Die personenbedingte Kündigung: Hinweise vom Fachanwalt

Personenbedingte Kündigungen nehmen unter den arbeitgeberseitigen Kündigungen eine Sonderstellung ein. Hier bestehen bei Arbeitnehmern oftmals Missverständnisse, weil sie diese zusammen mit der verhaltensbedingten Kündigung sehen.

Personenbedingte Kündigung
Sind Sie von einer personenbedingten Kündigung betroffen? Wollen Sie rechtlich dagegen vorgehen? Rufen Sie uns an unter: 06196 46566. Wir helfen Ihnen weiter.

Im Vergleich mit der verhaltensbedingten Kündigung ist die personenbedingte Kündigung jedoch unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers und damit verschuldensunabhängig.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Gründe für eine personenbedingte Kündigung und zu Wirksamkeitsvoraussetzungen. Was tun, wenn Sie sich rechtlich gegen eine personenbedingte Kündigung zur Wehr setzen möchten? Wie sieht es mit einer Abfindung für die personenbedingte Kündigung aus?

Übersicht:

  1. Was ist eine personenbedingte Kündigung?
  2. Welche Voraussetzungen hat eine personenbedingte Kündigung?
  3. Die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die personenbedingte Kündigung
  4. Die Kündigungsschutzklage und die personenbedingte Kündigung
  5. Ich habe eine personenbedingte Kündigung erhalten: Was soll ich tun?
  6. Fazit
  7. FAQ

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Der Arbeitnehmer kann bei dieser Kündigung aus persönlichen Gründen nicht mehr beschäftigt werden. Der wichtigste Anwendungsfall ist die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit. Ebenso kann aufgrund persönlicher Umstände gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Haftstrafe antreten muss, keine Arbeitserlaubnis (mehr) hat oder die Arbeitsleistung mindestens 30% gemindert ist.

Was haben diese Beispiele gemeinsam? Der Arbeitnehmer ist aus persönlichen Umständen heraus über längere oder unabsehbare Zeit hinweg nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Wer den Arbeitnehmerschutzcharakter des Arbeitsrechts kennt, wird an dieser Stelle danach fragen, ob eine Kündigung wegen Krankheit ohne Weiteres möglich ist. Sie ist möglich, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Bei jeder personenbedingten Kündigung müssen noch weitere Voraussetzungen gegeben sein.

Grundsätzlich ist die personenbedingte Kündigung eine ordentliche Kündigung. In Ausnahmefällen – etwa der Tarifvertrag schließt eine ordentliche Kündigung im individuellen Fall aus – kann die personenbedingte Kündigung als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Welche Voraussetzungen hat eine personenbedingte Kündigung?

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat vier Voraussetzungen für die Wirksamkeitsprüfung einer personenbedingten Kündigung entwickelt:

  1. Der Arbeitnehmer ist aus seiner persönlichen Lebenssituation/persönlichen Umständen heraus nicht in der Lage, zukünftig weiter seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zusammenfassend wird diese Voraussetzung als „negative Prognose“ bezeichnet. Aufgrund der negativen Prognose wird die Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unmöglich.
  2. Die Unmöglichkeit der Beschäftigung beeinträchtigt betriebliche/wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers in erheblicher Weise.
  3. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen, bei dem die persönliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers keine Rolle spielen würde, ist ebenfalls nicht möglich.
  4. Bei einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und denen des Arbeitnehmers am Fortbestand überwiegt das Arbeitgeberinteresse deutlich. Es ist dem Arbeitgeber nicht zumutbar, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen. In den Abwägungsprozess sind viele Faktoren einzubeziehen, unter anderem die Dauer und der Verlauf des Arbeitsverhältnisses.

Häufig wird bei den Voraussetzungen für diese Kündigung angenommen, es wäre eine vorherige Abmahnung notwendig. Jedoch ist grundsätzlich die personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung wirksam. Es kann Ausnahmefälle geben, bei denen sich die negative Prognose mit einem individuellen Pflichtenverstoß verbindet. Ist etwa der Arbeitnehmer alkoholkrank, kommt eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit in Betracht. Bei andauernder Therapieunwilligkeit des Arbeitnehmers kommt unter Umständen ein individueller Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dazu.

Abmahnung durch Arbeitgeber

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Die negative Prognose im Fokus

Die erste Voraussetzung für die personenbedingte Kündigung ist die negative Prognose. Persönliche Umstände im Leben des Arbeitnehmers machen seine Weiterbeschäftigung unmöglich. Angesprochen sind im Regelfall diese vier Aspekte:

  1. längere Haftstrafe
  2. Hindernisse der persönlichen Eignung
  3. Verlust einer behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis, die Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit ist
  4. andauernde und erhebliche Leistungsschwäche wegen persönlicher Umstände wie Krankheit oder fehlendes Können

Bei den einzelnen Faktoren, die für eine negative Prognose die Grundlage bilden, kommt es zu schwierigen Abgrenzungsprozessen. So ist etwa bei einer geminderten Arbeitsleistung wichtig zu unterscheiden, ob die „Low Performance“ auf mangelndem Einsatzwillen des Arbeitnehmers oder mangelndem Können beruht. Die personenbedingte Kündigung kommt in diesem Fall bei mangelndem Können in Betracht. Der fehlende Wille gehört zum Verhalten des Arbeitnehmers.

Die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen

Hier können wirtschaftliche Verluste maßgeblich sein oder konkrete Störungen des Betriebsablaufs. Eine solche Störung könnte gegeben sein, wenn es durch den längeren Ausfall des Arbeitnehmers zu einer Überlastung der anderen Mitarbeiter kommt. Ebenso könnte dieser Fall anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber keine Ersatzkraft findet.

Arbeitsausfälle durch die Nichtarbeit oder schwächere Arbeitsleistung können Umsatzeinbußen bedingen und somit wirtschaftliche Verluste begründen.

Die fehlende Einsatzmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gehalten, zunächst Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine personenbedingte Kündigung verhindern. Kann etwa ein Vertriebsmitarbeiter aufgrund einer psychischen Störung nicht mehr im Außendienst arbeiten, ist aber ein Arbeitsplatz im Büro ohne Kundenkontakt möglich, muss der Arbeitgeber diese Möglichkeit nutzen.

Es gilt zunächst, das mildere Mittel im Vergleich mit einer Kündigung anzuwenden. Als freie Arbeitsplätze werden Arbeitsplätze gesehen, die bis zum Ende der Kündigungsfrist neu besetzt werden sollen.

Die Interessenabwägung bei der personenbedingten Kündigung

Eine umfassende Interessenabwägung muss bei der rechtlichen Bewertung der personenbedingten Kündigung immer erfolgen. Das gilt auch dann, wenn die bisher genannten Gründe für eine personenbedingte Kündigung nachweislich gegeben sind. Hier gibt es verschiedene Gesichtspunkte, die eine personenbedingte Kündigung am Ende unwirksam machen können.

Kannte etwa der Arbeitgeber die persönlichen Schwächen oder Leistungseinschränkungen des Arbeitgebers bereits bei Vertragsschluss, kann er später darauf keine personenbedingte Kündigung stützen. Auch die Dauer der bisherigen beanstandungslosen Tätigkeit des Arbeitnehmers spielt eine Schlüsselrolle bei der Abwägung.

Die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen für die personenbedingte Kündigung

Es gelten für eine personenbedingte Kündigung die üblichen Formalien und Wirksamkeitsvoraussetzungen von Kündigungen. So ist eine personenbedingte Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats (in Betrieben mit Arbeitnehmervertretung) unwirksam. Ebenso wird die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes die personenbedingte Kündigung eines behinderten Arbeitnehmers unwirksam machen. Es gelten die allgemeinen Regelungen zum Zugang der Kündigung.

Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung

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Die Kündigungsschutzklage und die personenbedingte Kündigung

Das Kündigungsschutzgesetz gilt bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für seine Anwendung (Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer läuft bereits länger als sechs Monate und im Betrieb arbeiten mindestens zehn Arbeitnehmer) auch für die personenbedingte Kündigung. § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) umfasst die Prüfung von Kündigungsgründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Die Kündigung wird mit einer Kündigungsschutzklage auf ihre soziale Rechtfertigung hin geprüft.

Voraussetzung ist, dass die 3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage unbedingt eingehalten wird. Nach Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, die Kündigungsschutzklage zu erheben. Selbst wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenig attraktiv erscheinen mag, ist die fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage wichtig, um eine mögliche Abfindung für die personenbedingte Kündigung zu erlangen.

Anders als viele Arbeitnehmer annehmen, muss der Arbeitgeber nicht bei jeder personenbedingten Kündigung eine Abfindung anbieten und zahlen. Da für die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung einige Voraussetzungen notwendig sind und der Arbeitgeber regelmäßig in der Darlegungspflicht ist, steigen die Chancen für eine Abfindungsvereinbarung mit dem Kündigungsschutzverfahren.

Ich habe eine personenbedingte Kündigung erhalten: Was soll ich tun?

Die Prüfung der Gründe für eine personenbedingte Kündigung ist komplex. Die Feststellungen zur Wirksamkeit dieser Kündigung sind mit der Gesamtabwägung am Ende sehr anspruchsvoll. Vereinbaren Sie deshalb unmittelbar nach Erhalt der Kündigung einen Termin bei uns und lassen Sie sich beraten.

Wir halten kurzfristige Termine im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, bereit. Hier nehmen wir eine umfassende Prüfung der Kündigung vor und setzen uns mit Details auseinander. Beispielsweise analysieren wir, ob ausnahmsweise eine personenbedingte Kündigung ohne Abmahnung in Ihrem Fall nicht möglich war.

Häufig ist gerade eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit rechtlich angreifbar. Sie waren schon lange Jahre bei dem Arbeitgeber tätig? Dann kann die Abwägung am Ende zu Ihren Gunsten ausgehen. Behalten Sie eine mögliche Abfindung für die personenbedingte Kündigung im Blick, die über die Kündigungsschutzklage erreicht werden könnte. Sie müssen dazu aktiv werden.

Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen außergerichtlich und im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Als erfahrene Arbeitsrechtler begleiten wir Sie umsichtig, einfühlsam und kompetent im arbeitsgerichtlichen Verfahren rund um die personenbedingte Kündigung. Häufig können die Gründe für eine personenbedingte Kündigung nicht überzeugend vom Arbeitgeber dargelegt werden. Ihre Prozessaussichten sind daher oftmals günstig.

Nutzen Sie deshalb Ihre Chance, bei dieser komplexeren Interessenabwägung Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Abfindung für die personenbedingte Kündigung zu erhalten. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei.

Fazit

  • Definition und Abgrenzung: Personenbedingte Kündigungen sind arbeitgeberseitige Kündigungen, die unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers ausgesprochen werden. Sie sind nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen, im Unterschied zu verhaltensbedingten Kündigungen.
  • Gründe: Typische Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind langandauernde Krankheit, der Verlust notwendiger Arbeitserlaubnisse, Haftstrafen oder signifikant geminderte Arbeitsleistung aufgrund persönlicher Umstände.
  • Rechtsmittel: Bei Erhalt einer personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Frist hierfür beträgt drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.
  • Abfindungsmöglichkeiten: Eine Abfindung ist nicht automatisch vorgesehen, aber durch die Komplexität der Darlegungslast des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzverfahren ist eine Abfindung oft verhandelbar.
  • Empfehlung bei Kündigung: Arbeitnehmer sollten unverzüglich rechtliche Beratung suchen, um die Wirksamkeit der Kündigung prüfen zu lassen und ihre Rechte effektiv zu vertreten.
  • Wirksamkeitsvoraussetzungen:
    • Negative Prognose: Der Arbeitnehmer kann aufgrund seiner persönlichen Situation seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen.
    • Erhebliche Beeinträchtigung: Diese Situation muss erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen.
    • Keine anderweitige Beschäftigung möglich: Es darf keine Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterzubeschäftigen.
    • Interessenabwägung: Die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen deutlich überwiegen.

FAQ

Was versteht man unter einer personenbedingten Kündigung?

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Umstände, wie Krankheit, Haftstrafe, Verlust der Arbeitserlaubnis oder einer erheblichen Minderung seiner Arbeitsleistung, nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen.

Wie unterscheidet sich die personenbedingte von der verhaltensbedingten Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung ist unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers und beruht nicht auf einem Verschulden, sondern auf seiner persönlichen Lebenssituation. Die verhaltensbedingte Kündigung hingegen resultiert aus einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers.

Welche Voraussetzungen müssen für eine personenbedingte Kündigung erfüllt sein?

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
– Negative Prognose bezüglich der zukünftigen Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers.
– erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers durch die Weiterbeschäftigung.
– Keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen.
– Die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung überwiegen die des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Ist eine Abmahnung vor einer personenbedingten Kündigung erforderlich?

Nein, in der Regel ist keine Abmahnung notwendig, da die Kündigung nicht auf einem verhaltensbedingten, sondern einem personenbedingten Grund beruht.

Kann ich gegen eine personenbedingte Kündigung rechtlich vorgehen?

Ja, es ist möglich, mittels einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vorzugehen. Die Frist für das Einreichen einer solchen Klage beträgt drei Wochen nach Erhalt der Kündigung.

Unter welchen Umständen könnte eine Abfindung im Falle einer personenbedingten Kündigung gezahlt werden?

Eine Abfindung ist nicht automatisch vorgesehen, kann jedoch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens ausgehandelt werden, besonders wenn der Arbeitgeber nicht alle erforderlichen Nachweise für eine ordnungsgemäße, zulässige Kündigung erbringen kann.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer personenbedingten Kündigung?

In Betrieben mit einem Betriebsrat muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Eine Kündigung ohne eine solche Anhörung ist unwirksam.

Was sollte ich tun, wenn ich eine personenbedingte Kündigung erhalte?

Es ist ratsam, schnellstmöglich rechtlichen Rat einzuholen, um die Kündigung prüfen zu lassen und die eigenen Rechte zu wahren. Ein Anwalt kann Sie unterstützen, die Kündigung anzufechten und möglicherweise eine Abfindung zu verhandeln. Die Klagefrist von 3 Wochen ist unbedingt zu beachten!

Bildquellen: © Canva / Ivan Moreno sl

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