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Umgangsrecht verweigern – In welchen Fällen geht das?

Wenn Elternteile eines minderjährigen Kindes nicht mehr zusammenwohnen oder zusammenleben, kann der Umgang des Kindes mit seinen beiden Elternteilen über das Umgangsrecht geregelt werden. Aber darf man seinem Partner das Umgangsrecht verweigern? Oder darf nur das Familiengericht das Umgangsrecht eines Elternteils einschränken?

Umgangsrecht verweigern
Wird Ihnen das Umgangsrecht verweigert oder möchten Sie das Umgangsrecht verweigern? Dann rufen Sie uns an unter 06196 465 66. Wir helfen Ihnen gerne!

Wir erklären Ihnen, was zur Verweigerung des Umgangsrechts wichtig ist.

Inhalt

  1. Was ist das Umgangsrecht?
  2. Umgangsrecht verweigern – geht das überhaupt?
  3. Aus welchen Gründen darf man das Umgangsrecht verweigern?
  4. Umgangsrecht während der Corona-Pandemie – Kontaktbeschränkungen

1. Was ist das Umgangsrecht?

Das Umgangsrecht soll dem Wohle des Kindes dienen und in erster Linie dem Kind ermöglichen beide Elternteile sehen zu können und mit Ihnen Umgang zu haben. Aber auch die beiden Elternteile haben jeweils das Recht und die Pflicht auf Umgang mit dem Kind.

Entscheidend ist dabei nur die Stellung als Elternteil und nicht etwa, ob ein Elternteil das Sorgerecht ausübt oder seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Das Umgangsrecht ist von anderen Rechten unabhängig.

Zwar ist das Umgangsrecht begrifflich mit dem Sorgerecht verbunden, jedoch haben minderjährige Kinder auch das Recht Umgang mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu haben. Das Recht auf Umgang steht auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zu.

Umgangsrecht

In unserem Beitrag zum Thema Beantworten wir die 5 häufigsten Fragen zum Umgangsrecht.

Umgangsvereinbarung oder Entscheidung des Familiengerichts

Um ein Umgangsrecht zu regeln können die beiden Elternteile dies in einer Vereinbarung tun. Rechtlich gibt es keine Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung eines Umgangsrechts, also z.B. zur Häufigkeit oder Dauer des Umgangs. Zu meist sind die Umgangsregeln daher z.B. an Arbeitszeiten der Elternteile oder der Freizeit des Kindes individuell anzupassen. Ändern sich z.B. die Arbeitszeiten, kann die Regelung angepasst werden.

Um eine einvernehmliche Umgangsregelung zu erzielen, kann das Jugendamt beraten und vermitteln. Ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht möglich, wird das Umgangsrecht durch das Familiengericht entschieden. Dies kann z.B. auch notwendig werden, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das Umgangsrecht verweigert.

Loyalitätspflicht der Elternteile

Die Regelung in § 1684 BGB enthält hinsichtlich des Umgangs in Absatz 2 eine Loyalitätsverpflichtung der Elternteile. Danach müssen die Elternteile alles das unterlassen, was dem Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil schadet.

Schaden können vor allem die Handlungen, die das Verhältnis des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil negativ beeinflussen. Die Loyalitätspflicht umfasst auch alle Handlungen, die eine Erziehung des Kindes erschweren. Die Eltern haben das Verhältnis und den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern.

2. Umgangsrecht verweigern – geht das überhaupt?

Bei dem Umgangsrecht steht das Kind und sein Wohl im Vordergrund. Somit soll in erster Linie der Umgang dem Kind dienen und nicht den Eltern. Deshalb kann auch aus der Verweigerung des Umgangs mit dem anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohles entstehen, da es das Recht darauf hat.

Zwar kann der sorgeberechtigte Elternteil bzw. der Elternteil, bei dem das Kind zumeist lebt, eigenmächtig den Umgang verweigern, jedoch ist dies weder ratsam, noch rechtlich zulässig. Über Einschränkungen des Umgangsrecht kann nur das Familiengericht in einem förmlichen Verfahren durch Beschluss entscheiden.

Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Hat man als Elternteil den Verdacht, dass der Umgang mit dem anderen Elternteil für das Kind und sein Wohl nicht förderlich ist, sollte man niemals selbst den Umgang verweigern. In solchen Fällen sollten sich Elternteile an das Jugendamt oder nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt auch an das Familiengericht wenden.

Das Familienrecht kann, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls möglich ist, ergänzende Regelungen treffen oder das Umgangsrecht einschränken. Ein gänzlicher Ausschluss des Umgangsrechtes ist allerdings aufgrund der Grundrechte aus Artikel 6 Grundgesetz kaum möglich.

Rechtliche Konsequenzen bei grundloser Umgangsverweigerung möglich

Verweigern Elternteile aber grundlos das Umgangsrecht eigenmächtig, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen führen. Das Familiengericht kann zur Durchsetzung und reibungslosen Abwicklung des Umgangsrechts einen sog. Umgangspfleger bestimmen.

Außerdem ist es möglich, dass das Familiengericht dem verweigernden Elternteil einen Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechtes entzieht.

Eine grundlose und dauerhafte Kontaktverweigerung kann auch das Sorgerecht und den nachehelichen Unterhalt in Frage stellen. Zur weiteren Sicherung des Umgangsrechtes kann das Familiengericht auch Ordnungsstrafen und Ordnungsgelder verhängen.

3. Aus welchen Gründen darf man das Umgangsrecht verweigern?

Keinem Elternteil steht das Recht zu den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu verweigern.

Es sei nochmal betont, dass solche eigenmächtigen Verweigerungen weder rechtlich zulässig sind, noch ohne Rücksprache mit dem Jugendamt oder dem Familiengericht geschehen sollten.

Sollte sich in absoluten Ausnahmefällen eine schwere Gefährdung des Kindeswohls ergeben, dann kann eine Verweigerung des Umgangs gerechtfertigt sein.

Gründe, die eine Einschränkung durch das Familiengericht rechtfertigen, können z.B. sein:

  • Das Kind zeigt nach dem Umgang Auffälligkeiten: Zeigt das Kind nach dem Umgang mit dem anderen Elternteil Verhaltensauffälligkeiten, die sich mit der Person oder dem Verhalten des anderen Elternteils begründen lassen, sollte das Jugendamt oder das Familiengericht eingeschaltet werden. In solchen Fällen sollte die Regelung des Umgangs angepasst und ggf. um bestimmte Einschränkungen ergänzt werden.
  • Suchterkrankung des anderen Elternteils: ist der umgangsberechtigte Elternteil durch eine Sucht nicht in der Lage das Kind adäquat zu betreuen, kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden.
  • Konkrete Entführungsgefahr: diese Gefahr liegt nicht schon deshalb vor, weil der andere Elternteil eine Auslandsreise plant. Nur konkrete Entführungspläne rechtfertigen die Einschränkung des Umgangs, wenn es keine milderen Mittel gibt (z.B. Pass-Hinterlegung).
  • Missbrauch und Misshandlung: liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass das Kind von dem umgangsberechtigten Elternteil misshandelt oder missbraucht wird oder wurde, kann das Familiengericht den Umgang einschränken. Der bloße Verdacht oder eine Ermittlung begründen keine Einschränkung des Umgangs.
  • Ansteckende Krankheiten: Soweit das Kind vor einer Ansteckung mit einer Krankheit nicht geschützt werden kann, kann dies eine Einschränkung des Umgangs begründen. Es kann angeordnet werden, dass der Umgang nur in Begleitung einer Krankenschwester ausgeübt werden darf. Ein Elternteil, der sich mit HIV infiziert hat, darf nicht vom Umgang mit dem Kind ausgeschlossen werden.

4. Umgangsrecht während der Corona-Pandemie – Kontaktbeschränkungen

In Folge der Corona-Pandemie ergaben sich bereits Fälle, in denen versucht wurde aufgrund der Ansteckungsgefahr den Umgang mit dem anderen Elternteil zu verweigern. Das OLG Braunschweig hat jedoch entschieden, dass das Umgangsrecht nicht aufgrund der Corona-Pandemie oder möglicher Kontaktbeschränkungen pauschal eingeschränkt werden dürfe.

Auch wenn die sozialen Kontakte während der Pandemie eingeschränkt werden sollten, fallen Kontakte mit der Kernfamilie, also den beiden Elternteilen, nicht unter diese Beschränkung.

Allerdings kann eine vorübergehende Einschränkung des Umgangs zulässig sein, wenn besondere Infektionsgeschehen und regionale Entwicklungen eine konkrete Gefährdungslage begründen. Dies könnte z.B. bei Quarantäne durch das Gesundheitsamt oder einer Corona-Erkrankung der Fall sein.

Ist hingegen das Kind mit Corona erkrankt, schränkt dies das Umgangsrecht nicht ein. Auch der umgangsberechtigte Elternteil hat das Recht sein erkranktes Kind zu betreuen und zu versorgen.

Eine Testverpflichtung des anderen Elternteils ist rechtlich nicht haltbar um das Umgangsrecht auszuüben.

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Bilderquellennachweis: © ilixe48 | PantherMedia

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