Suche
Close this search box.

Anwalt häusliche Gewalt: Rechtliche Möglichkeiten und Hilfe

Jeden Tag häusliche Gewalt zu erleben ist kaum auszuhalten. Dann noch einen Anwalt hinzuziehen fällt oft schwer. Angst lähmt. Es gibt jedoch rechtliche Möglichkeiten, um aus dem Kreislauf der häuslichen Gewalt zu entkommen.

Als Anwälte im Bereich häusliche Gewalt betreuen und vertreten wir Menschen, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind.

Anwalt häusliche Gewalt
Anwalt häusliche Gewalt: Wir sind für Sie da und setzen Ihre Rechte durch! Rufen Sie uns an unter 06196 46566 oder schreiben Sie eine Nachricht an info@fachanwaelte-bundesweit.de.

Mit häuslicher Gewalt sollte man sich nicht abfinden, sondern Hilfe suchen. Der erste Schritt der Hilfestellung kann die räumliche Trennung von dem Menschen sein, von dem die häusliche Gewalt ausgeht.

Sollte trotz räumlicher Trennung die Gewalt und Bedrohung anhalten, gibt es die Möglichkeit aus dem Gewaltschutzrecht, um den gewalttätigen (Ex-)Partner auf Distanz zu halten.

Anwalt häusliche Gewalt: In diesem Beitrag wollen wir über rechtliche Möglichkeiten und Hilfestellungen durch einen Anwalt im Bereich der häuslichen Gewalt informieren.

Inhalt

  1. Was bedeutet häusliche Gewalt?
  2. Unter welches Recht fällt häusliche Gewalt?
  3. Was kann man bei häuslicher Gewalt tun?
  4. Wann ist häusliche Gewalt strafbar?
  5. Wie lange dauert eine Scheidung bei häuslicher Gewalt?

1. Was bedeutet häusliche Gewalt?

Bei häuslicher Gewalt denkt man häufig zuerst an die physische Gewalt zwischen Ehepartnern und in Paarbeziehungen. Dies ist unzweifelhaft eine der häufigsten Formen der häuslichen Gewalt. Doch auch psychische, sexuelle oder finanzielle/wirtschaftliche Gewalt können Formen von häuslicher Gewalt sein.

Häusliche Gewalt: Täter üben willkürlich Macht und Gewalt aus

Alle Taten, die der häuslichen Gewalt zugerechnet werden können, ist gemein, dass eine Person in dem häuslichen Umfeld willkürlich und absichtlich Macht und Kontrolle über andere Haushaltsmitglieder ausüben will. Dies beginnt meist mit Druck und Einschüchterungen, also Formen der psychischen Gewalt. Weitere Formen und Eskalationsstufen der psychischen Gewalt sind z.B. Beleidigungen oder Drohungen.

Häufig bestehen zwischen den Opfern häuslicher Gewalt und den Tätern auch wirtschaftliche und finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse. Gerade die Täter, die als Alleinverdiener auftreten oder alle finanziellen „Zügel“ ausschließlich in ihrer Hand halten, üben wirtschaftliche bzw. finanzielle Gewalt aus.

Sexuelle und physische Gewalt

Häusliche Gewalt ist aber vor allem geprägt durch die Ausübung von sexueller und physischer Gewalt. Im Bereich der physischen Gewalt zählen hierzu vor allem Gewaltstraftaten wie die verschiedenen Formen der Körperverletzung – einfache, gefährliche und schwere, Körperverletzung mit Todesfolge, Totschlag und Mord. Im Bereich der sexuellen Gewalt gehören Sexualstraftaten wie Missbrauch oder Vergewaltigung zu den häufigsten Straftaten.

Aber auch andere strafbare Handlungen wie die Freiheitsberaubung und Nötigung gehören zur häuslichen Gewalt.

Nicht auf den Bereich des häuslichen Umfelds begrenzt

Die Handlungen der häuslichen Gewalt finden vor allem im Bereich der häuslichen Lebensgemeinschaft statt. Zwar denkt man bei der häuslichen Gewalt häufig an die Gewalt zwischen Ehepaaren und in Paarbeziehungen. Die sexuelle Orientierung oder das Geschlecht der Personen, die häusliche Gewalt ausübt, spielen dabei keine Rolle.

Aber auch gegenüber jedem anderen Mitglied einer häuslichen Gemeinschaft, z.B. Kindern oder pflegebedürftigen Menschen, kann häusliche Gewalt ausgeübt werden. Selbst Kinder können, wenn sie bereits größer sind, häusliche Gewalt gegenüber ihren Eltern ausüben.
Gerade im Bereich pflegebedürftiger Personen wird häusliche Gewalt wegen z.B. der Überforderung der pflegenden Angehörigen ausgeübt.

Auch hier reicht die Bandbreite der häuslichen Gewalt von der Ausübung physischer, über psychische bis hin zur finanziellen Gewalt. Die Drohung, eine pflegebedürftige Person in ein Pflegeheim zu bringen, kann bereits einen Fall der psychischen häuslichen Gewalt darstellen.
Dabei ist die Gewaltausübung nicht nur auf den Bereich des häuslichen Umfeldes beschränkt.

Auch wenn z.B. ein Täter oder eine Täterin der gemeinsamen Wohnung verwiesen wurde, kann die häusliche Gewalt andauern. Durch Handlungen wie Stalking, Auflauern, SMS oder andere Nachrichten, Telefonterror oder Verbreitung von Unwahrheiten über Social Media-Plattformen kann die häusliche Gewalt auch über den Bereich des häuslichen Umfeldes hinaus ausgeübt werden.

Folgen für die Opfer häuslicher Gewalt

Die Opfer der häuslichen Gewalt leiden meist jahrelang an den direkten Handlungen der Täter. Ist es dann möglich, sich von der auslösenden Person der häuslichen Gewalt zu distanzieren, heißt das nicht, dass die häusliche Gewalt endet oder, dass die Folgen der häuslichen Gewalt nicht noch lange nachwirken.

Viele Betroffene leiden auch Jahre nach der häuslichen Gewalt noch an den psychischen Folgen wie Depressionen, posttraumatischen Belastungsstörungen, Selbstverletzung oder sogar Suizidgedanken. Deshalb sollten Betroffene handeln und sich die häusliche Gewalt nicht gefallen lassen!

2. Anwalt häusliche Gewalt: Unter welches Recht fällt häusliche Gewalt?

Das Thema häusliche Gewalt hat verschiedene rechtliche Ebenen. Häusliche Gewalt betrifft je nach Ausprägung und Beziehung von Opfer und Täter zum einen das Strafrecht und zum anderen auch das Familienrecht. In den Bereich des Strafrechts fallen alle strafrechtlich relevanten Taten, die der Täter häuslicher Gewalt seinen Opfern antut.

Im Bereich des Zivilrechts und insbesondere im Bereich des Familienrechts gibt es Möglichkeiten auf häusliche Gewalt zu reagieren, z.B. durch ein Gewaltschutzverfahren oder bei Ehepaaren mit dem Wohnungszuweisungsverfahren. Als letzte Konsequenz kann eine Scheidung im Eilverfahren eine Ehe zwischen Opfer und Täter beenden.

Wohnungszuweisung im Eilverfahren

Mehr zum Thema Wohnungszuweisung im Eilverfahren lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.

3. Was kann man bei häuslicher Gewalt tun?

Am wichtigsten ist es, zwischen sich und die Person, von der die häusliche Gewalt ausgeht, räumliche Distanz zu bringen. Sollten Frauen Opfer häuslicher Gewalt sein, können diese z.B. das Angebot eines Frauenhauses nutzen. Doch dieses Angebot ist nur temporär und kann keine eigene Wohnung ersetzen.

In akuten Fällen kann auch die Polizei helfen. Bis z.B. eilbedürftige Gerichtsentscheidungen erwirkt worden sind, kann die Polizei einen Platzverweis und ein Kontaktverbot sowie ein Verbot zum Betreten der Wohnung verhängen. Grundlage dafür sind die Polizeigesetze der einzelnen Bundesländer; in Hessen ist die Grundlage in § 31 Abs. 1 und 2 HSOG – Hessisches Sicherheits- und Ordnungsgesetz.

Gewaltschutzverfahren

Während der polizeilichen Maßnahmen können Opfer von häuslicher Gewalt in einem Eilverfahren vor dem Amtsgericht eine Gewaltschutzanordnung beantragen. Diese hat das Ziel, durch diverse Maßnahmen die Unterlassung der häuslichen Gewalt zu erreichen. Beispiele für Maßnahmen sind ein Betretungsverbot für die Wohnung des Opfers und/oder ein Näherungsverbot im Umkreis von Wohnung und z.B. der Arbeitsstelle.

Für eine solche Anordnung muss glaubhaft bewiesen werden, dass der Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers häuslicher Gewalt verletzt worden sind. Beleidigungen oder Beschimpfungen führenden der Regel, auch wenn diese sicherlich Merkmale psychischer Gewalt sind, nicht zu einer Anordnung des Gerichts.

Ein Gewaltschutzverfahren ist auch möglich, wenn Täter und Opfer nicht miteinander verheiratet sind.

Wohnungszuweisung

Sind Täter und Opfer der häuslichen Gewalt miteinander verheiratet oder verpartnert, ist ein sog. Wohnungszuweisungsverfahren, ebenfalls als Eilverfahren möglich. Bei dieser Maßnahme aus dem Familienrecht kann erwirkt werden, wenn das eheliche Zusammenleben unmöglich ist, dass der Person, die Opfer häuslicher Gewalt geworden ist, die Ehewohnung alleine überlassen wird. Die Person, von der die häusliche Gewalt ausgeht, muss dann die Wohnung verlassen.

Ein Eilverfahren ist dabei möglich, wenn die Gefahr der weiteren häuslichen Gewalt besteht. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr genügt die einmalige Gewalttätigkeit.

4. Anwalt häusliche Gewalt: Wann ist häusliche Gewalt strafbar?

Da es bei häuslicher Gewalt viele unterschiedliche Formen gibt, die als unterschiedliche Straftaten geahndet werden, ist jede Tat für sich genommen strafbar und sollte zur Anzeige gebracht werden. Einen eigenen Straftatbestand der häuslichen Gewalt gibt es nicht.

Mögliche Straftatbestände sind bei häuslicher Gewalt sehr vielfältig und hängen davon ab, was die Person, die die häusliche Gewalt ausübt, einer anderen Person angetan hat. Dabei kann es sich z.B. um Gewaltstraftaten handeln, aber auch um Straftaten gegen die persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung sowie Straftatbestände wie Beleidigung oder Stalking.

Jede einzelne Tat sollte daher individuell angezeigt werden.

5. Wie lange dauert eine Scheidung bei häuslicher Gewalt?

Je nach Ausprägung der häuslichen Gewalt kommt in Ausnahmefällen auch eine sog. Härtefallscheidung in Frage. Bei der Härtefallscheidung ist es einem Ehepartner, der das Opfer der häuslichen Gewalt geworden ist, nicht mehr zuzumuten, mit dem anderen Ehepartner, der der Täter ist, verheiratet zu bleiben. In solchen Fällen muss das sonst zwingende Trennungsjahr nicht eingehalten werden.

Anerkannte Gründe für Härtefallscheidungen nach § 1565 BGB sind z.B. Gewalt, sexueller Missbrauch, Bedrohung oder wiederholte schwere Beleidigungen. Ob die Härtefallscheidung in Frage kommt und ob der Einzelfall so gravierend ist, dass das Familiengericht dies auch anerkennt, lässt sich nur an jedem Sachverhalt individuell prüfen.

Mehr zum Thema Scheidung ohne Trennungsjahr lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Bildquellennachweis: © ArturVerkhovetskiy | PantherMedia

Teilen:
Mehr lesen
Unsere Rechtsanwälte
Bernd Schmidt
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht, Mediator
Steffani Kaup
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Kontaktieren Sie uns!