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Kindesunterhalt: Die 8 wichtigsten Antworten im Überblick

Der Kindesunterhalt steht vor allem minderjährigen Kindern zu, um ihr Wohl und ihre Bedürfnisse, insbesondere in finanzieller Hinsicht, sicherzustellen. Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig.

Kindesunterhalt
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Lebt das minderjährige Kind überwiegend bei einem Elternteil, so leistet dieser den Naturalunterhalt in Form von Verpflegung, Unterkunft, Kleidung, Krankenversicherung und Betreuung. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht ständig lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht durch den Barunterhalt nach.

Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig und das Kind bedürftig, hat das Kind einen Anspruch gegen diesen Elternteil. Die Höhe des Barunterhalts kann anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt werden. Die Düsseldorfer Tabelle gibt jedoch nur Anhaltspunkte für die angemessene Höhe des Unterhalts und hat keine Gesetzeskraft. Bei der Berechnung des Unterhalts werden unter anderem die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils, sein Nettoeinkommen, das Alter des Kindes und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt.

In diesem Artikel informieren wir über den Kindesunterhalt, wann er von wem zu zahlen ist, welche Rolle die Düsseldorfer Tabelle dabei spielt und wie man ihn erhält.

Übersicht:

  1. Was bedeutet Kindesunterhalt?
  2. Wann muss der Kindesunterhalt gezahlt werden?
  3. Welcher Elternteil muss den Kindesunterhalt zahlen?
  4. Ist der Vater beim Wechselmodell unterhaltspflichtig?
  5. Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
  6. Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
  7. Sind Klassenfahrten mit dem Unterhalt abgegolten?
  8. Wer legt den Unterhalt fest?
  9. Fazit
  10. FAQ

Was bedeutet Kindesunterhalt?

Im deutschen Familienrecht gilt der Grundsatz der wechselseitigen Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie gemäß § 1601 BGB. Eltern und ihre Kinder sind in gerader Linie miteinander verwandt, so dass u.a. Eltern für den Unterhalt ihrer insbesondere, minderjährigen Kinder, aufkommen müssen.

Die Unterhaltspflicht als solche entsteht allein durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen z.B. Eltern und ihren Kindern und endet erst mit dem Tod der Eltern oder der Kinder. Kann der Vater eines Kindes seine Vaterschaft erfolgreich anfechten, so endet das Verwandtschaftsverhältnis und damit auch die grundsätzliche Unterhaltspflicht.

Wann muss der Kindesunterhalt gezahlt werden?

Von der generellen Unterhaltspflicht, die sich allein aus der geraden Verwandtschaft begründet, ist der Unterhaltsanspruch z.B. eines minderjährigen Kindes gegenüber seinen Eltern zu unterscheiden. Der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes besteht gemäß §§ 1602, 1603 BGB unter zwei Voraussetzungen:

  • das Kind muss bedürftig sein
  • gleichzeitig müssen die Eltern oder der in Anspruch genommene Elternteil leistungsfähig sein.

Der Unterhaltsanspruch hängt nicht davon ab, ob der unterhaltspflichtige Elternteil das Sorgerecht hat oder ihm ein Umgangsrecht zusteht.

Umgangsrecht

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Welcher Elternteil muss den Kindesunterhalt zahlen?

Für die Frage, welcher Elternteil den Unterhalt zu zahlen hat, sind zwei Punkte entscheidend:

  • Leben die Eltern zusammen oder getrennt und
  • bei welchem Elternteil lebt das Kind hauptsächlich?

Leben die Eltern zusammen, sind beide für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Leben sie nicht zusammen, kann zwischen Betreuungsunterhalt/Naturalunterhalt und Barunterhalt unterschieden werden.

Lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil, man spricht vom Residenzmodell, erfüllt dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht, indem er das Kind betreut. Neben der Betreuung kümmert sich dieser Elternteil auch um Kleidung, Wohnung, Verpflegung, Krankenversicherung und Ähnliches. Von dem anderen Elternteil, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt, kann das minderjährige Kind Barunterhalt verlangen.

Viele getrennte Eltern leben heute jedoch nicht mehr nach dem reinen Residenzmodell.

Wechselmodell

Beim Wechselmodell lebt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen. Die Eltern teilen sich die Tage im Monat auf, so dass das Kind beim echten Wechselmodell etwa 15 Tage im Monat bei der Mutter und die anderen 15 Tage bei dem Vater lebt. In diesem Fall leisten beide Elternteile Betreuungsunterhalt, indem sie sich um das Kind kümmern, einkaufen, kochen etc.

Wird das Kind jedoch z.B. 20 Tage von einem Elternteil und nur 10 Tage von dem anderen Elternteil betreut, spricht man nicht mehr von einem Wechselmodell. Wird eine solche Aufteilung jedoch bewusst zwischen den Eltern festgelegt, kann man von einem asymmetrischen Wechselmodell sprechen.

Ist der Vater beim Wechselmodell unterhaltspflichtig?

Bei dem echten Wechselmodell leisten beide Elternteile Betreuungsunterhalt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Barunterhalt entfällt. Zwar gibt es im BGB noch keine eindeutige Regelung zum Barunterhalt beim Wechselmodell. Dennoch müssen beide Elternteile beim Wechselmodell anteilig Barunterhalt leisten. Die Gerichte haben hierzu ein relativ kompliziertes Berechnungsverfahren entwickelt, mit dem in sieben Schritten der Barunterhalt beim Wechselmodell berechnet werden kann.

Unterhaltsreform

Da das Gesetz die Berechnung des Barunterhalts bei einem Wechselmodell oder einem asymmetrischen Wechselmodell bislang nicht angemessen berücksichtigt, hat das Bundesjustizministerium Mitte 2023 ein erstes Eckpunktepapier zur grundlegenden Modernisierung des Unterhaltsrechts veröffentlicht, das einen entsprechenden Reformbedarf erkennt. Mit einer Reform des Unterhaltsrechts ist jedoch nicht vor 2024 zu rechnen.

Wie hoch ist der Kindesunterhalt?

Für den Barunterhalt eines bedürftigen Kindes bestehen nach § 1612a Abs. 1 BGB bestimmte Mindestunterhaltsbeträge, die sich am Existenzminimum orientieren. Diese Mindestunterhaltsbeträge werden zum 01.01.2024 erhöht. Sie betragen:

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 480 Euro
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 551 Euro
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 645 Euro

Bei höherem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils erhöhen sich die Barunterhaltsbeträge.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine anerkannte Richtlinie zur Bemessung des Barunterhalts z.B. minderjähriger Kinder. Die Tabelle wird jährlich vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag herausgegeben. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, so dass die darin enthaltenen Unterhaltsbeträge nur als Orientierungshilfe für den Unterhalt dienen.

Die Tabelle berücksichtigt verschiedene Nettoeinkommensstufen des unterhaltspflichtigen Elternteils und verschiedene Altersstufen des unterhaltsberechtigten Kindes (0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre und über 18 Jahre). Außerdem enthält die Düsseldorfer Tabelle für jede Einkommensstufe den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen.

Die Beträge gehen von zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus. Hat der Unterhaltspflichtige für mehr oder weniger als zwei Kinder Unterhalt zu leisten, kann dies zu einem höheren oder niedrigeren Betrag führen. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird in einem solchen Fall in eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe eingestuft.

Beispiele für 2024

  • Bei einem Nettoeinkommen bis 2.100 Euro beträgt der Barunterhalt für ein 3-jähriges Kind 480 Euro, für ein 10-jähriges Kind 551 Euro.
  • Bei einem Nettoeinkommen von 2.501 bis 2.900 Euro beträgt der Barunterhalt für ein 3-jähriges Kind 528 Euro, für ein 10-jähriges Kind 607 Euro.
  • Bei einem Nettoeinkommen von 3.701 bis 4.100 Euro beträgt der Barunterhalt für ein 3-jähriges Kind 615 Euro, für ein 10-jähriges Kind 706 Euro.

Berücksichtigung des Kindergelds

Das Kindergeld steht beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Es wird allerdings an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind überwiegend lebt und muss bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das Kindergeld nicht, so dass sich aus der Tabelle keine Zahlbeträge ergeben.

Sind Klassenfahrten mit dem Unterhalt abgegolten?

Der Barunterhalt soll den Grundbedarf des Kindes decken. Hinzu kommt der Zusatzbedarf, der sich in Sonderbedarf und Mehrbedarf unterteilt, und nicht von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle umfasst wird.

Der Mehrbedarf ist ein regelmäßiger Bedarf, der über den Grundbedarf hinausgeht. Der Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger Bedarf, für den außergewöhnlich hohe Kosten anfallen und der nicht vorhersehbar ist. Für den Zusatzbedarf kommt nicht nur der Elternteil auf, der den Barunterhalt leistet. Beide Elternteile teilen sich den Mehr- und Sonderbedarf entsprechend ihren Einkommensverhältnissen.

Klassenfahrten sind grundsätzlich ein vorhersehbarer Bedarf, der anfallen wird, so dass hier nicht von einem Sonderbedarf gesprochen werden kann. Da solche Kosten aber nur einmalig anfallen, gehen die Gerichte teilweise dennoch wegen der Einmaligkeit des Bedarfs von einem Sonderbedarf aus. Trotz dieser uneinheitlichen Linie hat das OLG Hamm entschieden, dass Klassenfahrten von dem betreuenden Elternteil allein zu tragen sind, solange die Klassenfahrt nicht unangemessen teuer ist.

Es empfiehlt sich, zwischen beiden Elternteilen eine Regelung zu treffen, wie mit den Kosten einer Klassenfahrt umzugehen ist, um Streit zu vermeiden.

Wer legt den Unterhalt fest?

Wenn sich beide Elternteile über die Unterhaltsansprüche einig sind, kann diese freiwillige Vereinbarung als vollstreckbare Zahlungsverpflichtung beurkundet werden. Die Beurkundung kann durch das Jugendamt oder einen Notar erfolgen.

Kann zwischen den Eltern keine Einigung erzielt werden, ist in der Regel ein Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht notwendig, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Im Unterhaltsverfahren ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig.

Fazit

  • Grundlagen des Kindesunterhalts: Der Unterhalt für minderjährige Kinder richtet sich nach der Bedürftigkeit des Kindes und der Leistungsfähigkeit beider Elternteile.
  • Unterschied zwischen Natural- und Barunterhalt: Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, leistet den Naturalunterhalt (Betreuung, Verpflegung etc.), der andere Elternteil den Barunterhalt.
  • Berechnung und Höhe des Unterhalts: Als Orientierung für die Höhe des Unterhalts dient die Düsseldorfer Tabelle, die das Nettoeinkommen und das Alter des Kindes berücksichtigt. Es gibt lediglich gesetzliche Mindestunterhaltsbeträge für verschiedene Altersstufen, aber keine weiteren gesetzlichen Berechnungsgrundlagen für den Barunterhalt.
  • Mehr- und Sonderbedarf: Neben dem Grundbedarf gibt es Zusatzbedarfe wie Sonderbedarf und Mehrbedarf, die im Einzelfall zu berücksichtigen und von beiden Elternteilen zu tragen sind.

Unsere Kanzlei ist ein erfahrener Ansprechpartner auf diesem Gebiet. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir sind für Sie da!

FAQ

Wer ist unterhaltspflichtig?

Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig gegenüber ihren Kindern. Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder wer das Sorgerecht innehat.

Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Orientierung, berücksichtigt das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes.

Was ist der Unterschied zwischen Natural- und Barunterhalt?

Der Naturalunterhalt umfasst die Betreuung und Versorgung des Kindes im Alltag, während der Barunterhalt finanzielle Zahlungen beinhaltet.

Wie wird der Unterhalt bei verschiedenen Betreuungsmodellen geregelt?

Unterschiedliche Betreuungsmodelle wie das Residenzmodell (Kind lebt hauptsächlich bei einem Elternteil) oder das Wechselmodell (Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen) beeinflussen die Art und Verteilung des Unterhalts.

Was ist Zusatzbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?

Neben dem Grundbedarf, der durch den Barunterhalt abgedeckt werden soll, gibt es Zusatzbedarfe wie Sonder- und Mehrbedarf, die außerordentliche bzw. plötzlich auftretende Kosten abdecken und Kosten, die über den Grundbedarf hinaus regelmäßig entstehen.

Wie erfolgt die rechtliche Durchsetzung des Unterhalts?

Bei Uneinigkeit über den Unterhalt ist in der Regel ein Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht notwendig, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hierbei erforderlich. Eine freiwillige Vereinbarung kann auch außergerichtlich getroffen und beurkundet werden.

Welche Rolle spielt die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle bietet Orientierungswerte für die Berechnung des Unterhalts, hat jedoch keine gesetzliche Bindung und dient als Richtlinie für die Höhe der Unterhaltszahlungen.

Urhebervermerk Beitragsbild: © Canva / WorSangJun

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