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Ehevertrag nach der Hochzeit – Ist das möglich?

Ein häufig anzutreffender Mythos im Familienrecht ist, dass Eheverträge vor der Eheschließung abgeschlossen werden müssen. Dies ist aber nicht richtig. 

Eheverträge können von den Ehepartnern zu jedem Zeitpunkt der Ehe geschlossen werden.

Ehevertrag nach Hochzeit
Möchten Sie gerne einen Ehevertrag aufsetzen oder haben Sie noch Fragen zum Thema Ehevertrag nach Hochzeit? Dann rufen Sie uns an unter 06196 465 66. Wir helfen Ihnen gerne!

Inhalt

  1. Warum sollte man einen Ehevertrag vor der Ehe abschließen?
  2. Was regelt ein Ehevertrag?
  3. Wie schließt man einen Ehevertrag?
  4. Wann kann man einen Ehevertrag schließen?

1. Warum sollte man einen Ehevertrag vor der Ehe abschließen?

Den klassischen Ehevertrag schließen die Verlobten meistens bereits vor der Ehe. Dies ist am einfachsten, da meistens noch keine Kinder geboren sind, einer der beiden zukünftigen Ehepartner geerbt hat, keine gemeinsamen Betriebe vorhanden sind oder das Vermögen der Verlobten noch voneinander getrennt ist. 

Der Ehevertrag kann somit vorsorgend und für die Zukunft regeln, was für die individuellen Bedürfnisse der zukünftigen Ehepartner gewollt und am besten geeignet ist.

Das heißt aber nicht, dass der Abschluss eines Ehevertrags nicht auch nach der Eheschließung möglich ist, während der Ehe oder sogar kurz vor einer Scheidung. Dies alles sind Zeitpunkte, die für einen Ehevertrag in Frage kommen. 

Wichtig dabei ist zu sehen, dass der Ehevertrag grundsätzlich dafür Regelungen trifft, was in verschiedenen Bereichen nach einer Scheidung passiert. Doch was regelt der Ehevertrag eigentlich?

2. Was regelt ein Ehevertrag?

Der Ehevertrag trifft allgemein in drei großen Gebieten eine Regelung:

  • Was passiert mit dem Vermögen der Ehegatten? – Stichwort Ehe-Güterstand
  • Wie wird die Altersvorsorge bei einer Scheidung geregelt? – Stichwort Vorsorgeausgleich
  • Wie wird der Unterhalt nach der Scheidung geregelt? – Stichwort nachehelicher Unterhalt

Dies sind die klassischen drei Bereiche die ein Ehevertrag regeln kann. Regelungsinhalt kann auch sein, dass in diesen drei Bereichen einfach jeder Ehepartner für sich alleine zuständig ist. 

Dann findet bei einer Scheidung kein Vorsorgeausgleich statt, keine Ausgleichszahlungen für Vermögen und keiner der beiden Ehepartner ist für den anderen unterhaltspflichtig. 

Dies ist eine Möglichkeit, was man in einem Ehevertrag regeln kann. Allerdings kommt es dabei auf die Lebensumstände beider Ehepartner (Staatsangehörigkeit, Berufstätigkeit, Selbstständigkeit, ein vorhandener Betrieb, Immobilien, Kinder, usw.) an. 

Nicht jede Gestaltung ist in jeder Lebenslage gleich sinnvoll oder attraktiv. Um diese Bedarfe eines Ehevertrags umfassend und bestmöglich feststellen zu können, eignet sich für Verlobte oder Ehepartner eine Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht.

Der Güterstand

Bei dem Ehe-Güterstand gibt es verschiedene Varianten, die die Ehepartner je nach den Lebensumständen wählen können. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. 

Dieser liegt immer vor, wenn keine andere Regelung durch Ehevertrag getroffen wurde. Andere Möglichkeiten sind die Gütertrennung, Gütergemeinschaft, die Wahlzugewinngemeinschaft oder ganz individuell vereinbarte Modelle. 

Die Wahl eines Güterstandes betrifft vor allem die Frage, wie soll bei der Scheidung mit dem Vermögen der Ehepartner umgegangen werden.

Der Versorgungsausgleich

Bei dem Versorgungsausgleich geht es darum, dass während der Ehe erworbene Rentenansprüche, sei es aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, privater Altersvorsorge oder dergleichen mehr, zwischen den Ehepartnern ausgeglichen werden. 

Dies wird vor allem dann notwendig, wenn es ein Missverhältnis zwischen den Ehepartnern gibt, also ein Ehepartner mehr Rentenansprüche erworben hat als der andere, weil dieser sich z.B. um die Erziehung der Kinder gekümmert hat. 

Waren beide Ehepartner aber z.B. berufstätig, kann es sinnvoll sein, einen solchen Ausgleich auszuschließen, wenn man einen Ehevertrag z.B. kurz vor einer Scheidung trifft oder eine Ehekrise der Anlass für einen Ehevertrag bietet.

Der Unterhalt

In einem Ehevertrag kann man ebenso den Unterhaltsanspruch regeln. Dies kann z.B. sinnvoll sein, wenn ein Ehepartner nicht gearbeitet hat, arbeiten konnte oder die Kindererziehung übernommen hat. 

Da sich die Lebensumstände über die Ehejahre aber ändern können, z.B. hinsichtlich der Kindererziehung, Berufschancen oder auch der Fähigkeit arbeiten zu können (es ist auch an eine eingetretene Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu denken), können sich auch die Bedürfnisse zum Unterhalt ändern. 

Deshalb kann ein Ehevertrag, der kurz nach der Hochzeit abgeschlossen wurde, sich hinsichtlich des Unterhalts durchaus von einem Ehevertrag unterscheiden, der erst nach vielen Ehejahren geschlossen wurde.

Man sollte deshalb auch bei einem vor oder kurz nach der Hochzeit abgeschlossenen Ehevertrag immer prüfen, ob die bisher getroffenen Entscheidungen der Lebensrealität noch entsprechen. Eine entsprechende Änderung kann deshalb nach einiger Zeit sinnvoll sein. 

Doch wie lassen sich Eheverträge ändern?

3. Wie schließt man einen Ehevertrag?

Der Ehevertrag wird in jedem Fall vor einem Notar geschlossen. Eine nicht vor einem Notar geschlossener Ehevertrag ist nichtig. 

Die Beratung und den Entwurf des Ehevertrags übernimmt entweder der Notar oder ein Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht. Der Notar berät beide Ehepartner neutral und zeigt nur die Möglichkeit der Regelungen in einem Ehevertrag auf. 

Die Beratung (jeweils) eines Fachanwalts kann auf die Bedürfnisse jedes einzelnen Ehepartners umfassendes und besser eingehen. Der Rechtsanwalt fungiert deshalb auch als Interessenvertreter jedes einzelnen Ehepartners.

Änderung des Ehevertrags möglich

Vor einem Notar kann der Ehevertrag auch nachträglich geändert werden. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn sich die Lebensumstände der Ehepartner geändert haben oder etwas geregelt werden soll, was bisher nicht geregelt war. 

Nicht jeder Sachverhalt kann bei einem Ehevertrag nach der Eheschließung aufgenommen oder geregelt werden. Dafür sind das Leben und seine Irrungen und Wirrungen meist zu unvorhersehbar.

4. Wann kann man einen Ehevertrag schließen?

Eheverträge können zu jedem Zeitpunkt der Ehe geschlossen werden. Zwar hat die Schließung eines Ehevertrags vor der Hochzeit oder kurz danach Vorteile, jedoch ist dies nicht der einzige Zeitpunkt, der für den Abschluss eines Ehevertrags in Frage kommt.

Der Ehevertrag kann daher auch nach der Hochzeit und zu jedem anderen Zeitpunkt der Ehe geschehen. Dies kann sich an bestimmten Lebensumständen orientieren – der Bau eines Haus, der Aufbau eines gemeinsamen Betriebes, wenn man Kinder bekommt oder diese ausgezogen sind.

Möglich ist es auch den Ehevertrag bei Krisen in einer Ehe zu schließen oder wenn sich beide Ehepartner über eine endgültige Trennung einig sind. 

Der Ehevertrag kann dann als Vertrag über die Scheidungsfolgen dienen. Bei einem  solchen Ehevertrag zu diesem Zeitpunkt ist es möglich besser auf die zu regelnden Punkte einzugehen, als bei einem Ehevertrag, der zu Beginn der Ehe geschlossen wurde. 

Hierbei können auch Regelungen dazu getroffen werden, wer ein gemeinsames bewohntes Haus und dessen mögliche Finanzierungslasten/Schulden übernimmt oder mit den gemeinsamen Kindern darin wohnen bleibt. 

In einem solchen Vertrag können auch Regelungen zu Erbschaften getroffen werden, da mit der Scheidung das gegenseitige Testament (Berliner Testament) gegenstandslos wird (nach der Scheidung sind allerdings die Freibeträge der Erbschaftssteuer der ehemaligen Ehepartner deutlich niedriger!).

Wenden Sie sich an einen Fachanwalt, wenn Sie selbst noch Fragen zu diesem Thema haben oder mit dem Gedanken spielen, einen Ehevertrag auch nach Ihrer Hochzeit noch aufzusetzen. Wir beraten Sie gerne! Rufen Sie uns an unter 06196 465 66.

Bilderquellennachweis: © serezniy | PantherMedia

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