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Kündigung mit Bitte um Auflösungsvertrag: Wie Sie Sperrzeiten vermeiden und richtig verhandeln

Mit einem Auflösungsvertrag – oder auch Aufhebungsvertrag genannt – können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen. Dies kann z.B. einer Kündigung vorbeugen.

Das Angebot für einen Auflösungsvertrag kann dabei auch durch den Arbeitnehmer geschehen. Dies birgt für den Arbeitnehmer einige Vorteile, aber auch Nachteile. 

Vor allem in Sachen Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld sollten Arbeitnehmer einiges beachten.

Wir erklären Ihnen, was bei einem Auflösungsvertrag wichtig ist.

Auflösungsvertrag
Möchten Sie Ihren Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag bitten und wissen nicht wie? Rufen Sie uns an unter 06196 465 66. Wir helfen Ihnen gerne!

Inhalt

  1. Wie bitte ich meinen Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag?
  2. Was sollte man allgemein bei einem Auflösungsvertrag beachten?
  3. Wie erhalte ich eine Abfindung?
  4. Wie ist das mit der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
  5. Was sind die größten Vorteile und Nachteile eines Auflösungsvertrages?

Wie bitte ich meinen Arbeitgeber um einen Auflösungsvertrag?

Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses initiieren wollen, dann sollten Sie dies mit ihrem Arbeitgeber besprechen. 

Dies kann im Vorfeld mündlich, per E-Mail oder telefonisch geschehen. 

Da der Arbeitgeber dem Auflösungsvertrag zustimmen muss, sollte man hier nicht    einfach schriftlich und ohne dies vorher angekündigt zu haben, vorpreschen, da der Arbeitgeber sonst dem Auflösungsvertrag eher nicht zustimmen wird – Auflösungsverträge müssen die Zustimmung von beiden Seiten finden.

Natürlich ist es aber auch möglich dem Arbeitgeber förmlich zu schreiben, einen Auflösungsvertrag vorzuschlagen und im Falle, dass der Arbeitgeber diesem nicht zustimmt, ordentlich zu kündigen. 

Dies nimmt aber unter Umständen für den Arbeitnehmer den Verhandlungsspielraum, da der Arbeitgeber merken könnte, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden möchte. Hier sollte behutsam und bedacht vorgegangen werden.

Was sollte man allgemein bei einem Auflösungsvertrag beachten?

Zunächst sollte man, egal ob man selbst den Auflösungsvertrag vorgeschlagen hat oder nicht, immer den Entwurf eines Auflösungsvertrages genau prüfen. Einfach unterschreiben sollten Sie als Arbeitnehmer den Entwurf nie. 

Gerade hinsichtlich der Formulierung und der geregelten Aspekte in einem Auflösungsvertrag gibt es genügend Fallstricke. 

Es empfiehlt sich daher immer den Entwurf des Auflösungsvertrags durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. Dieser kann Ihnen sagen, welche Probleme mit dem Entwurf auftauchen könnten oder was noch in dem Vertrag geregelt werden sollte. 

Der Fachanwalt kann auch Vorschläge unterbreiten, wie einzelne Punkte eventuell besser zu lösen wären.

Der Auflösungsvertrag sollte in jedem Fall alle Punkte klären und regeln, die für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wichtig sind.

Dies sind z.B.:

  • das Beendigungsdatum und eine Klausel zur Freistellung
  • die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung
  • eine Abfindung
  • die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses mit festgeschriebener Leistungsbeurteilung
  • die Zukunft von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, offenen Urlaubsansprüchen, Überstunden, Prämien und Provisionen
  • Rückgabe von Firmeneigentum (Kleidungsstücke, Handy, Laptop, Firmenwagen, etc.)

Wie erhalte ich eine Abfindung?

Bei der Abfindung, die als sozialer und finanzieller Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dienen soll, gilt es zu beachten, dass diese keineswegs eine Pflicht darstellt. Eine Abfindung ist immer Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 

Wenn man als Arbeitnehmer selbst um einen Auflösungsvertrag bittet, ist der Arbeitgeber natürlich nicht unbedingt gewillt diese zu zahlen. Wenn man als Arbeitnehmer selbst kündigen würde, weil man das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beenden will, würde der Arbeitgeber auch keine Abfindung zahlen müssen.

Deswegen sind Abfindungen eher dann innerhalb von Auflösungsvereinbarungen anzutreffen, wenn die Initiative dazu vom Arbeitgeber ausgeht. Dieser hat meist ein größeres Interesse das Arbeitsverhältnis aufzulösen als der Arbeitnehmer. Deswegen bietet der Arbeitgeber auch dann die Abfindung an.

Allerdings sind Abfindungen auch auf Initiative des Arbeitnehmers möglich. Hier entscheidet das Verhandlungsgeschick. Bei einer solchen Verhandlung kann es sich lohnen sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Dieser hat durch seine Erfahrung und Sachkenntnis in der Regel die besseren Argumente als der Arbeitnehmer.

Wie ist das mit der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers und dem Auflösungsvertrag ist das Thema Sperrzeit immer ein Problem. Das Arbeitslosengeld I (kurz ALG I) ist eine Sozialleistung, die aus der Arbeitslosenversicherung heraus geleistet wird. 

Dafür zahlt man in seinem Arbeitsverhältnis jeden Monat Beiträge. Aber an dem Wort Versicherung erkennt man schon, dass man die Leistungen nur unter bestimmten Voraussetzungen bekommt. Dazu gehört, dass man seine Arbeitslosigkeit nicht selbst herbeigeführt hat. Hat man die Arbeitslosigkeit mindestens selbst mitverursacht, so spricht man von versicherungswidrigem Verhalten. Und das ist oft bei Auflösungsvereinbarungen ein großes Problem.

Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten

Ein versicherungswidriges Verhalten führt  dazu, dass man eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen erhält. In diesem Zeitraum wird kein Arbeitslosengeld I geleistet. Der einbehaltene Betrag wird auch nicht später nachgezahlt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist innerhalb der Sperrzeit verloren und der Bezugszeitraum verkürzt sich. 

Da der Arbeitnehmer aber auch keinen Lohn bzw. kein Gehalt mehr bekommt, ist dies finanziell ein großes Problem. Man kann natürlich versuchen diese Summe durch eine höhere Abfindung auszugleichen. 

Aber dazu muss der Arbeitgeber erst einmal bereit sein.

Sperrzeit selbst bei Auflösungsvertrag auf Vorschlag des Arbeitgebers möglich

Selbst wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag vorgeschlagen hat, musste der Arbeitnehmer diesen ja nicht annehmen. 

Der Arbeitnehmer hätte sich auch kündigen lassen können. Wenn aber feststeht, dass der Arbeitgeber sowieso gekündigt hätte und der Auflösungsvertrag dieser Kündigung nur zuvorgekommen ist, wird dies meistens nicht als versicherungswidriges Verhalten angesehen. Es kann aber auch dann zu Problemen mit dem Arbeitslosengeld kommen.

Grund für den Auflösungsvertrag ist entscheidend

Wenn man als Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag vorschlägt, hat dies meistens einen Grund. Hat man zum Beispiel einen neuen Job in Aussicht und will nur schneller aus seinem alten Arbeitsverhältnis heraus, hat man mit Sperrzeiten kein Problem (bei Auflösungsvereinbarungen muss man die Kündigungsfrist nämlich nicht einhalten).

Möchte man das Arbeitsverhältnis als Arbeitnehmer aber beenden, weil man z.B. Mobbing am Arbeitsplatz erlebt oder sexuell belästigt wurde, dann möchte man schnell und kurzfristig sein Arbeitsverhältnis beenden. Dies kann ein sog. wichtiger Grund darstellen. Bei Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes hat der Auflösungsvertrag keinen Einfluss auf das Arbeitslosengeld oder eine Sperrzeit. 

Dies muss im Zweifel aber gegenüber der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden.

Was sind die größten Vorteile und Nachteile eines Auflösungsvertrages?

Vorteile eines Auflösungsvertrages

  • Wenn das Arbeitsverhältnis unerträglich für den Arbeitnehmer ist, kann mit einem Auflösungsvertrag sehr schnell eine Beendigung erreichen.
  • Wenn man einen neuen Job hat, kann man diesen kurzfristig antreten.
  • Eine Abfindung ist möglich.
  • Kündigungsgründe werden nicht bekannt.
  • Es können Regelungen zu Arbeitszeugnis und anderen Ansprüchen getroffen werden.

Nachteile eines Auflösungsvertrages

  • Mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I
  • Kündigungsschutz entfällt
  • Betriebliche Altersversorgung kann verfallen

Vor Abschluss eines Auflösungsvertrages sollte daher unbedingt der Rat bzw. die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht gesucht werden.

Bilderquellennachweis: © Randolf Berold | PantherMedia

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