur nach ihrem Ausmaß und ihrer Dauer darstellen oder wenn noch besondere Begleitumstände hinzutreten. Hier gelten die vorgenannten Ausführungen zum Verstoß gegen die eheliche Treue. 

6. Wann liegen keine Gründe für eine Härtefallscheidung vor?

Die Rechtsprechung hat in folgenden Fällen entschieden, dass kein Härtefall vorliegt:

  • Mangelnde Haushaltsführung
  • Bei der Eheschließung bekannte physische oder psychische  Erkrankung
  • Verweigerung von Unterhalt
  • Einmalige Untreue ohne Hinzutreten besonderer Umstände

7. Fazit: Einzelfall entscheidet über Härtegrund

Bei all diesen Gründen muss man sich jedoch immer vor Augen führen, dass das Familiengericht die Entscheidung, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, immer nach dem Einzelfall prüft. 

Selbst wenn in ähnlichen Verfahren ein Härtefall angenommen wurde oder nicht, heißt das für den konkreten Fall erst einmal nichts. 

Die Härtefälle sind immer im Kontext des persönlichen Zusammenlebens und des Verlaufs der Ehe zu sehen. Daher ist eine Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht nur vorgeschrieben, sondern auch praktisch immer angemessen.

Bilderquellennachweis: © Rüdiger Rebmann | PantherMedia

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