Versetzung am Arbeitsplatz: Wann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen sollte

Ein kurzes Gespräch mit der Führungskraft, eine E-Mail aus der Personalabteilung, und plötzlich soll alles anders sein. Ein neuer Standort, eine neue Abteilung, andere Aufgaben. Viele Arbeitnehmer trifft eine Versetzung völlig unvorbereitet. Sie fragen sich, ob der Arbeitgeber das überhaupt darf und was passiert, wenn sie nicht einverstanden sind.

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Die gute Nachricht: Sie stehen dieser Situation nicht machtlos gegenüber. Der Arbeitgeber hat zwar einen weiten Spielraum, aber er hat auch klare Grenzen. Wer diese Grenzen kennt, kann in Ruhe entscheiden und die eigene Position sichern.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Versetzung rechtmäßig ist, welche Rechte Sie haben und wann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Versetzung prüfen sollte.

1. Was bedeutet „Versetzung“ im Arbeitsrecht?

Viele denken bei einer Versetzung sofort an einen Ortswechsel. Das greift zu kurz. Eine Versetzung liegt auch dann vor, wenn Ihr Arbeitgeber die Art oder Umfang Ihrer Tätigkeit dauerhaft verändert.

Typische Beispiele sind:

  • Sie erhalten neue Aufgaben, die deutlich von Ihren bisherigen abweichen.
  • Sie werden einer anderen Abteilung zugeordnet.
  • Sie sollen künftig an einem anderen Standort arbeiten.

Das Betriebsverfassungsgesetz definiert die Versetzung in § 95 Abs. 3 BetrVG. Danach geht es um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist. Kurzfristige Einsätze über wenige Tage zählen also nicht dazu. Fachleute sprechen in diesen Fällen von einer Umsetzung.

Wichtig für Sie: Eine Versetzung ist eine einseitige Maßnahme. Ihr Arbeitgeber braucht dafür grundsätzlich nicht Ihre Zustimmung. Er muss sich aber an Regeln halten.

2. Welche Grenzen gelten für den Arbeitgeber?

Mit einer Versetzung übt Ihr Arbeitgeber sein Weisungsrecht aus, oft auch Direktionsrecht genannt. Die zentrale Vorschrift dazu ist § 106 der Gewerbeordnung (GewO).

Das Weisungsrecht und das „billige Ermessen“

Nach § 106 GewO darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Billiges Ermessen bedeutet nichts anderes als ein fairer Ausgleich der Interessen. Ihr Arbeitgeber muss also die betrieblichen Gründe und Ihre persönliche Lebenssituation gegeneinander abwägen.

Berücksichtigt werden zum Beispiel

  • die Betreuung Ihrer Kinder,
  • die Pflege naher Angehöriger oder
  • finanzielle Bindungen an Ihren Wohnort.
  • Auch die Fahrtzeit spielt eine Rolle.

Eine starre Stunden- oder Kilometergrenze gibt es dabei nicht. Die Gerichte prüfen stets alle Umstände des Einzelfalls, etwa familiäre Pflichten, die Verkehrsanbindung und Ihre vertragliche Arbeitszeit. Bei einer Teilzeitkraft mit kurzer täglicher Arbeitszeit fällt die Bewertung deshalb oft anders aus als bei einer Vollzeitstelle.

Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung

Der zweite Prüfschritt ist Ihr Arbeitsvertrag. Steht dort ein fester Arbeitsort, ist der Spielraum Ihres Arbeitgebers deutlich enger. Enthält der Vertrag dagegen eine Versetzungsklausel oder gar keine Regelung zum Arbeitsort, ist der Spielraum weit. Weitere Grenzen ergeben sich aus Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und gesetzlichen Vorschriften.

Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich deshalb immer. Genau hier setzt die anwaltliche Prüfung an.

Arbeitsvertrag Anwalt

Für mehr Informationen zum Thema Arbeitsvertrag, lesen Sie unseren Beitrag im Blog.

3. Wann ist eine Versetzung unzulässig?

Eine Versetzung kann selbst dann unwirksam sein, wenn der Arbeitsvertrag sie grundsätzlich zulässt. Entscheidend ist die Abwägung im Einzelfall.

Gehaltskürzung und Degradierung

Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einseitig auf eine schlechter bezahlte Position setzen. Auch die Zuweisung deutlich geringwertigerer Aufgaben ist vom Weisungsrecht nicht gedeckt, selbst wenn das Gehalt gleich bleibt. Wer eine Führungsposition verliert und künftig einfache Sachbearbeitung übernehmen soll, sollte die Maßnahme prüfen lassen.

Möchte Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen wirklich verändern, bleiben ihm zwei Wege:

  1. ein einvernehmlicher Änderungsvertrag oder
  2. eine Änderungskündigung.

Bei einer Änderungskündigung gelten kurze Fristen. Holen Sie sich in diesem Fall zügig Rat.

Ihre persönliche Situation zählt

Auch eine vertraglich gedeckte Versetzung kann unbillig sein. Das gilt etwa, wenn eine alleinerziehende Mutter für wenige Bürostunden ins Ausland reisen soll. Gerichte prüfen solche Anordnungen genau.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar entschieden, dass auch ein Arbeitsort im Ausland vom Weisungsrecht erfasst sein kann, wenn der Arbeitsvertrag den Einsatzort nicht auf Deutschland begrenzt (BAG, Urteil vom 30.11.2022, Az. 5 AZR 336/21). Dieser Fall betraf allerdings einen Piloten einer internationalen Fluggesellschaft in einer besonderen Ausgangslage. Automatisch zulässig ist eine Auslandsversetzung dadurch nicht. Die Billigkeitskontrolle findet immer statt.

Ein häufiger Irrtum: Viele Arbeitnehmer glauben, nach langer Zeit am selben Standort sei eine Versetzung ausgeschlossen. Das ist nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass Ihr Arbeitgeber sein Weisungsrecht lange nicht genutzt hat, schränkt dieses Recht nicht ein.

4. Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat und arbeiten dort in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, hat das Gremium ein echtes Mitbestimmungsrecht. Ihr Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor der Versetzung vollständig informieren und seine Zustimmung einholen (§ 99 BetrVG). Der Betriebsrat hat dann eine Woche Zeit, um zu reagieren.

Frei entscheiden darf er dabei nicht. Er kann die Zustimmung nur aus den Gründen verweigern, die das Gesetz vorsieht. Praktisch besonders wichtig ist die Frage, ob die Versetzung für Sie zumutbar ist.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, ist die Sache noch nicht entschieden. Ihr Arbeitgeber kann die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen und die Versetzung unter den Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorläufig durchführen. Betreibt er dieses Verfahren nicht oder verliert er es, kann der Betriebsrat die Aufhebung der Maßnahme nach § 101 BetrVG verlangen. Für Sie ist das ein starkes Indiz dafür, dass die Versetzung rechtswidrig ist.

Abfindung oder Weiterbeschäftigung

In unserem Beitrag zum Thema Abfindung oder Weiterbeschäftigung bei betriebsbedingter Kündigung finden Sie weitere wichtige Informationen.

5. Rechte und Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer

Sie müssen eine Versetzung nicht schweigend hinnehmen. Sie sollten aber überlegt vorgehen, damit Ihr Arbeitsplatz nicht in Gefahr gerät.

So gehen Sie Schritt für Schritt vor

  1. Ruhe bewahren. Bitten Sie um die Anordnung in Textform und um eine Begründung.
  2. Vertrag prüfen lassen. Ein Rechtsanwalt sieht sich Versetzungsklausel, Arbeitsort und Tätigkeitsbeschreibung an.
  3. Betriebsrat einbinden. Fragen Sie nach, ob das Zustimmungsverfahren durchgeführt wurde.
  4. Nicht eigenmächtig verweigern. Folgen Sie der Anordnung zunächst, und zwar ausdrücklich unter Vorbehalt.
  5. Gerichtlich klären lassen. Parallel kann Ihr Anwalt die Versetzung vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.

Ob Sie einer offensichtlich unbilligen Weisung überhaupt folgen müssen, ist rechtlich umstritten und im Ergebnis riskant. Legen Sie die Arbeit deshalb auf keinen Fall ohne anwaltlichen Rat nieder. Bei unberechtigter Arbeitsverweigerung drohen eine Abmahnung oder sogar eine fristlose Kündigung. Stellt sich später heraus, dass die Versetzung rechtmäßig war, hätten Sie Ihre Stelle verloren. Mit dem Vorbehalt bleiben Sie dagegen abgesichert: Gewinnen Sie, kehren Sie an Ihren alten Arbeitsplatz zurück.

Übrigens haben Sie umgekehrt in der Regel keinen Anspruch darauf, selbst versetzt zu werden. Eine Ausnahme kann gelten, wenn Ihr Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht erfüllen muss, etwa bei Mobbing oder aus gesundheitlichen Gründen.

6. Warum eine Beratung durch den Fachanwalt sinnvoll ist

Ob eine Versetzung rechtmäßig ist, entscheidet sich fast immer im Detail. Es kommt auf den Wortlaut Ihres Arbeitsvertrags an, auf die betrieblichen Gründe und auf Ihre persönliche Situation. Diese Abwägung lässt sich von außen kaum einschätzen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfe ich Ihre Unterlagen, ordne die Anordnung rechtlich ein und zeige Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Oft lässt sich schon im Gespräch mit dem Arbeitgeber eine gute Lösung finden, etwa eine längere Ankündigungsfrist, ein Fahrtkostenausgleich oder ein tragfähiger Kompromiss beim Aufgabenbereich. Führt das nicht zum Ziel, vertrete ich Sie konsequent vor dem Arbeitsgericht Frankfurt.

Ich berate Arbeitnehmer und Führungskräfte seit 1995 in allen Fragen des Arbeitsrechts. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese in der Regel die Kosten.

Bernd Schmidt - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht, Mediator

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7. Fazit

  • Eine Versetzung betrifft nicht nur den Arbeitsort, sondern auch Art und Umfang Ihrer Tätigkeit.
  • Ihr Arbeitgeber handelt einseitig; Ihre Zustimmung braucht er grundsätzlich nicht.
  • Das Weisungsrecht nach § 106 GewO verlangt einen fairen Interessenausgleich.
  • Für die Zumutbarkeit gibt es keine starre Grenze; es zählen die Umstände des Einzelfalls.
  • Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag setzen weitere Grenzen.
  • Eine Gehaltskürzung oder Degradierung ist über eine Versetzung nicht möglich.
  • In Betrieben mit Betriebsrat ist die Versetzung nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig.
  • Verweigern Sie die Arbeit nicht eigenmächtig, sondern lassen Sie die Weisung prüfen.

8. FAQ

Muss ich einer Versetzung zustimmen?

In der Regel nicht. Die Versetzung ist eine einseitige Anordnung Ihres Arbeitgebers. Ist sie rechtmäßig, müssen Sie ihr folgen. Ist sie es nicht, können Sie sich dagegen wehren.

Wie weit darf mein Arbeitgeber mich versetzen?

Das hängt vor allem vom Arbeitsvertrag ab. Ohne festen Arbeitsort ist der Spielraum groß. Eine feste Grenze für die zumutbare Fahrtzeit gibt es nicht. Entscheidend ist immer die Abwägung im Einzelfall.

Darf sich mein Gehalt durch eine Versetzung verringern?

Nein. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht einseitig auf eine schlechter bezahlte oder geringwertigere Stelle versetzen. Dafür bräuchte er einen Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung.

Was passiert, wenn ich die Versetzung nicht befolge?

Voraussetzung für Ihre Pflicht zur Befolgung ist, dass die Weisung rechtmäßig ist. Das lässt sich gerichtlich überprüfen. Verweigern Sie die Arbeit zu Unrecht, drohen eine Abmahnung oder eine Kündigung. Lassen Sie diesen Schritt deshalb vorher anwaltlich prüfen.

Kann der Betriebsrat eine Versetzung verhindern?

Der Betriebsrat muss informiert werden und zustimmen. Verweigert er die Zustimmung, muss sich Ihr Arbeitgeber an das Arbeitsgericht wenden um die Zustimmung ersetzen zu lassen. Bis dahin darf er die Versetzung nur unter engen Voraussetzungen vorläufig durchführen.

Habe ich selbst einen Anspruch auf eine Versetzung?

Grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie schützen muss, zum Beispiel in einer Mobbingsituation.

Wann sollte ich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten?

Am besten sofort nach Erhalt der Anordnung. Je früher Ihr Anwalt den Vertrag und die Begründung prüft, desto größer ist Ihr Handlungsspielraum.

Bildquellennachweis: Ki generiert mit ChatGPT

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