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Abmahnung durch Arbeitgeber

Wie im normalen Leben kann es auch im Arbeitsleben einmal zu Fehlern kommen. Machen Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz solche Fehler, sind unpünktlich oder leisten sich andere Verfehlungen, kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen.

Doch was bewirkt eine Abmahnung überhaupt und wie wehre ich mich gegen eine Abmahnung durch Arbeitgeber? Das zeigen wir in diesem Beitrag.

Abmahnung durch Arbeitgeber
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Inhalt

  1. Was ist eine Abmahnung?
  2. Was muss eine Abmahnung enthalten?
  3. Welches Verhalten kann abgemahnt werden?
  4. Sind Ermahnung und Abmahnung das Gleiche?
  5. Wird man nach drei Abmahnungen gekündigt?
  6. Was können Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers unternehmen?

1. Was ist eine Abmahnung?

Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers oder beispielsweise eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers, die so nicht Teil des Arbeitsvertrages ist. Wenn also ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers den Arbeitgeber stört, das Verhalten so nicht zulässig ist und damit eine Pflicht des Arbeitsverhältnisses verletzt, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen.

Dabei gibt es keine bestimmte rechtlich vorgeschriebene Form, doch meistens werden Arbeitgeber die Abmahnung zu Beweiszwecken schriftlich aussprechen. Grundsätzlich sind mündliche Abmahnungen aber auch zulässig.

Sollte eine Abmahnung ausgesprochen worden sein, wird diese in der Regel der Personalakte hinzugefügt. Die Abmahnung kann damit z.B. einer Beförderung im Weg stehen und das Arbeitsverhältnis nachhaltig belasten. Allgemeingültige Fristen zur Löschung einer Abmahnung aus der Personalakte gibt es nicht, allerdings sollten Abmahnungen – je nach Schwere des Verstoßes – nach etwa 2 bis 3 Jahren entfernt werden.

2. Was muss eine Abmahnung durch Arbeitgeber enthalten?

Faktisch hat die Abmahnung fast schon einen erzieherischen Charakter. Die drei Funktionen, die die Abmahnung erfüllen soll, sind:

  1. Dokumentationsfunktion: Welches Fehlverhalten hat genau vorgelegen?
  2. Rüge- und Ermahn-Funktion: Welches Verhalten des Arbeitnehmers nimmt der Arbeitgeber so nicht hin? Worin liegt die Pflichtverletzung?
  3. Warnfunktion: Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen (z.B. die Kündigung) drohen?

Damit die Abmahnung ihren Sinn erfüllen kann und um den drei Funktionen gerecht zu werden, muss eine gültige schriftliche Abmahnung auch zu allen drei Punkten etwas beinhalten. Der Arbeitgeber dokumentiert, welches Verhalten der Arbeitnehmer genau an den Tag gelegt hat, um dies für eine etwaige Kündigung festzuhalten. Damit soll der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit haben überhaupt zu erkennen, was er falsch gemacht hat.

Damit der Arbeitnehmer sich zukünftig an seinen Arbeitsvertrag hält und kein unerwünschtes Verhalten mehr begeht, soll der Arbeitnehmer an die Regeln und Pflichten erinnert und zum Einhalten derselben ermahnt werden. Dabei muss der Arbeitgeber genau umreißen, welches Verhalten zukünftig nicht mehr hingenommen werden wird.

Wenn der Arbeitnehmer dann zukünftig trotzdem nicht das abgemahnte Verhalten unterlässt, soll die Abmahnung vor weiteren arbeitsrechtlichen Schritten warnen. Es soll deutlich werden, welche Konsequenzen drohen.

In jedem Fall muss eine Abmahnung auf den Arbeitnehmer und sein Verhalten zugeschnitten sein. Eine pauschale und vorformulierte Abmahnung ist nicht zulässig.

3. Welches Verhalten kann abgemahnt werden?

Mit der Abmahnung soll dem Arbeitnehmer aufgezeigt werden, welche Mängel in seiner Leistung oder in seinem Verhalten vorliegen. Zum einen kann dies die Schlechtleistung sein, also, dass der Arbeitnehmer zu viele Fehler bei seiner Arbeit macht oder das Arbeitspensum nicht schafft.

Zum anderen können in dem Verhalten des Arbeitnehmers während und in Bezug auf die Arbeit sehr viele mögliche Abmahngründe liegen. Beispiele sind etwa:

  • Wiederholte Unpünktlichkeit
  • Private Nutzung des Internets
  • Urlaub wird vom Arbeitnehmer „selbst“ bewilligt
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz
  • Nebentätigkeit wird trotz Verbot ausgeübt oder die Erlaubnis des Arbeitgebers wurde nicht eingeholt
  • Diebstahl von Arbeitsmaterialien (kann auch zur außerordentlichen Kündigung führen!)
  • Sachbeschädigung im Betrieb (nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz)
  • Beleidigungen, Mobbing, sexuelle Belästigung von z.B. Kunden oder Kollegen (je nach Schwere auch außerordentlichen Kündigung möglich!)
  • Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit („blau machen“)

Eine Teilnahme an einem Streik kann jedoch nicht zu einer Abmahnung führen, wenn z.B. die Gewerkschaften zum Streik aufgerufen haben.

4. Sind Ermahnung und Abmahnung das Gleiche?

Die Ermahnung und die Abmahnung sind nicht das Gleiche. Die Ermahnung kann, obwohl sie rechtlich nicht geregelt ist, im Arbeitsalltag als Vorstufe der Abmahnung verstanden werden. Wenn der Arbeitgeber z.B. lediglich unzufrieden mit dem Verhalten und der Leistung des Arbeitnehmers ist, kann er ihn ermahnen. Die Ermahnung ist somit weniger massiv und kann für solche Gelegenheiten genutzt werden, die für sich genommen noch keine Abmahnung rechtfertigen (z.B. bei Bagatellen).

Da im Arbeitsrecht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit Anwendung findet, ist die Ermahnung oft das bessere und vor allem das mildere Mittel um den Arbeitnehmer zu disziplinieren.

5. Wird man nach drei Abmahnungen gekündigt?

Es gibt keine feste Regel nach wie vielen Abmahnungen eine Kündigung ausgesprochen werden muss. Es kommt dabei darauf an, warum die Abmahnungen überhaupt erteilt worden sind. Wenn eine Abmahnung z.B. wegen Unpünktlich erteilt wurde, eine zweite wegen einer Schlechtleistung und die dritte wegen verspäteten Krankmeldungen, betreffen alle drei Abmahnungen unterschiedliche Verhaltensweisen. Dies dürfte keine Kündigung rechtfertigten, vor allem wenn die abgemahnten Verhalten danach nicht mehr vorgekommen sind.

Wurde allerdings schon dreimal wegen Unpünktlichkeit abgemahnt, dann kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss der Arbeitgeber auch dann keine Kündigung aussprechen.

6. Was können Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers unternehmen?

Als Arbeitnehmer muss man eine Abmahnung nicht hinnehmen. Wenn z.B. die angebliche Pflichtverletzung gar nicht stattgefunden hat oder ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitgeber falsch geschildert wurde, kann man gegen eine solche Abmahnung vorgehen.

Bei unberechtigten Abmahnungen gibt es drei Möglichkeiten als Arbeitnehmer hierauf zu reagieren: die Gegendarstellung, die Einschaltung des Betriebsrates (falls vorhanden) und das gerichtliche Verfahren. Zwar bestehen keine Fristen um gegen eine Abmahnung vorzugehen, jedoch empfiehlt es sich damit nicht lange zu warten. Welche Reaktion auf eine Abmahnung am sinnvollsten ist, kommt auf den Sachverhalt an.

Bei der Gegendarstellung schildern Arbeitnehmer aus ihrer Sicht was wirklich passiert ist. Die Gegendarstellung wird dann mit der Abmahnung zum Inhalt der Personalakte. An der Wirksamkeit der Abmahnung ändert dies häufig nichts. Die Gegendarstellung kann auch im Falle einer berechtigten Abmahnung abgegeben werden.

Entfernung der unberechtigten Abmahnung aus der Personalakte

Als Arbeitnehmer hat man einen Anspruch darauf, dass die unberechtigte Abmahnung zurückgenommen wird. Außerdem erstreckt sich der Anspruch darauf, dass die Abmahnung nicht Teil der Personalakte bzw. aus dieser entfernt wird. Wenn der Arbeitgeber dem nicht entspricht, muss die Entfernung vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden.

Allerdings kann ein Prozess auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung dazu führen, dass sich das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und dem betroffenen Arbeitnehmer deutlich verschlechtert. Was für das „Betriebsklima“ am besten ist, muss im Einzelfall nach einer rechtlichen Beratung entschieden werden.

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Bilderquellennachweis: © Kiwar | PantherMedia

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