Versorgungsausgleich bei Scheidung: Was passiert mit den Rentenansprüchen?

Die Scheidung steht bevor und plötzlich tauchen Fragen auf, mit denen Sie sich nie beschäftigt haben. Eine davon betrifft Ihre Altersvorsorge: Was passiert mit den Rentenansprüchen, die Sie während der Ehe aufgebaut haben?

Versorgungsausgleich bei Scheidung
Sind Fragen zum Thema Versorgungsausgleich bei Scheidung offen geblieben? Wir sind für Sie da!
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Der Versorgungsausgleich klärt die Frage, wie die während der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgungsanrechte im Falle einer Scheidung zwischen den Ehepartnern aufzuteilen sind.

Als Fachanwälte für Familienrecht mit über 25 Jahren Erfahrung wissen wir: Der Versorgungsausgleich ist komplex, aber entscheidend für Ihre finanzielle Zukunft. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen verständlich, was Sie wissen müssen.

1. Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich aller während der Ehezeit von beiden Ehepartnern durch Arbeit oder Vermögen erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgungen zur Alters- oder Invaliditätsvorsorge. Er ist gesetzlich im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt, das seit dem 1. September 2009 gilt.

Das Prinzip ist einfach: Beide Ehepartner sollen nach der Scheidung etwa gleich hohe Rentenanwartschaften besitzen. Dies ist besonders wichtig, wenn ein Partner während der Ehe weniger oder gar nicht gearbeitet hat, etwa weil er sich um die Kinder kümmerte.

Der Versorgungsausgleich gleicht nicht das gesamte Vermögen aus. Dafür gibt es den Zugewinnausgleich. Beim Versorgungsausgleich geht es ausschließlich um Rentenansprüche und Altersversorgung.

Zugewinnausgleich

Für mehr Informationen zum Thema Zugewinnausgleich, lesen Sie unseren Beitrag im Blog.

2. Wann und wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich von Amts wegen im Rahmen jedes Scheidungsverfahrens durchgeführt.

Durchführung von Amts wegen

Das bedeutet: Sie müssen ihn nicht extra beantragen. Das Familiengericht führt ihn automatisch durch, sofern Sie ihn nicht vorher ausgeschlossen haben.

Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch bei sehr kurzen Ehen: War die Ehezeit kürzer als drei Jahre, findet der Versorgungsausgleich gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag eines Ehepartners statt. Stellt keiner der Partner einen Antrag, entfällt der Ausgleich.

Der zeitliche Rahmen: Was ist die Ehezeit?

Die Ehezeit nach § 3 Abs. 1 VersAusglG beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem Sie geheiratet haben. Sie endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nur die in diesem Zeitraum erworbenen Rentenansprüche werden ausgeglichen.

Beispiel: Sie heiraten am 15. Mai 2015. Der Scheidungsantrag wird am 10. März 2025 zugestellt. Die Ehezeit dauert vom 1. Mai 2015 bis zum 28. Februar 2025.

Ablauf des Verfahrens

Nach Einreichung des Scheidungsantrags übersendet das Gericht beiden Ehepartnern Fragebögen zur Erhebung der Versorgungsdaten. Darin geben Sie Auskunft über Ihre Rentenversicherungsträger und Altersversorgungen. Das Gericht fordert dann bei allen Versorgungsträgern Auskünfte über die Höhe der Anwartschaften an.

Dieser Prozess kann einige Monate dauern. Erst wenn alle Auskünfte vorliegen, kann das Gericht den Versorgungsausgleich berechnen und im Scheidungstermin darüber entscheiden.

3. Welche Rentenansprüche werden ausgeglichen?

Der Versorgungsausgleich erfasst alle Anrechte auf Altersversorgung, die während der Ehezeit erworben wurden. Dazu gehören:

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Die häufigste Form der Altersvorsorge. Hier werden Entgeltpunkte zwischen den Ehepartnern übertragen.
  • Betriebliche Altersversorgung: Pensionszusagen, Direktversicherungen oder Versorgungen über Pensionskassen und Pensionsfonds.
  • Beamtenversorgung: Pensionsansprüche von Beamten, Richtern und Soldaten werden ebenfalls ausgeglichen.
  • Private Altersvorsorge: Riester-Renten, Rürup-Renten und private Rentenversicherungen fallen unter den Versorgungsausgleich.
  • Versorgungswerke: Ärzte, Anwälte, Architekten und andere freie Berufe sind oft in berufsständischen Versorgungswerken versichert. Auch diese Anwartschaften werden ausgeglichen.

Bagatellgrenzen und Ausnahmen

Nicht jedes Anrecht muss ausgeglichen werden. Nach § 18 VersAusglG können geringfügige Anwartschaften vom Ausgleich ausgenommen werden. Auch Fälle fehlender Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG können den Ausgleich einzelner Anrechte ausschließen.

4. Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?

Ja, der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen oder abweichend geregelt werden. Dies geschieht durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Scheidungsfolgenvereinbarung

In unserem Beitrag zum Thema Scheidungsfolgenvereinbarung finden Sie weitere wichtige Informationen.

Ausschluss durch Ehevertrag

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Darin können Sie den Versorgungsausgleich vollständig ausschließen oder abweichend regeln. Das Gericht prüft nach § 8 VersAusglG stets, ob der Ausschluss nicht zu einer groben Benachteiligung eines Ehegatten führt. Ist dies der Fall, kann die Vereinbarung unwirksam sein.

Die Rechtsprechung hat hierzu klare Maßstäbe entwickelt: Die notarielle oder gerichtlich protokollierte Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nur dann wirksam, wenn keine grobe Benachteiligung vorliegt und alle Formerfordernisse eingehalten sind.

Verzicht im Scheidungsverfahren

Auch während des Scheidungsverfahrens können Sie auf den Versorgungsausgleich verzichten. Dies kann vor Gericht protokolliert oder notariell beurkundet werden. Beide Partner müssen anwaltlich vertreten sein und freiwillig zustimmen. Einseitige Erklärungen reichen nicht aus.

Ausschluss wegen grober Unbilligkeit

Eine weitere Ausnahme regelt § 27 VersAusglG: Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn er nach Abwägung aller Umstände grob unbillig wäre. Dies kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei:

  • Schwerwiegendem Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehepartners (z.B. Straftaten gegen den anderen Partner)
  • Wirtschaftlicher Totalverselbständigung während langer Trennungszeiten
  • Massiven Pflichtverletzungen

Die Rechtsprechung betont jedoch den Ausnahmecharakter dieser Härteklausel. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach festgestellt: „Der Versorgungsausgleich folgt regelmäßig dem Halbteilungsgrundsatz. Nur unter ganz besonderen Umständen kann ein Anspruch nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen werden.“

Wann ist ein Ausschluss sinnvoll?

Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich kann sinnvoll sein, wenn:

  • Beide Partner ähnlich hohe Rentenanwartschaften haben
  • Eine Immobilie übertragen wird und im Gegenzug auf Rentenausgleich verzichtet wird
  • Die Ehe sehr kurz war
  • Ein Partner bereits eine sehr gute private Altersvorsorge hat

Vorsicht: Ein Verzicht kann langfristige finanzielle Nachteile haben. Lassen Sie sich vorher unbedingt von uns beraten!

5. Beispiele: So funktioniert die Berechnung

Der Versorgungsausgleich folgt nach § 1 VersAusglG dem Halbteilungsgrundsatz: Alle während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte werden grundsätzlich hälftig geteilt. Jedes Anrecht wird dabei gesondert behandelt (Spaltungsprinzip).

Beispiel 1: Klassischer Fall

Ehemann: Rentenanwartschaft während der Ehezeit: 40 Entgeltpunkte
Ehefrau: Rentenanwartschaft während der Ehezeit: 20 Entgeltpunkte

Differenz: 40 – 20 = 20 Entgeltpunkte

Ausgleich: Vom Rentenkonto des Ehemanns überträgt das Gericht 10 Entgeltpunkte (die Hälfte der Differenz) an die Ehefrau.

Ergebnis nach Versorgungsausgleich:

Ehemann: 30 Entgeltpunkte
Ehefrau: 30 Entgeltpunkte

Beispiel 2: Mehrere Versorgungen

Ehemann:

  • Gesetzliche Rente: 35 Entgeltpunkte
  • Betriebsrente: Deckungskapital 50.000 Euro

Ehefrau:

  • Gesetzliche Rente: 25 Entgeltpunkte
  • Riester-Rente: Deckungskapital 20.000 Euro

Jedes Anrecht wird einzeln geteilt. Durch das Gericht wird vom Ehemann jeweils die Hälfte seines Überschusses in jedem Anrecht an die Ehefrau übertragen und umgekehrt. 

Interne vs. externe Teilung

Bei der internen Teilung nach §§ 9 ff. VersAusglG werden Anrechte direkt beim Versorgungsträger geteilt. Dies ist der Regelfall. Bei der externen Teilung wird für den ausgleichsberechtigten Partner ein neues Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet. Dies ist an gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden und kommt nur in Ausnahmefällen vor.

6. Warum ein Fachanwalt für Familienrecht wichtig ist

Der Versorgungsausgleich erscheint auf den ersten Blick technisch und kompliziert. Tatsächlich berechnet das Familiengericht die Ausgleichswerte von Amts wegen. Dennoch ist anwaltliche Beratung unverzichtbar.

1. Prüfung der Rentenauskünfte

Die Auskünfte der Versorgungsträger sind nicht immer korrekt oder vollständig. Wir prüfen, ob alle Anrechte erfasst wurden und ob die Berechnungen stimmen.

2. Abwägung: Ausgleich oder Verzicht?

Nicht immer ist der gesetzliche Versorgungsausgleich die beste Lösung. Manchmal ist es sinnvoller, auf den Ausgleich zu verzichten und dafür andere Regelungen zu treffen.Wir beraten Sie über Ihre Optionen und deren langfristige Auswirkungen.

3. Schutz vor Benachteiligung

Besonders bei betrieblichen Versorgungen oder Versorgungswerken können erhebliche Werte auf dem Spiel stehen. Eine anwaltliche Beratung stellt sicher, dass Sie nicht benachteiligt werden und dass alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

4. Prüfung auf grobe Unbilligkeit

In besonderen Fällen kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG in Betracht kommen.Wir prüfent, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und wie Sie Ihre Interessen optimal durchsetzen können.

5. Einigung außerhalb des Gerichts

Oft lässt sich durch Verhandlung eine bessere Lösung finden als durch eine gerichtliche Entscheidung. Als erfahrene Mediatoren bieten wir Ihnen die Co-Mediation an: So können Sie gemeinsam eine faire Regelung erarbeiten, die für beide Seiten akzeptabel ist.

7. Fazit

  • Der Versorgungsausgleich gleicht die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern aus
  • Er wird grundsätzlich von Amts wegen bei jeder Scheidung durchgeführt, außer bei Ehen unter drei Jahren ohne Antrag
  • Alle Formen der Altersversorgung werden erfasst: gesetzliche Rente, Betriebsrenten, Beamtenpensionen, private Vorsorge und Renten der Versorgungswerke
  • Der Halbteilungsgrundsatz nach § 1 VersAusglG sieht vor, dass jedes Anrecht einzeln hälftig geteilt wird
  • Der Versorgungsausgleich kann durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden
  • Ein Ausschluss wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG ist nur in Ausnahmefällen möglich
  • Das Verfahren dauert mehrere Monate, da alle Versorgungsträger beteiligt werden müssen
  • Nachträgliche Änderungen sind bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach § 51 VersAusglG möglich

Sie haben Fragen zum Versorgungsausgleich oder stehen vor einer Scheidung?

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung. Als Fachanwälte für Familienrecht mit über 25 Jahren Erfahrung begleiten wir Sie durch alle Aspekte Ihrer Scheidung – mit Empathie, Erfahrung und klarem Blick auf Ihre Rechte.

Schmidt & Kaup Kanzlei

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Rechtsanwalt Bernd Schmidt, Fachanwalt für Familienrecht und Mediator und Frau Rechtsanwältin Steffani Kaup, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin beraten Sie umfassend bei Fragen zum Versorgungsausgleich.

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8. FAQ

Wie lange dauert der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich verlängert das Scheidungsverfahren in der Regel um drei bis sechs Monate. Die Dauer hängt davon ab, wie schnell die Versorgungsträger ihre Auskünfte erteilen.

Was passiert mit meiner Rente, wenn mein Ex-Partner stirbt?

Die übertragenen Rentenanwartschaften bleiben Ihnen erhalten. Der Tod des Ex-Partners hat darauf keinen Einfluss. Die Anrechte gehören Ihnen.

Kann der Versorgungsausgleich nachträglich geändert werden?

Ja, nach § 51 VersAusglG ist eine Abänderung bei wesentlicher Wertänderung einer nach altem Recht getroffenen Entscheidung möglich. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn sich ein Anrecht wesentlich verändert hat oder wenn neue Bewertungen vorliegen.

Muss ich den Versorgungsausgleich auch bei kurzer Ehe durchführen?

Bei einer Ehezeit von weniger als drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag statt. Stellt keiner der Partner einen Antrag, wird er nicht durchgeführt.

Wird auch ausländische Rente ausgeglichen?

Ja, nach § 2 VersAusglG werden grundsätzlich auch ausländische Rentenanwartschaften berücksichtigt. Die Durchführung kann allerdings komplizierter sein. Hier ist anwaltliche Beratung besonders wichtig.

Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf meine spätere Rente aus?

Die übertragenen Entgeltpunkte oder Kapitalbeträge erhöhen oder verringern Ihre spätere monatliche Rente. Ein Entgeltpunkt entspricht derzeit etwa 40 Euro monatlicher Rente (Stand 2025).

Kann ich auf den Versorgungsausgleich verzichten, wenn ich dafür eine Abfindung erhalte?

Ja, solche Vereinbarungen sind möglich und werden häufig getroffen. Sie müssen nach § 6 ff. VersAusglG notariell beurkundet oder vor Gericht protokolliert werden. Das Gericht prüft nach § 8 VersAusglG, ob die Regelung zu keiner groben Benachteiligung führt.

Bildquellennachweis: Eugen Tamas’s Images / Canva

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