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Arbeitsvertrag auflösen vor Arbeitsantritt – was Sie als Arbeitnehmer tun können

Kann man einen Arbeitsvertrag auflösen vor Arbeitsantritt? Wenn man sich nach einem neuen Job umschaut und eine Zusage bekommt, steht man häufig vor der Wahl, ob man den für zugesagten Job unterschreiben oder doch noch auf die Zusage für einen anderen Job, vielleicht die Traum-Stelle beim Wunscharbeitsgeber, warten soll. Manchmal macht der bisherige Arbeitgeber aber auch zum Ende der Beschäftigung ein gutes Weiterbeschäftigungsangebot.

Arbeitsvertrag auflösen vor Arbeitsantritt
Möchten Sie Ihren Arbeitsvertrag noch vor Arbeitsantritt kündigen? Dann rufen Sie uns an unter: 06196 46566. Wir helfen Ihnen weiter.

Möchte man ein anderes Angebot annehmen oder beim alten Arbeitgeber bleiben, ist die Frage, ob und wie man den unterschriebenen Arbeitsvertrag kündigen kann, den man noch gar nicht angetreten hat. Einfach von der neuen Arbeitsstelle fernzubleiben ist die schlechteste Variante.

In diesem Beitrag Arbeitsvertrag auflösen vor Arbeitsantritt erklären wir, was Arbeitnehmer tun können, wenn sie eine Kündigung vor Arbeitsantritt des neuen Arbeitsverhältnisses aussprechen wollen und welche Konsequenzen drohen können, wenn man einfach der neuen Arbeitsstelle fernbleibt.

Übersicht:

  1. Kann man von einem Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt zurücktreten?
  2. Kann man vor Antritt eines neuen Arbeitsvertrages kündigen?
  3. Wie kann man am schnellsten das Arbeitsverhältnis beenden?
  4. Was passiert, wenn man am ersten Tag nicht erscheint?
  5. Zusammenfassung

Kann man von einem Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt zurücktreten?

Kauft man im Internet z.B. neue Kleidung, hat man ein gesetzliches Widerrufsrecht. Kauft man Kleidung allerdings im normalen Handel vor Ort in einem Geschäft, hat man nicht generell ein Widerrufsrecht; die Rückgabe der Kleidung wird meist nur aus Kulanz gewährt. Es gilt bei Verträgen in der Regel, dass diese zu erfüllen sind, wenn man sie geschlossen hat – unterschreibt man also einen Arbeitsvertrag, ist man an diesen gebunden und muss die Arbeitsstelle antreten.

Dementsprechend gibt es bei Arbeitsverträgen, die einmal unterschrieben worden sind, kein gesetzliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht.

Arbeitsvertrag Anwalt

Lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema, warum Sie sich niemals zur Unterschrift eines Arbeitsvertrages drängen lassen sollten.

Kann man vor Arbeitsantritt eines neuen Arbeitsvertrages kündigen?

Möchte man vor Antritt des Arbeitsvertrags diesen durch eine Kündigung auflösen, ist dies grundsätzlich möglich. Spricht man als Arbeitnehmer eine Kündigung vor Arbeitsbeginn aus, muss man sich allerdings an die gesetzliche Kündigungsfrist halten.

Da in der Regel eine Probezeit vereinbart ist, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende des Monats. Unterschreibt man den Vertrag z.B. am 05. Juni und soll der Arbeitsbeginn am 01. Juli sein, hat man bis Mitte Juni Zeit, eine Kündigung mit Kündigungsfrist bis zum 30. Juni auszusprechen. Dies würde bedeuten, dass man die neue Arbeitsstelle tatsächlich nicht antreten müsste.

Verpasst man den richtigen Zeitpunkt allerdings, in unserem Beispiel würde man erst zwischen Mitte Juni und Ende Juni kündigen, dann müsste man die Stelle antreten und könnte frühestens am ersten Arbeitstag mit Wirkung zum 15. Juli kündigen. Dann müsste man die Stelle für zwei Wochen auch antreten.

Ähnliches gilt dann, wenn zwischen der Vertragsunterschrift und dem Beginn der Beschäftigung weniger als zwei Wochen liegen. Unterschreibt man den Vertrag am 19. Juni und soll die Stelle am 01. Juli antreten, könnte man ebenso erst mit Wirkung zum 15. Juli kündigen.

Kündigung vor Arbeitsantritt kann ausgeschlossen sein

Ob man zwischen Vertragsunterschrift und Beginn der Beschäftigung kündigen kann, hängt davon ab, ob die Möglichkeit überhaupt besteht, eine Kündigung vor Arbeitsantitt auszusprechen. In dem unterschriebenen Arbeitsvertrag kann es Klauseln geben, die eine Kündigung vor Beginn der Beschäftigung ausschließen. Auch in einem solchen Fall kann man frühestens am ersten Arbeitstag kündigen und die Kündigungsfrist läuft dann mindestens bis zum Mitte oder Ende des Monats, je nach Vertragsbeginn.

Sie wollen Ihren Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt auflösen? Lassen Sie uns gerne helfen und eine für Sie optimale Lösung finden. 

Wie kann man am schnellsten das Arbeitsverhältnis beenden?

Neben dem Weg der Kündigung, um den Arbeitsvertrag zu beenden, gibt es noch die Möglichkeit des Aufhebungsvertrages. Der Aufhebungsvertrag ist das Gegenstück des Arbeitsvertrages und beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Im Aufhebungsvertrag werden zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber alle Modalitäten geregelt, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind.

Während die Kündigung ein einseitiges Recht ist, das nicht der Zustimmung des anderen Vertragspartners bedarf, bedarf es für den Aufhebungsvertrag der Zustimmung beider Seiten, also einer Einigung. Möchte der Arbeitnehmer mit seinem zukünftigen Arbeitgeber den Vertrag vor dem eigentlichen Antritt der Stelle auflösen, muss der Arbeitgeber entsprechend zustimmen. Stimmt der Arbeitgeber dem Aufhebungsvertrag nicht zu, wird das Arbeitsverhältnis nicht beendet.

Je nachdem wieviel Zeit zwischen der Vertragsunterzeichnung und dem Gespräch über einen Aufhebungsvertrag liegt, wird der Arbeitgeber bereits anderen Bewerbern abgesagt haben. Der Arbeitgeber hat somit ein Interesse daran – vor allem, wenn akuter Personalmangel in seinem Unternehmen herrscht- dass der neue Arbeitnehmer jedenfalls solange dort arbeitet, bis der Arbeitgeber Ersatz gefunden hat.

Eine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag ist somit nicht einfach und kann im Einzelfall schwierig bis unmöglich zu erlangen sein.

Auflösungsvertrag

Mehr zum Thema Aufhebungsvertrag lesen Sie in diesem Beitrag: Kündigung mit Bitte um Auflösungsvertrag

Was passiert, wenn man am ersten Arbeitstag an der Arbeitsstelle nicht erscheint?

Ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen oder es aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, den arbeitsvertrag zu widerrufen und stimmt der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zu, kann man auf die Idee kommen, einfach nicht zum vereinbarten Arbeitsbeginn zu erscheinen. Man würde so schließlich dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund geben und auf diese Weise eine fristlose Kündigung provozieren. Doch dies ist keine gute Idee.

Arbeitsverträge können Vertragsstrafen für Nichtantritt enthalten

Arbeitsverträge können sog. Vertragsstrafen beinhalten. Vertragsstrafen sollen gewisse Pflichten aus einem Vertrag absichern. Wird die Pflicht missachtet, wird die Missachtung mit einer bestimmten Vertragsstrafe sanktioniert. Die Einhaltung der Erfüllung, z.B. der Arbeitspflicht, wird somit eindringlich Nachdruck verliehen.

Typische Vertragsstrafen sind z.B. dann zu zahlen, wenn die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden oder, wenn man ein vertragliches Wettbewerbsverbot nicht einhält. Vertragsstrafen können aber auch vereinbart sein, wenn man die Beschäftigung gar nicht aufnimmt und am ersten Arbeitstag nicht zur Arbeit erscheint.

Da die Kündigungsfrist in der Probezeit in der Regel zwei Wochen beträgt, kann man damit rechnen, dass eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Monatsgehalts anfällt. Diese Vertragsstrafe ist allerdings nur dann fällig, wenn der Nichtantritt explizit im Arbeitsvertrag erwähnt und dies mit einer Vertragsstrafe sanktioniert wird.

Schadensersatzpflicht bei Nichtantritt

Durch ein solches Verhalten kann man sich schadensersatzpflichtig machen. Zwar ist dies eher die Ausnahme, dass Arbeitgeber Schadensersatz fordern, jedoch nicht ausgeschlossen.

Zusammenfassung – Arbeitsvertrag auflösen vor Arbeitsantritt:

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen unterschriebenen Arbeitsvertrag vor dessen Beginn zu beendigen – die Kündigung vor Arbeitsbeginn und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

  • Die arbeitnehmerseitige Kündigung muss dabei zum einen möglich und darf zum anderen nicht durch Vertragsklauseln ausgeschlossen sein. Außerdem sollte der Arbeitsbeginn noch mehr als zwei Wochen in der Zukunft liegen. Ansonsten besteht nur die Möglichkeit, am ersten Arbeitstag mit einer meist zweiwöchigen Kündigungsfrist zu kündigen.
  • Man kann jedoch auch mit seinem zukünftigen Arbeitgeber sprechen und seine Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darlegen. Es kann ein Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen werden, der das Arbeitsverhältnis bereits vor dessen Beginn beenden kann. Dafür muss der Arbeitgeber aber grundsätzlich zustimmen.

Einfach nicht am ersten Arbeitstag zu erscheinen, ist die schlechteste Lösung. Arbeitnehmer sollten dies auf keinen Fall tun, da man sich eventuell schadensersatzpflichtig macht, oder je nach Vertragsinhalt, eine Vertragsstrafe zahlen muss.

Urhebervermerk Beitragsbild: © PantherMedia / Thomas Sczigiol

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