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Trennungsunterhalt – Wovon lebe ich bis zur Ehescheidung?

Zwischen einer Trennung und der endgültigen Ehescheidung besteht zwischen den Ehepartnern immer noch eine rechtliche Verbindung. Auch wenn die Ehepartner mit ihrer Trennung bereits ausdrücken wollen, dass diese Verbindung aufgelöst werden soll, entfallen die Wirkungen der Ehe nicht. 

Da die Ehe eine Versorgungsgemeinschaft ist, zählt hierzu auch die finanzielle Versorgung.

Durch den Trennungsunterhalt muss der leistungsfähige Ehepartner für den bedürftigen Ehepartner weiterhin finanziell sorgen. Der Trennungsunterhalt bezieht sich dabei nur auf die Bedürfnisse des Ehepartners, nicht etwa auf den Unterhalt für gemeinsame Kinder.

Trennungsunterhalt
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Inhalt

  1. Warum gibt es überhaupt den Trennungsunterhalt?
  2. Wann beginnt und endet der Trennungsunterhalt?
  3. Gibt es auch einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der Scheidung?
  4. Welche Voraussetzungen gibt es für den Trennungsunterhalt?
  5. Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?
  6. Trennungsunterhalt und Ehevertrag oder Unterhaltsvereinbarung?

1. Warum gibt es überhaupt den Trennungsunterhalt?

Mit dem Trennungsjahr beginnt für beide Ehepartner eine Zeit der Veränderung. Nicht nur im Bereich des persönlichen Lebens sind Veränderungen nötig, sondern auch im Bereich des Berufs- und Erwerbslebens, der finanziellen Situation, der Wohnsituation und eventuell auch der Kinderbetreuung. 

Gerade für den Ehepartner, der vor der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und/oder sich um gemeinsame Kinder gekümmert hat, ergeben sich aus einer Trennung vielerlei Veränderungen. 

Um die Ordnung der Verhältnisse, eine Neuorientierung und Veränderungen ohne Druck durch wirtschaftliche Belange zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber keine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit beschlossen. 

Allerdings trifft die Ehepartner dann eine Pflicht einer Erwerbsarbeit nachzugehen, wenn während der Ehe bereits gearbeitet wurde.

Der Trennungsunterhalt garantiert damit die finanzielle Absicherung.

2. Wann beginnt und endet der Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt bzw. die Verpflichtung diesen zu leisten beginnt ab dem Zeitpunkt der Trennung. Weigert sich allerdings der leistungsfähige Partner freiwillig den Trennungsunterhalt zu leisten, muss dies erst vor dem zuständigen Gericht beantragt werden. 

Dies kann je nach Auslastung der Gerichte unterschiedlich lange dauern.

Der Trennungsunterhalt endet in den meisten Fällen mit der rechtskräftigen Scheidung. In Ausnahmefällen kann der Trennungsunterhalt auch bereits vorher enden, wenn der bedürftige Ehepartner mit einem neuen Lebenspartner zusammenzieht und in einer sog. „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebt. 

Der Trennungsunterhalt endet auch dann, wenn der bedürftige Ehepartner nicht mehr bedürftig ist oder seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch gänzlich ausgeschlossen sein, wenn die Ehe nur sehr kurz war.

3. Gibt es auch einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach der Scheidung?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in jedem Fall mit der rechtskräftigen Scheidung. Über die Scheidung hinaus kann der Trennungsunterhalt damit nicht gezahlt werden. 

Mit der Scheidung sind die beiden ehemaligen Ehepartner wirtschaftlich auf sich alleine gestellt. Auch der bedürftige ehemalige Ehepartner hat dann allein für das eigene wirtschaftliche Auskommen zu sorgen.
Ein Unterhaltsanspruch kann sich allerdings auch nach der Scheidung ergeben: der nacheheliche Ehegattenunterhalt bzw. Geschiedenen-Unterhalt.

4. Welche Voraussetzungen gibt es für den Trennungsunterhalt?

Der Trennungsunterhalt wird unter drei grundlegenden Voraussetzungen gewährt:

Trennung der Ehepartner

Die beiden Ehepartner müssen getrennt leben. Dies kann durch eine „Trennung von Tisch und Bett“ geschehen, also, wenn einer der beiden Ehepartner aus der ehelichen Wohnung auszieht, oder durch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung. 

Es muss davon auszugehen sein, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Ehepartner besteht und wenigstens ein Ehepartner muss die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortführen wollen.

Eine räumliche Trennung reicht übrigens nicht aus um anzunehmen die beiden Ehepartner seien bereits getrennt.

Ein Ehepartner ist bedürftig

Einer der beiden Ehepartner muss bedürftig sein. Das bedeutet, dass dieser Ehepartner nicht in der Lage ist den während der Ehe bestehenden Lebensstandard aus eigener Kraft aufrechtzuerhalten. 

Bedürftig ist man jedoch nicht, wenn man selbst ein ausreichendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erwirtschaftet oder selbst ein größeres Vermögen besitzt.

Der andere Ehepartner ist leistungsfähig

Um Trennungsunterhalt leisten zu können, muss der leistungsfähige Ehepartner ein so hohes Einkommen erwirtschaften, dass er dem bedürftigen Ehepartner den Trennungsunterhalt zahlen kann. 

Der leistungsfähige Partner muss allerdings hierfür nicht sein gesamtes Einkommen einsetzten, sondern hat einen sog. Selbsterhalt. 

Der Selbsterhalt beträgt seit dem 01.01.2022 monatlich 1.280 Euro und soll für den leistungsfähigen Ehepartner den eigenen Lebensunterhalt sicherstellen.

5. Wie hoch ist der Trennungsunterhalt?

Während beim Kindesunterhalt je nach Alter des Kindes und Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ein fester Betrag als Unterhalt zu zahlen ist, lässt sich dies beim Trennungsunterhalt auf diese Weise nicht bestimmen.

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Mehr zum Thema Kindesunterhalt erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Der Trennungsunterhalt wird anhand des bereinigten Einkommens der beiden Ehepartner bzw. deren Unterschied berechnet.

Das bereinigte Nettoeinkommen meint dabei das erzielte Nettoeinkommen beider Ehepartner, welches sich z.B. um notwendige Ausgaben wie z.B. Fahrtkosten zur Arbeit oder Verpflichtungen wie Miete, Altersvorsorge, Versicherungen verringert.

In einem zweiten Schritt wird berechnet wie hoch der Bedarf der Ehepartner ist. Dabei wird das monatliche Einkommen, welches während der Ehe zur Verfügung stand, hälftig geteilt und auf beide Ehepartner verteilt. Waren beide Ehepartner während der Ehe erwerbstätig, werden die beiden Netto-Einkommen addiert und hälftig auf beide verteilt.

Im letzten Schritt wird der tatsächliche Anspruch auf Trennungsunterhalt berechnet. Die Richtlinien werden der sog. Düsseldorfer Tabelle jahresaktuell entnommen. 

Ist der bedürftige und unterhaltsberechtigte Ehepartner nicht erwerbstätig, beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 45% des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit. 

Ist der bedürftige und unterhaltsberechtigte Ehepartner allerdings selbst erwerbstätig, beträgt die Höhe des Trennungsunterhalts 45% der Differenz des bereinigten Nettoeinkommens aus der Erwerbstätigkeit des leistungsfähigen Ehepartners und des Einkommens des bedürftigen Ehepartners.

Dazu ein Beispiel:

Ehepartner A hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.500 Euro. Der bedürftige Ehepartner B hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.000 Euro. Die Differenz der beiden Einkommen beträgt 1.500 Euro. Hiervon erhält der bedürftige Ehepartner B nun 45%, also 675 Euro.

Hätte der bedürftige Ehepartner B allerdings kein Erwerbseinkommen erzielt, würde diesem 45% des Nettoeinkommens von Ehepartner A zustehen, in diesem Fall also 1.125 Euro. Dem Ehepartner A würden dann noch 1.375 Euro bleiben, was über dem Selbsterhalt liegt.

6. Trennungsunterhalt und Ehevertrag oder Unterhaltsvereinbarung?

Eheverträge können auch während einer Trennung bzw. bis kurz vor der Scheidung abgeschlossen werden und viele Regelungen treffen, die für eine schnelle oder einvernehmliche Scheidung notwendig sind. 

In einem Ehevertrag oder einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung könnte – theoretisch – auch geregelt werden, wie hoch der Trennungsunterhalt ausfällt oder auch ganz auf diesen verzichtet werden. Dies ist zwar rein von der in Deutschland herrschenden Vertragsfreiheit her denkbar und möglich, verstößt aber gegen die zwingenden Regelungen im BGB zum Trennungsunterhalt.

Bilderquellennachweis: © modesto3 | PantherMedia

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