Wohnungszuweisung im Eilverfahren: Die 5 häufigsten Fragen und Antworten

Eine Wohnungszuweisung im Eilverfahren kommt in Betracht, wenn einer der beiden Ehepartner z.B. Opfer häuslicher Gewalt durch den anderen Ehepartner geworden ist. Ohne Eilbedürftigkeit bietet sich das Wohnungszuweisungsverfahren als Hauptsacheverfahren an.

Wohnungszuweisung im Eilverfahren
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Hat eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen den Ehepartner bereits stattgefunden oder droht ein Ehepartner mit einer Gewalttat gegenüber dem anderen Ehepartner, kann nicht auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden.

Bei der Wohnungszuweisung kann einem der beiden Ehepartner, die getrennt oder in Trennung leben, die gemeinsame Ehewohnung zur Alleinnutzung zugewiesen werden. Voraussetzung ist, dass ein gemeinsames Zusammenleben in der Ehewohnung nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei sind auch die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder zu berücksichtigen.

Wir zeigen in diesem Beitrag, was eine Wohnungszuweisung bedeutet und unter welchen Voraussetzungen diese möglich ist.

Übersicht:

  1. Was bedeutet Wohnungszuweisung?
  2. Kann man jemanden einfach so aus der Wohnung werfen?
  3. Wo beantrage ich eine Wohnungszuweisung?
  4. Muss sich der weichende Ehepartner an die Wohnungszuweisung halten?
  5. Können auch Geschiedene oder nichteheliche Partner eine Wohnungszuweisung beantragen?

Was bedeutet Wohnungszuweisung?

Möchte man sich von seinem Ehepartner trennen und scheiden lassen, muss der Ablauf des Trennungsjahres abgewartet werden. Das Trennungsjahr dient dazu, den Ehepartnern die Möglichkeit zu geben, sich die Trennung und Scheidung noch einmal zu überlegen. Das Trennungsjahr setzt auch eine räumliche Trennung voraus.

Dies bedeutet aber nicht, dass die beiden Ehepartner auch in getrennten Wohnungen wohnen müssen. Ist die Ehewohnung groß genug, so dass eine räumliche Trennung innerhalb der Wohnung stattfinden kann, kann das Trennungsjahr auch räumlich getrennt in einer Wohnung verbracht werden.

Möchte ein Ehepartner an einem gemeinsamen Weiterleben in der Ehewohnung nicht festhalten, kann zwischen den Ehepartnern eine Vereinbarung getroffen werden, welcher der beiden Ehepartner aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht und wer in der Wohnung verbleibt. Doch oftmals dann, wenn häusliche Gewalt eine Rolle spielt, ist eine solche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern nicht möglich.

Häusliche Gewalt innerhalb der Trennungsphase

Wenn sich Ehepartner oder Lebenspartner trennen, kann dies unterschiedliche Gründe haben. Gewaltandrohung und häusliche Gewalt eines Partners gegenüber dem anderen Partner sind Gründe, die oft dazu führen, dass Ehen oder Lebenspartnerschaften von den Opfern der häuslichen Gewalt beendet werden.

Unter dem Einfluss von häuslicher Gewalt ist ein Zusammenleben dann meist in der gemeinsamen Wohnung nicht mehr möglich, da die Spannungen zwischen den Partnern zu groß sind.

Wenn Sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind, finden Sie sich nicht damit ab. Es gibt Hilfsmöglichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt. Häusliche Gewalt ist eine ernstzunehmende Straftat und die Täter müssen zur Verantwortung gezogen werden.

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Mehr zum Thema häusliche Gewalt, finden Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Wohnungszuweisung nach häuslicher Gewalt oder Drohung

In einem solchen Fall kann ein Ehepartner einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Je nach den Umständen des Einzelfalls und der Größe der Wohnung kann das Gericht einem Ehepartner die gesamte Ehewohnung zur Alleinnutzung oder nur einen Teil der Wohnung, wenn die Wohnungsgröße dies zulässt, zuweisen.

Dabei sind auch die Gründe und die Belange des Ehepartners, der den Antrag stellt, sowie weiterer schutzwürdiger Haushaltsmitglieder zu beachten. Es würde eine unbillige Härte darstellen, wenn man nach gewalttätigen Auseinandersetzungen oder häuslicher Gewalt noch mit seinem Ex-Partner, dem mutmaßlichen Täter von häuslicher Gewalt, noch zusammenleben müsste. Das Gericht wird in solchen Fällen in der Regel eine Alleinutzung der Ehewohnung dem antragstellenden Ehepartner § 1361b Abs. 2 BGB zu sprechen.

Kann man jemanden einfach so aus der Wohnung werfen?

Damit bei der gerichtlichen Wohnungszuweisung einem Ehepartner die gesamte Ehewohnung zur Alleinnutzung überlassen wird, muss dies dazu dienen, eine unbillige Härte zu vermeiden. Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Nur dann, wenn das Zusammenleben in getrennten Bereichen der gemeinsamen Ehewohnung für einen der beiden Partner unzumutbar ist, nichts anderes bedeutet die unbillige Härte, dann kommt eine alleinige Zuweisung der Wohnung in Frage und man kann den anderen Ehepartner aus der Wohnung „werfen“. Einfach so, geht dies aber nicht.

Für die alleinige Zuweisung der Ehewohnung müssen daher triftige Gründe vorliegen, die eine unbillige Härte für den in der Wohnung verbleibenden Partner darstellen. Diese können z.B. in folgenden Fällen vorliegen:

  • nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unbillige Härte dann vorliegen, wenn das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder durch eine gemeinsame Wohnungsnutzung beeinträchtigt ist. Dies liegt in jedem Fall vor, wenn eine schwere körperliche Misshandlung der Kinder stattgefunden hat. Der Gesetzeswortlaut spricht von einer Beeinträchtigung der Interessen der Kinder. Diese dürfte bei jeder Handlung, die das Kindeswohl gefährdet, vorliegen. Übt der Ehepartner physische oder psychische Gewalt gegen die Kinder aus, liegt eine unbillige Härte zweifelsfrei vor.
  • nach § 1361b Abs. 2 BGB ist die Wohnung dem Opfer von vorsätzlicher und widerrechtlich verübter Gewalt gegen Körper, Gesundheit oder Freiheit gänzlich zur Alleinutzung zu zusprechen. Auch die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung des Ehepartners stellt einen Grund zur Alleinutzung dar. Droht der Ehepartner mit solcher Gewalt, vor allem wenn sich die Drohung gegen das Leben richtet, ist auch dann die Ehewohnung wegen einer solchen Drohung allein zu überlassen. Dies folgt den Zielen des Gewaltschutzgesetzes, dass Gewalttäter oder Tätern, die mit Gewalt drohen, die Wohnung verlassen müssen und die Opfer in der Wohnung verbleiben können.
  • Ausübung psychischer Gewalt durch z.B. Erniedrigung, Anschreien, Psychoterror
  • der Ehepartner randaliert ständig, so dass es zu einer schweren Störung des Familienlebens kommt.
  • ständiger Missbrauch von Alkohol oder Drogen durch einen Ehepartner
  • Ignorieren der vereinbarten Aufteilung der Wohnung
  • Aufnahme eines neuen Partners sowie wiederholte Übernachtungen eines neuen Partners

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Wo beantrage ich eine Wohnungszuweisung?

Der Antrag auf eine Wohnungszuweisung ist bei dem zuständigen Familiengericht zu stellen. Das Gericht prüft in einem solchen Verfahren, ob es dringend erforderlich ist, die gemeinsame Ehewohnung dem antragstellenden Ehepartner zuzuweisen, um eine unbillige Härte abzuwenden. Dabei wird auch berücksichtigt, ob die Wohnungszuweisung das Recht des Eigentümers bzw. Hauptmieters der Ehewohnung unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Sollte der Ehepartner, dem die Wohnung zugewiesen wird, nicht Hauptmieter oder Eigentümer der Ehewohnung sein, so kann der weichende Ehepartner die vereinbarte Miete oder eine ortsübliche Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dies angemessen ist.

Wohnungszuweisung im Eilverfahren

Häufig beantragen Ehepartner dann eine Wohnungszuweisung, wenn es bereits zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen ist oder die Gefahr besteht, dass diese bei einem weiteren gemeinsamen Zusammenleben in der Ehewohnung passieren werden. In vielen Fällen ist daher bei der Wohnungszuweisung Eile geboten. Deshalb können solche Verfahren bei gebotener Eilbedürftig als Eilverfahren geführt werden.

Muss sich der weichende Ehepartner an die Wohnungszuweisung halten?

Wurde durch das Familiengericht einem der beiden Ehepartner die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen, hat der weichende Ehepartner alles zu unterlassen, was die Nutzung durch den anderen Ehepartner erschweren oder vereiteln könnte. Für ihn gilt das Gebot des Wohlverhaltens.

Sollte der weichende Ehepartner beispielsweise Hauptmieter der Ehewohnung sein, darf er die Wohnungszuweisung des anderen Ehepartners nicht z.B. dadurch unterlaufen, dass er diese Wohnung kündigt.

Außerdem kann das Familiengericht in seinem Beschluss ein Betretungsverbot des weichenden Ehepartners anordnen, sowie weitere Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um das Nutzungsrecht zu sichern, damit sich der weichende Ehepartner an das Gebot des Wohlverhaltens hält.

Können auch Geschiedene oder nichteheliche Partner eine Wohnungszuweisung beantragen?

Die Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB steht nur getrennt lebenden oder sich in Trennung befindlichen Ehepartnern offen. Voraussetzung ist also, dass die beiden Ehepartner noch verheiratet und noch nicht rechtskräftig geschieden sind.

Für geschiedene Ex-Ehepartner gibt es eine Wohnungszuweisung nach der Regelung in § 1568a BGB. Eine Wohnungszuweisung kann demnach für den Ehepartner in Frage kommen, der in stärkerem Maße als der andere Ehepartner auf die Weiternutzung der Ehewohnung angewiesen ist. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, ist auch deren Wohl bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Sind keine Kinder vorhanden, kommen andere Billigkeitsgründe in Betracht, die bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen sind.

Nichteheliche Lebensgemeinschaften

Sind zwei Menschen nicht miteinander verheiratet, leben aber in einer Paarbeziehung zusammen und bewohnen eine gemeinsame Wohnung, kann es zu Situation kommen, in denen eine Wohnungszuweisung notwendig werden kann, wie gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Partnern und häuslicher Gewalt. Dann ist jedoch nicht § 1361b BGB einschlägig, sondern eine Wohnungszuweisung kann nach § 2 Gewaltschutzgesetz beantragt werden. Das Verfahren nach § 2 Gewaltschutzgesetz und § 1361b BGB ist sehr ähnlich aufgebaut, so dass die Ausführungen auch dazu gelten.

Ist ein Partner Opfer von vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen des Körpers, der Freiheit oder der sexuellen Freiheit durch den anderen Partner geworden oder hat der Partner damit gedroht, kann das Familiengericht die alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung gem. § 2 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz anordnen.

Sollten Sie ein Wohnungszuweisungsverfahren anstreben, kontaktieren Sie uns.

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