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Aktuelles

Aktuelles (VI 2020)

Corona-Kontaktbeschränkungen schränken den gerichtlich festgelegten Umgang nicht ein

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein gerichtlich geregeltes Besuchsrecht nicht mit der Begründung verweigert werden kann, dass eine Corona-Infektionsgefahr besteht.

Mit seinem nicht anfechtbaren Beschluss hat das Gericht klargestellt, dass der umgangsberechtigte Elternteil nicht auf Telefonate und Blickkontakte auf Abstand verwiesen werden kann.

Ohne Einverständnis des anderen Elternteils besteht grundsätzlich keine Befugnis, das Besuchsrecht zu disponieren.

Auch das Bundesjustizministerium hat darauf hingewiesen, dass das Umgangsrecht aufgrund der Corona-Pandemie nicht ausgeschlossen ist. Die Empfehlung, soziale Kontakte gering zu halten, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie. Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind, so das Oberlandesgericht, gehört zum absoluten notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte.

Wird Ihnen der Umgang mit Ihrem Kind mit Hinweis auf die Corona-Infektion verweigert? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen hier gerne weiter.

Aktuelles (V 2020)

Reisen in Zeiten von CORONA

Grundsätzlich ist jeder Elternteil berechtigt, mit dem gemeinsamen Kind zu reisen.

Eine Abstimmung mit dem anderen Elternteil ist nicht nötig. Der betreuende Elternteil darf reisen aufgrund seiner im Gesetz verankerten Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Der Elternteil, der sein Umgangsrecht ausübt, darf im Rahmen des Umgangs in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung allein entscheiden und daher auch verreisen.

Birgt jedoch ein Reiseziel Gefahren, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, so ist die Reise eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Fall müssen die Eltern Einvernehmen erzielen oder es bedarf einer gerichtlichen Ermächtigung.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist das Gefahrenpotenzial gegeben bei Reisen in Kriegs- oder Krisengebiete und beim Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

Aufgrund der derzeitigen globalen Pandemiesituation sind Auslandreisen mit erhöhten Krankheits- und Infektionsrisiken verbunden. Können die Eltern kein Einvernehmen über die geplante Reise erzielen ist es aktuell für den reisewilligen Elternteil schwierig, eine Entscheidungsbefugnis für strittige Reisepläne zu erhalten. Bei Auseinandersetzungen bezüglich anstehender Urlaubsreisen sollte geprüft werden, ob die Reisepläne durchsetzbar sind. Wir sind Ihnen hier gerne behilflich.

Aktuelles (IV 2020)

Umgangsboykott wegen Corona kann teuer werden!!!

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung einer Mutter, die begleitete Umgänge unter Verweis auf die „Corona-Situation“ abgesagt hat, ein Ordnungsgeld von 5.000,00 € je Verstoß, insgesamt für den Monat April 20.000,00 €, auferlegt.

Das Gericht sieht die „Corona-Situation“ nicht als sachlichen Grund für eine Aussetzung begleiteter Umgänge. In seiner Begründung der Entscheidung hat das Gericht insbesondere ausgeführt, dass sich aus der Medienberichterstattung ergibt, dass Deutschland seine Bevölkerung im Vergleich gut vor den Gefahren des Virus schützt, im internationalen Vergleich auf Platz 2 liegt, und dass die Zahl der registrierten Neuinfektionen weiter rückläufig ist.

Es kann also buchstäblich teuer werden, vereinbarte Umgänge eigenmächtig abzusetzen. Selbstverständlich muss der konkrete Einzelfall beleuchtet werden. Bei Fragen in dieser Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Aktuelles (III 2020)

CORONA INFO

Aufgrund der Coronavirus–Pandemie können Sie uns aktuell nicht in der Kanzlei aufsuchen. Erstberatungen und Mandatsannahmen führen wir gerne telefonisch, per Mail oder Videotelefonie durch.

Kontaktieren Sie uns einfach!

Umgang und Unterhalt in Zeiten von CORONA

Zur Vermeidung der Ausbreitung des CORONA Virus sind soziale Kontakte stark einzuschränken. Es stellt sich daher für getrenntlebende Eltern die Frage, wie ob und wie vorhandene Umgangsregelungen gelebt werden sollen. Trotz allgemeinem Kotnaktverbot hat sich am Recht von Eltern auf Umgang mit ihren Kindern nichts geändert. Verweigert der betreuende Elternteil die Durchführung einer gerichtlich festgelegten Umgangsregelung, so muss er damit rechnen, dass gegen ihn Zwangsmaßnahmen verhängt werden. Dies unterbleibt nur dann, wenn der betreuende Elternteil den Nachweis führen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

Für die CORONA Krise bedeutet dies: Hat sich der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Virus infiziert, hatte er Kontakt mit einer infizierten Person oder ist in einem Risikogebiet gewesen und befindet sich von daher in Quarantäne, ist der betreuende Elternteil berechtigt, den Umgang zu verweigern. Der betreuende Elternteil muss auch dann Zwangsmaßnahmen nicht befürchten, wenn er den Umgang verweigert, weil der umgangsberechtigte Elternteil typische Symptome aufweist.

Viele Unterhaltsverpflichtete stellen sich die Frage, ob sie Unterhaltszahlungen reduzieren dürfen, weil sie über geringere Einkünfte verfügen, etwa lediglich Kurzarbeitergeld erhalten. Nach dem Gesetz kann eine Abänderung einer bestehenden Unterhaltsregelung nur dann erfolgen, wenn sich die Verhältnisse „wesentlich“ verändert haben.

In diesem Zusammenhang muss eine gewisse Nachhaltigkeit gegeben sein. Die Rechtsprechung erachtet zum Beispiel Phasen einer kurzen Arbeitslosigkeit als nicht wesentlich. Sie verlangt vom Unterhaltsverpflichteten, solche Zeiten mit Rücklagen zu überbrücken. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Reduzierung von Unterhaltszahlungen wegen geringfügiger Einkünfte aufgrund CORONA nicht möglich ist. Hier muss vielmehr abgewartet werden, wie sich die Situation entwickelt, ob tatsächlich die Einkommensreduzierung längere Zeit dauert.

Letztlich muss eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Verfügt zum Beispiel ein Selbstständiger aufgrund der Krise über keinerlei Einkünfte mehr muss unter Umständen anders entschieden werden.

Wenden Sie sich bei Fragen in diesem Zusammenhang gerne per E-Mail oder telefonisch an uns, damit wir eine einzelfallbezogene, sachgerechte Einschätzung vornehmen und eine Lösung für Ihre persönliche Situation erarbeiten können.

Aktuelles (II 2020)

Ein Haustier wird häufig zu einem regelrechten Familienmitglied und so kann es im Verlaufe einer Trennung zum Streit darüber kommen, wem die in der Ehezeit angeschafften Hunde gehören.

Das Amtsgericht München hatte kürzlich über den Antrag einer getrenntlebenden Ehefrau auf Zuweisung von Hausrat in Form mindestens eines oder beider Hunde zu entscheiden. Das Gericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass beide Tiere im Miteigentum der Eheleute stehen, da die Tiere in der Ehezeit angeschafft worden sind und von beiden Beteiligten versorgt und betreut worden sind. Die Tiere sind im Rahmen von Trennung und Scheidung grundsätzlich als Hausrat einzuordnen, der nach dem Grundsatz der Billigkeit zu verteilen ist. Da es um Lebewesen geht ist nach der Auffassung des Gerichts maßgeblich, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist, zu wem also das Tier eine Beziehung aufgebaut hat (vgl. AG München, 532 F 0430/18).

Auch bei ungewöhnlichen Auseinandersetzungen stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite

Aktuelles (I 2020)

Seit dem 01.01.2020 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Sie dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhaltes. Seit Jahresbeginn ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeträge.

Mit der Anhebung der Bedarfssätze steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um € 15,00 auf € 369,00. Kinder zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr bekommen € 18,00 monatlich mehr, insgesamt € 424,00. Zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr haben Kinder Anspruch auf monatlich € 497,00 statt bisher € 476,00.

Sie sollten das Inkrafttreten der neuen Düsseldorfer Tabelle zum Anlass nehmen, zu überprüfen, ob der Unterhaltsverpflichtete in ausreichender Höhe Kindesunterhalt leistet. Wir helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.