Härtefallscheidung: Voraussetzungen, Beispiele und Nachteile

Die klassische Ehescheidung folgt in Deutschland klaren Regeln: Das sogenannte Trennungsjahr soll sicherstellen, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, bevor sie offiziell beendet wird. Was aber, wenn das Warten auf dieses Jahr für einen Ehepartner unerträglich ist? Hier kommt die Härtefallscheidung ins Spiel. Diese besondere Form der Scheidung ermöglicht es, die Ehe ohne Einhaltung des Trennungsjahres zu beenden – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und in außergewöhnlichen Ausnahmefällen.

Härtefallscheidung
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Eine Härtefallscheidung ist möglich, wenn das Zusammenleben für einen Ehepartner unzumutbar geworden ist und die Ursache dafür in einem schwerwiegenden Verhalten des anderen Ehepartners liegt. Das bedeutet, dass nicht nur das Zusammenleben, sondern auch das bloße Abwarten des Trennungsjahres aufgrund schwerwiegender Belastungen ausgeschlossen sein muss.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was genau eine Härtefallscheidung ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Beispiele für eine unzumutbare Härte es gibt, welche Nachteile eine Härtefallscheidung haben kann und worauf Sie achten sollten, wenn Sie diese besondere Form der Scheidung in Erwägung ziehen.

Übersicht

  1. Was ist eine Scheidung im Härtefall?
  2. Wann ist eine Härtefallscheidung möglich?
  3. Wann liegt eine unzumutbare Härte vor?
  4. Ist Fremdgehen ein Härtefall?
  5. Was sind Gründe für eine Härtefallscheidung?
  6. Welche Gründe wurden nicht von der Rechtsprechung anerkannt?
  7. Wie lange dauert ein Härtefallantrag?
  8. Was sind die Vor- und Nachteile der Härtefallscheidung?
  9. Fazit
  10. FAQ

Was ist eine Scheidung im Härtefall?

Für Ehescheidungen gilt das Zerrüttungsprinzip. Das bedeutet, dass eine Ehe gescheitert sein muss, um geschieden werden zu können (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Von einem Scheitern ist auszugehen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehepartner sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Hierfür gibt es vor allem zwei wichtige Trennungszeiträume, nach deren Ablauf das Scheitern der Ehe vermutet wird:

  1. Wenn beide Ehepartner die Scheidung beantragen oder wenn ein Ehepartner die Scheidung beantragt und der andere Ehepartner diesem Antrag zustimmt, gilt eine Trennungszeit von einem Jahr.
  2. Beantragt nur ein Ehepartner die Scheidung, wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Trennungszeit drei Jahre betragen hat.

Je nachdem welcher Fall eingetreten ist, muss diese Trennungszeit eingehalten werden, damit nach dem Ende der Trennungszeit die Scheidung beantragt werden kann.

Härtefallscheidung oder Blitzscheidung als Ausnahme

Davon gibt es eine Ausnahme in § 1565 Abs. 2 BGB: Die Härtefallscheidung (auch Blitzscheidung genannt) ist eine Form der Scheidung, die es Ehepartnern ermöglicht, die Ehe ohne Einhaltung des Trennungsjahres zu beenden, wenn einem Ehepartner das Abwarten des Trennungsjahres nicht zugemutet werden kann. Diese Form der Scheidung kann beantragt werden, wenn ein Ehepartner unter außergewöhnlich belastenden Umständen leidet, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar machen, und der Grund in dem anderen Ehepartner liegt.

Wann ist eine Härtefallscheidung möglich?

Eine Härtefallscheidung ist in Deutschland an strenge Voraussetzungen geknüpft, da sie eine Ausnahme vom üblichen Trennungsjahr darstellt. Wichtigste Voraussetzung ist, dass das Abwarten des Trennungsjahres für einen Ehepartner unzumutbar ist und der Grund in dem anderen Ehepartner liegt. Das bedeutet, dass die Ehe mit gravierenden Belastungen verbunden ist, die das Gericht als außergewöhnlich schwer anerkennt und die eine sofortige Scheidung rechtfertigen. Die Belastungen müssen dabei so schwerwiegend sein, dass das Zusammenleben unter keinen Umständen bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortgesetzt werden kann.

Diese Unzumutbarkeit muss der antragstellende Ehepartner dem Gericht glaubhaft machen. Dazu müssen die besonderen Umstände im Einzelnen dargelegt und durch Dokumente, Zeugenaussagen oder andere Beweismittel belegt werden. Das Gericht prüft sorgfältig, ob die geltend gemachten Belastungen tatsächlich weit über das Maß üblicher ehelicher Konflikte hinausgehen.

Nur wenn diese besonderen Voraussetzungen erfüllt sind und die außergewöhnliche Härte eindeutig nachgewiesen werden kann, kann das Trennungsjahr ausnahmsweise übersprungen und die Härtefallscheidung zugelassen werden.

Weitere Voraussetzungen

Neben den besonderen Voraussetzungen der Härtefallscheidung müssen auch die übrigen Voraussetzungen einer Ehescheidung mit Ausnahme des Trennungsjahres bzw. der Trennungszeit vorliegen. Dies sind:

  • Die Ehe ist gescheitert.
  • Die Ehepartner leben räumlich getrennt. Die räumliche Trennung ist zudem ein starkes Indiz dafür, dass die Ehe tatsächlich gescheitert ist, was den Härtefallantrag vor Gericht erleichtern kann.
  • Der Scheidungsantrag muss beim Familiengericht eingereicht werden. Der Scheidungsantrag für eine Härtefallscheidung muss bereits die Härtefallgründe enthalten. Es ist sinnvoll, wenn der Antrag auch Beweise für die Härtegründe beinhaltet.

Wann liegt eine unzumutbare Härte vor?

Eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres für einen Ehepartner aufgrund schwerwiegender Umstände unzumutbar ist. Dabei beziehen sich die besonders schwerwiegenden Gründe der unzumutbaren Härte auf das Festhalten an der Ehe, also auf das bloße Verheiratet sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist oder nicht.

Die Belastungen müssen so außergewöhnlich sein, dass sie das Zusammenleben oder auch nur das gesetzliche Abwarten des Trennungsjahres unmöglich machen. Die unzumutbare Härte muss deutlich über das Maß hinausgehen, das bei einer normalen Trennung oder ehelichen Zerrüttung üblich ist.

Subjektives Empfinden, aber objektiver Nachweis nötig

Die besonderen Umstände und das Empfinden der Unzumutbarkeit sind zum einen subjektiv, d.h. es kommt auf das persönliche Empfinden des antragstellenden Ehepartners an. Zum anderen muss die vom antragstellenden Ehepartner subjektiv empfundene Härte objektiv nachweisbar sein und sich für das Familiengericht als objektive Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe darstellen.

Da es nicht nur um den Nachweis einer „bloßen“ Härte geht, sondern das Gesetz von einer unzumutbaren Härte spricht, die Härte also in einem besonders schwerwiegenden Ausmaß vorliegen muss, sind an die Härtefallscheidung und den Nachweis ihrer Gründe besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Es handelt sich bei der Härtefallentscheidung also nur um eine Ausnahme von der Regel.

Ist Fremdgehen ein Härtefall?

Die Verletzung der ehelichen Treue ist für sich allein kein Härtefall. Anders verhält es sich, wenn zur Untreue eines Ehepartners weitere Umstände hinzutreten. Wird die Untreue über einen längeren Zeitraum praktiziert oder kommen tiefgreifende und entwürdigende Umstände hinzu, kann dies eine Härtefallscheidung rechtfertigen.

Hat das ehebrecherische Verhältnis bereits vor der Trennung über Jahre bestanden, kann dies ebenfalls eine Härtefallscheidung rechtfertigen. Gleiches gilt, wenn der untreue Ehepartner den anderen zum Geschlechtsverkehr mit Dritten auffordert oder nach der Trennung eine Tätigkeit als Prostituierte aufnimmt. Die Aufnahme des neuen Partners in die Ehewohnung kann eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres rechtfertigen.

Verlässt der Ehemann die Ehefrau unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes und beginnt eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau, kann dies einen Härtefall begründen. Wird die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger, berechtigt dies den Ehemann ebenfalls meist zu einer Härtefallscheidung.

Geht der Ehepartner eine homosexuelle Beziehung mit einem gleichgeschlechtlichen Partner ein, so rechtfertigt dies keine Härtefallscheidung. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Abwendung vom Ehepartner und die Hinwendung zu einem gleichgeschlechtlichen Partner vom anderen Ehepartner als besonders schwere Kränkung empfunden wird. Hier kommt es aber auch auf die konkreten Lebensumstände der Ehepartner an und darauf, wie der andere Ehepartner die Änderung seiner Lebensauffassung dargelegt hat.

Was sind Gründe für eine Härtefallscheidung?

Es gibt keine gesetzlich definierten Unzumutbarkeitsgründe für eine Härtefallscheidung. Das Familiengericht prüft die im Einzelfall vorgetragenen und nachgewiesenen Gründe, da nur die im Einzelfall vorgetragenen Gründe eine Unzumutbarkeit begründen können und z.B. gesetzlich definierte Härtegründe der Situation und dem subjektiven Empfinden nicht gerecht werden könnten. Zudem sind die Grenzen der physischen oder psychischen Belastbarkeit bei jedem Menschen unterschiedlich, so dass eine individuelle gerichtliche Prüfung für die Härtefallausnahme und deren Zulässigkeit unerlässlich ist. 

Dennoch gibt es aus der familiengerichtlichen Rechtsprechung Beispiele für Härtefallgründe, die individuell zur Zulässigkeit der Härtefallscheidung geführt haben:

  • der Ehepartner ist abhängig von Alkohol oder Drogen und lehnt jede Art von Entziehung ab, auch bei mehrmaligen Rückfällen; bei Drogenmissbrauch auch Konsum im Beisein der Kinder
  • Misshandlung des Ehepartners mit schweren Verletzungen oder in großer Häufigkeit
  • Misshandlung von Kindern
  • ehrverletzende, erniedrigende und schwere Beleidigungen, vor allem im Beisein der Kinder
  • Straftaten zu Lasten des Ehepartners oder der Kinder, z.T. auch gegenüber nahen Verwandten
  • Drohung und Morddrohung gegenüber dem Ehepartner, vor allem im Beisein der Kinder
  • schwere Erkrankungen, außer diese waren schon vor der Eheschließung bekannt
  • sexuelle Perversion (z.B. Sex mit mehreren Personen)
  • Suizidversuche, an denen der andere Ehepartner keine Mitschuld tragen darf
  • zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung und wenn der andere Ehepartner dies nicht wusste

Alle diese Beispiele sind einzelfallabhängig, so dass eine individuelle Prüfung durch das Gericht stattfindet.

Welche Gründe wurden nicht von der Rechtsprechung anerkannt?

Aufgrund ihres Ausnahmecharakters ist die Härtefallentscheidung nur in tatsächlichen Ausnahmefällen zulässig. Dies zeigen auch die Statistiken. Im Jahr 2017 wurden 153.597 Ehen geschieden, davon waren 1.346 Scheidungen Härtefallscheidungen nach § 1565 Abs. 2 BGB. Das sind nur 0,88 Prozent aller Scheidungen im Jahr 2017. Häufig reichen die vorgebrachten Gründe nicht aus, um eine unzumutbare Härte zu begründen.

Folgende Beispiele zeigen, welche Gründe in der Regel nicht für eine Härtefallscheidung ausreichen:

  • Verschwenderischer Umgang mit Geld
  • Fremdgehen ohne verletzende Begleitumstände
  • Homosexuelle Neigungen oder Beziehung
  • Absicht eine neue Ehe eingehen zu wollen
  • langjähriger Alkoholmissbrauch, wenn Ehepartner dies jahrelang hingenommen hat
  • Fehlverhalten aufgrund psychischer Krankheit
  • schlechte oder nachlässige Haushaltsführung
  • übertriebene Eifersucht ohne Begründung
  • gefühlloses Verhalten des Ehepartners
  • häufige Streitereien und Auseinandersetzungen
  • Verweigerung von Unterhalt
  • einmaliges Fehlverhalten, z.B. körperlicher Angriff im Affekt

Wie lange dauert ein Härtefallantrag?

Die Härtefallscheidung wird auch gerne als Blitzscheidung bezeichnet, da das Trennungsjahr nicht abgewartet werden muss. Allerdings muss auch bei der Härtefallscheidung das in der Regel langwierige Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt werden. Zeitaufwändig ist zudem die Prüfung der vorgetragenen Härtegründe und die Beweisaufnahme, wenn z.B. auch Beweise vorgelegt oder Zeugen vernommen werden müssen.

Die Härtefallscheidung ist kein Eilverfahren und da das Verfahren noch aufwändiger ist, dauert eine Härtefallscheidung oft länger als eine Scheidung mit einem Trennungsjahr. Es ist davon auszugehen, dass Härtefallscheidungen von den Familiengerichten etwas zügiger bearbeitet werden, allerdings können sich hier die begrenzten Kapazitäten der Justiz auswirken. Dies kann dazu führen, dass sich eine Härtefallscheidung so lange hinzieht, dass das Verfahren nicht kürzer oder schneller ist als bei einer Scheidung mit einem Trennungsjahr.

Eilverfahren sind nur z.B. in Fragen des Sorgerechts, des Umgangsrechts oder der Zuweisung der Ehewohnung möglich.

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Was sind die Vor- und Nachteile der Härtefallscheidung?

Die Härtefallscheidung bietet Vor- und Nachteile, die sorgfältig abgewogen werden sollten, da es sich um einen außergewöhnlichen und rechtlich anspruchsvollen Weg zur Beendigung einer Ehe handelt.

Vorteile der Härtefallscheidung

Ein großer Vorteil der Härtefallscheidung ist die Möglichkeit, das gesetzlich vorgesehene Trennungsjahr zu umgehen. Die Betroffenen können sich so schneller aus einer Ehe lösen, die von extremen Belastungen wie Gewalt, Missbrauch oder anderen unzumutbaren Umständen geprägt ist.

Für den leidenden Ehepartner bedeutet dies eine schnellere emotionale und rechtliche Befreiung aus der belastenden Beziehung. Darüber hinaus schützt die Härtefallscheidung die persönliche Sicherheit und das Wohlbefinden des betroffenen Partners, indem sie einen raschen Schlussstrich ermöglicht. Sie kann auch das Entstehen weiterer psychischer oder finanzieller Schäden verhindern, die durch das Fortbestehen der Ehe während des Trennungsjahres noch verstärkt würden.

Nachteile der Härtefallscheidung

Andererseits hat die Härtefallscheidung auch einige Nachteile. Der wichtigste ist, dass die Voraussetzungen sehr streng sind und der Antragsteller die unzumutbare Härte vor Gericht eindeutig nachweisen muss. Dies kann mit erheblichem Aufwand verbunden sein, insbesondere weil Beweismittel wie Zeugenaussagen, ärztliche Gutachten oder Dokumentationen vorgelegt werden müssen. Dies kann für den Antragsteller emotional belastend sein, da die traumatischen Ereignisse in einem Gerichtsverfahren detailliert geschildert und öffentlich gemacht werden müssen.

Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass der Härtefallantrag scheitern kann, wenn das Gericht die vorgebrachten Gründe nicht für ausreichend erachtet. In diesem Fall bleibt nur der Weg der regulären Scheidung, was mit zusätzlichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden ist.

Beratung und Vertretung durch Fachanwalt

Wie bei der regulären Ehescheidung ist auch bei der Härtefallscheidung eine anwaltliche Vertretung gesetzlich notwendig, da es sich um ein Verfahren vor dem Familiengericht handelt. Dies ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch eine wichtige Unterstützung für den antragstellenden Ehepartner.

Ein Fachanwalt für Familienrecht kennt die komplexen Anforderungen an die Darlegung einer unzumutbaren Härte und kann dabei helfen, die Beweise klar und schlüssig darzustellen. Er sorgt dafür, dass alle relevanten Unterlagen und Argumente in rechtlich korrekter Form vorgetragen werden, was die Erfolgsaussichten deutlich erhöht.

Darüber hinaus schützt ein Fachanwalt für Familienrecht den antragstellenden Ehepartner vor formalen Fehlern und übernimmt die Kommunikation mit dem Gericht und dem gegnerischen Anwalt, was den emotionalen Druck in dieser ohnehin belastenden Situation mindert. Die Erfahrung und das Fachwissen eines Fachanwalts sind daher für eine erfolgreiche Härtefallscheidung unerlässlich.

Fazit

  • Definition und Ausnahme vom Trennungsjahr: Die Härtefallscheidung ermöglicht die Beendigung einer Ehe ohne Einhaltung des üblichen Trennungsjahres. Sie ist eine Ausnahme vom Zerrüttungsprinzip und nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn das Abwarten des Trennungsjahres unzumutbar ist.
  • Voraussetzungen der Härtefallscheidung: Das Abwarten des Trennungsjahres muss für einen Ehepartner unzumutbar sein und der Grund dafür muss in einem schwerwiegenden Verhalten des anderen Ehepartners liegen. Die Belastungen müssen das Maß üblicher Konflikte deutlich übersteigen.
  • Nachweis der Unzumutbarkeit: Der Antragsteller muss die unzumutbare Härte vor Gericht glaubhaft machen. Dazu sind Beweismittel wie Zeugenaussagen, Dokumente oder Gutachten erforderlich, die die außergewöhnliche Belastung belegen.
  • Beispiele für anerkannte Härtefälle sind: Häusliche Gewalt, Misshandlung, fortgesetzter schwerer Ehebruch, Bedrohung, schwere Suchterkrankung mit zerstörerischem Verhalten oder andere extreme Belastungen können Gründe für eine Härtefallscheidung sein.
  • Nicht anerkannte Gründe: Beispiele, die in der Regel nicht für eine Härtefallscheidung ausreichen, sind z.B. Untreue ohne schwerwiegende Begleitumstände, Eifersucht, langjähriger Alkoholmissbrauch (wenn geduldet) oder häufige Streitigkeiten.
  • Vor- und Nachteile: Der Hauptvorteil der Härtefallscheidung ist die schnellere Beendigung einer unerträglichen Ehe. Nachteile sind der hohe Beweisaufwand, die emotionale Belastung durch das Verfahren und das Risiko, dass das Gericht die Gründe nicht als ausreichend anerkennt.

Bedeutung der anwaltlichen Vertretung: Die anwaltliche Vertretung ist bei der Härtefallscheidung nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch unerlässlich, um den komplexen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, die Beweise überzeugend vorzutragen und den Antragsteller vor Fehlern zu schützen. Ein Fachanwalt für Familienrecht erhöht die Erfolgschancen erheblich.

FAQ

Was ist eine Härtefallscheidung?

Die Härtefallscheidung ist eine besondere Form der Scheidung, die es ermöglicht, eine Ehe ohne Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres zu beenden. Sie stellt eine Ausnahme dar und kommt nur in extremen Härtefällen in Betracht, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Belastung auf dem Verhalten des anderen Ehepartners beruht, z.B. bei Gewalt, Missbrauch oder anderen schwerwiegenden Konflikten.

Was sind die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung?

Für eine Härtefallscheidung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Ehe muss als gescheitert angesehen werden und das Abwarten des Trennungsjahres muss für einen Ehepartner unzumutbar sein. Die Unzumutbarkeit muss auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, die durch das Verhalten des anderen Ehepartners verursacht wurden. Außerdem muss der Antragsteller die Belastungen dem Gericht beweisen und durch Beweismittel wie Zeugenaussagen, ärztliche Gutachten oder Dokumente belegen können. Die Belastungen müssen deutlich über das Maß üblicher ehelicher Konflikte hinausgehen.

Was sind typische Gründe für eine Härtefallscheidung?

Typische Gründe, die von den Gerichten als Härtefall anerkannt werden können, sind unter anderem häusliche Gewalt, Misshandlungen, fortgesetzter schwerer Ehebruch oder Bedrohungen wie Morddrohungen. Auch Suchterkrankungen mit destruktivem Verhalten, schwere Beleidigungen oder Kindesmisshandlungen können Gründe für eine Härtefallscheidung sein. Jeder Fall wird jedoch individuell geprüft und die Belastungen müssen besonders schwerwiegend sein.

Welche Gründe werden in der Regel nicht anerkannt?

Nicht jede belastende Situation reicht für eine Härtefallscheidung aus. Gründe wie Untreue ohne schwerwiegende Begleitumstände, häufige Streitigkeiten, übertriebene Eifersucht oder gefühlskalte Behandlung des Ehepartners werden in der Regel nicht als unzumutbare Härte anerkannt. Auch langjähriger Alkoholmissbrauch, der vom Partner geduldet wurde, oder schlechte Haushaltsführung sind keine ausreichenden Gründe.

Warum ist bei einer Härtefallscheidung ein Rechtsanwalt notwendig?

Die anwaltliche Vertretung ist bei einer Härtefallscheidung nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern auch unerlässlich, um den komplexen Anforderungen des Verfahrens gerecht zu werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann helfen, die notwendigen Beweise korrekt vorzubringen, die Argumentation juristisch fundiert aufzubauen und den Antragsteller vor formalen Fehlern zu schützen. Darüber hinaus bietet er emotionale Entlastung, indem er die Kommunikation mit dem Gericht und der Gegenseite übernimmt. Die Expertise eines Fachanwalts erhöht somit die Erfolgsaussichten und macht eine Scheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahres überhaupt erst möglich.

Bildquellennachweis: Kaboompics.com

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