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Unterhalt bei Volljährigkeit: Das müssen Eltern nach dem 18. Geburtstag beachten

Der Übergang zur Volljährigkeit ist ein wichtiger Schritt. Viele junge Erwachsene und ihre Eltern sind überrascht, dass mit dem 18. Geburtstag nicht automatisch alle Unterhaltsfragen zwischen Ihnen geklärt sind.

Unterhalt bei Volljährigkeit
Sind noch Fragen zum Thema Unterhalt bei Volljährigkeit offen geblieben? Dann rufen Sie uns an unter 06196 465 66 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@fachanwaelte-bundesweit.de.

Im Gegenteil: Gerade während einer Ausbildung oder eines Studiums bestehen häufig weiterhin Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern, deren genaue Voraussetzungen und Höhe sich nach komplexen gesetzlichen Regelungen richten.

Dabei geht es unter anderem darum, wann die Unterhaltspflicht der Eltern tatsächlich endet, welche Rolle eigenes Einkommen spielt, wie das Kindergeld anzurechnen ist und was es mit der Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern auf sich hat.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Steffani Kaup informiert in diesem Beitrag darüber, wann die Unterhaltspflicht der Eltern endet, was bei einer Ausbildung oder einem Studium gilt, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist und wie eigenes Einkommen angerechnet wird.

Inhalt

  1. Wann endet die Unterhaltspflicht der Eltern?
  2. Ist man noch unterhaltspflichtig, wenn das Kind in der Ausbildung ist?
  3. Wie hoch ist der Unterhalt bei Volljährigkeit?
  4. Was sind privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder?
  5. Ihr Recht auf Unterhalt – wir unterstützen Sie zuverlässig
  6. Fazit
  7. FAQ

1. Wann endet die Unterhaltspflicht der Eltern?

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie jeweils unterhaltspflichtig. Das bedeutet, dass Eltern für ihre Kinder, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen, unterhaltspflichtig sind. Man unterscheidet zwischen dem so genannten Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt, den zusammenlebende Eltern gemeinsam leisten. Leben die Eltern nicht mehr zusammen, lebt das Kind in der Regel bei einem Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil den Barunterhalt übernimmt.

Allerdings irren sich Eltern häufig in der Tatsache, dass die Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern mit deren Volljährigkeit endet.

Tatsächlich bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt leben, häufig über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen. Dies gilt insbesondere, solange sich das Kind noch in der Schulausbildung, in der Berufsausbildung oder im Studium befindet, wie § 1610 Abs. 2 BGB regelt.

Gerade in dieser Lebensphase sind junge Erwachsene häufig noch nicht in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Mit der Volljährigkeit ändern sich jedoch einige wichtige rechtliche Rahmenbedingungen: Das Kind wird selbst zum Leistungsberechtigten, muss seine Bedürftigkeit nachweisen und sich eigene Einkünfte – etwa aus Nebenjobs oder Ausbildungsvergütung – anrechnen lassen.

Auch auf Seiten der Eltern verschieben sich die Verantwortlichkeiten: Nicht mehr nur ein Elternteil, sondern beide Eltern sind nun gemeinsam anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zum Barunterhalt verpflichtet. Der Elternteil, der das Kind bis zur Volljährigkeit betreut hat, ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres barunterhaltspflichtig, da das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr betreuungsbedürftig ist.

Ende der Unterhaltspflicht nicht mit Volljährigkeit des Kindes

Die Unterhaltspflicht der Eltern endet grundsätzlich nicht mit der Volljährigkeit, sondern erst mit der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindes. Typische Fälle, in denen die Unterhaltspflicht entfällt, sind der erfolgreiche Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung oder eines Studiums sowie die Aufnahme einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit, mit der das Kind seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Auch eine ausreichend hohe Ausbildungsvergütung oder eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit können den Unterhaltsbedarf entfallen lassen.

Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht entfallen, wenn das Kind seine Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht oder sich längere Zeit nicht ernsthaft um eine Ausbildung bemüht. Auch wer sich nach einer abgeschlossenen Ausbildung ohne triftigen Grund für eine weitere, thematisch völlig neue Ausbildung entscheidet, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren – es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund für die Weiterqualifikation vor.

2. Ist man noch unterhaltspflichtig, wenn das Kind in der Ausbildung ist?

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern nach Eintritt der Volljährigkeit besteht grundsätzlich fort, solange sich das volljährige Kind in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet und nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Sowohl bei schulischer als auch bei betrieblicher Ausbildung und Studium sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Unterhalt bei schulischer und betrieblicher Ausbildung

Volljährige Kinder, die sich in einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung befinden, haben grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Unterhalt. Während einer rein schulischen Ausbildung, z.B. an einer Fachoberschule oder einem Berufskolleg, bleibt das Kind vollständig auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen, da es regelmäßig kein eigenes Einkommen erzielt.

Bei einer betrieblichen Ausbildung erhält das Kind dagegen in der Regel eine Ausbildungsvergütung. Diese wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, allerdings nicht in voller Höhe. Vom Nettoeinkommen können in der Regel pauschal 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen werden (Ausbildungspauschale). Nur der danach verbleibende Betrag mindert den Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Trotz der Ausbildungsvergütung kann also noch ein Anspruch auf ergänzenden Unterhalt bestehen, wenn z.B. die Lebenshaltungskosten des Kindes besonders hoch sind oder die Ausbildungsvergütung nur gering ist.

Die Eltern sind grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung unterhaltspflichtig. Dazu können auch Kombinationen von Ausbildung und weiterführendem Studium gehören, wenn zwischen beiden Ausbildungsabschnitten ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht.

Besonderheiten bei der Ausbildungsvergütung

Insbesondere bei einer betrieblichen Ausbildung stellt sich häufig die Frage, wie die Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Hinzu kommt eine Pauschale von 100 Euro monatlich für berufsbedingte Mehraufwendungen. Nur der danach verbleibende Betrag wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Erzielt das Kind ein so hohes Nettoeinkommen, dass es seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern vollständig.

In vielen Fällen reicht die Ausbildungsvergütung jedoch nicht aus, um den gesamten Bedarf zu decken, so dass weiterhin ein Aufstockungsunterhalt gezahlt werden muss.

Unterhalt während eines Studiums

Auch während eines Studiums bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich bestehen. Entscheidend ist, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Der aktuelle monatliche Bedarf eines volljährigen Studierenden, der nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt, beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 990 Euro (Stand 2025). Dieser Bedarf umfasst die Kosten für

  • Unterkunft,
  • Verpflegung,
  • Lernmittel und
  • Krankenversicherung.

Eigene Einkünfte aus Nebenjobs oder BAföG-Leistungen, soweit diese nicht zurückgezahlt werden müssen, sind auf den Bedarf anzurechnen und können die Unterhaltspflicht der Eltern mindern.

Zweitausbildung und Studienwechsel

Eltern sind grundsätzlich nur für die Kosten der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums ihres Kindes unterhaltspflichtig. Beginnt das Kind nach erfolgreichem Abschluss eine zweite Ausbildung oder ein weiteres Studium, besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann weiter, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der ersten Ausbildung besteht. Beispiele hierfür sind ein weiterführendes Studium nach einer kaufmännischen Ausbildung oder ein Masterstudium direkt im Anschluss an einen Bachelorabschluss.

Wechselt das Kind dagegen grundlos die Fachrichtung oder beginnt es ohne sachlichen Grund eine völlig neue Ausbildung, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein nachvollziehbarer und wohlüberlegter Wechsel, z.B. aus gesundheitlichen Gründen oder zur Erlangung eines klaren Berufsbildes, kann den Unterhaltsanspruch erhalten.

Zeit zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung/des Studiums

Nicht selten wollen Kinder nach der Schule nicht sofort eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnen. Solange diese Erholungs-/Übergangszeit nur kurz ist, z.B. bis zu 3 Monaten, bleiben die Eltern unterhaltspflichtig. Bei längeren Übergangsphasen, wie z.B. längeren Reisen, Au-Pair- oder Work & Travel-Aufenthalten, erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern.

Beginnt das Kind nach einer solchen Übergangs- oder Erholungsphase ein Studium oder eine Ausbildung, lebt die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auf. Die Unterhaltspflicht ist also, wie bereits erwähnt, eng mit der Ausbildung bzw. dem Studium verknüpft.

3. Wie hoch ist der Unterhalt bei Volljährigkeit?

Die Höhe des Unterhalts für volljährige Kinder richtet sich im Wesentlichen nach deren Bedarf, danach, ob sie bei einem Elternteil leben oder nicht, nach den eigenen Einkünften des Kindes sowie nach der Anrechnung des Kindergeldes. Eine wichtige Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle, die jedoch keine Pauschalbeträge für alle volljährigen Kinder vorsieht.

Kinder im Haushalt mindestens eines Elternteils

Volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, haben Anspruch auf Unterhalt nach der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Die Höhe richtet sich nach dem zusammengerechneten unterhaltsrelevanten Einkommen beider Elternteile. Der Bedarf liegt je nach Einkommensgruppe der Eltern zwischen rund 693 Euro und bis zu 1.386 Euro monatlich. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt dabei alle grundlegenden Lebenshaltungskosten wie Nahrung, Kleidung, Schul- oder Studienmaterial und Versicherungen.

Kinder im eigenen Haushalt

Anders sieht es aus, wenn das Kind einen eigenen Haushalt führt, weil es zum Beispiel wegen des Studiums oder der Ausbildung auszieht. In diesem Fall wird regelmäßig ein pauschalierter monatlicher Bedarf von derzeit 990 Euro (Stand 2025) angesetzt. Dieser Betrag umfasst den gesamten laufenden Lebensunterhalt einschließlich Miete und Nebenkosten (bis zu 440 Euro monatlich) sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei höherem Einkommen der Eltern oder höheren Kosten des Kindes kann von diesem Betrag nach oben abgewichen werden.

Anrechnung des Kindergeldes und eigener Einkünfte des Kindes

Neben der Ermittlung des Bedarfs ist die Anrechnung des Kindergeldes von zentraler Bedeutung. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das bedeutet, dass sich der Unterhaltsbedarf des Kindes um das Kindergeld vermindert. Derzeit beträgt das Kindergeld 255 Euro monatlich (Stand 2025). Der danach verbleibende ungedeckte Bedarf ist auf beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse aufzuteilen.

Darüber hinaus werden eigene Einkünfte des Kindes auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Dazu gehören zum Beispiel Ausbildungsvergütungen, Einkünfte aus Nebentätigkeiten (nur wenn regelmäßig) oder BAföG. Ausbildungsvergütungen werden nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und einer Werbungskostenpauschale von 100 Euro berücksichtigt. Eigenes Einkommen mindert den ungedeckten Bedarf und damit die Unterhaltslast der Eltern. Erreicht das Kind ein Einkommen, mit dem es seinen Lebensbedarf selbst decken kann, entfällt die Unterhaltspflicht vollständig.

Aufteilung zwischen den Elternteilen

Ab Volljährigkeit haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den verbleibenden Unterhaltsbedarf aufzukommen. Der bis zur Volljährigkeit betreuende Elternteil kann seine Verpflichtung nicht mehr durch Naturalunterhalt erfüllen. Maßgeblich ist jeweils das unterhaltsrelevante Einkommen nach Abzug von berücksichtigungsfähigen Belastungen wie berufsbedingten Aufwendungen oder Beiträgen zur Altersvorsorge.

Einzelfallbetrachtung bei der Berechnung des Unterhalts

Die Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder erfordert daher stets eine sorgfältige individuelle Prüfung der Einkommenssituation und des konkreten Bedarfs. Insbesondere bei volljährigen Kindern mit eigenem Einkommen, BAföG-Bezug oder auswärtiger Unterbringung lohnt sich eine rechtliche Beratung, um die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ermitteln oder berechtigte Ansprüche effektiv durchzusetzen.

4. Was sind privilegierte und nicht privilegierte volljährige Kinder?

Im Zusammenhang mit dem Unterhalt volljähriger Kinder spielt die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern eine zentrale Rolle. Sie entscheidet darüber, welchen Rang der Unterhaltsanspruch des Kindes im Verhältnis zu anderen Unterhaltspflichten der Eltern einnimmt.

Privilegierte volljährige Kinder

Privilegierte volljährige Kinder sind

  • unverheiratete junge Erwachsene,
  • die zwischen 18 und 21 Jahre alt sind,
  • noch im Haushalt eines Elternteils leben und
  • sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, z.B. auf einem Gymnasium, einer Fachoberschule oder einer Gesamtschule.

Diese privilegierten volljährigen Kinder sind unterhaltsrechtlich minderjährigen Kindern gleichgestellt. Ihr Unterhaltsanspruch hat daher Vorrang gegenüber den Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, etwa gegenüber dem Ehepartner oder weiteren volljährigen Kindern. Darüber hinaus bleibt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, vorrangig zum Naturalunterhalt (Betreuung, Wohnung, Verpflegung) verpflichtet, während der andere Elternteil grundsätzlich Barunterhalt zu leisten hat.

Nicht privilegierte volljährige Kinder

Anders verhält es sich bei nicht privilegierten volljährigen Kindern. Darunter fallen alle volljährigen Kinder, die entweder älter als 21 Jahre sind, nicht mehr mit einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben oder sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung, sondern z.B. in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden. Der Unterhaltsanspruch dieser Kinder ist nachrangig.

Sie müssen sich hinter minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern einreihen. Außerdem haben die Eltern bei nicht privilegierten volljährigen Kindern einen höheren Anspruch auf Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Dies kann bei knappen finanziellen Mitteln der Eltern dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch eines nicht privilegierten volljährigen Kindes ganz oder teilweise entfällt.

Bedeutung der Unterscheidung

Gerade bei finanziell angespannten Elternhaushalten oder mehreren unterhaltsberechtigten Kindern ist diese Unterscheidung von großer praktischer Bedeutung. Sie kann darüber entscheiden, ob ein volljähriges Kind weiterhin Unterhalt beanspruchen kann oder ob eigene Anstrengungen zur Selbstfinanzierung erforderlich werden.

5. Ihr Recht auf Unterhalt – wir unterstützen Sie zuverlässig

Als volljähriges Kind oder Student stehen Sie häufig vor der Herausforderung, berechtigte Unterhaltsansprüche gegenüber Ihren Eltern zu klären oder durchzusetzen. Gerade nach der Volljährigkeit ist es nicht immer einfach, den Überblick über die eigenen Rechte und Pflichten zu behalten.

Wir sind für Sie der richtige Ansprechpartner, wenn es darum geht, Ihre Unterhaltsansprüche klar und fair durchzusetzen. Wir berechnen für Sie sorgfältig, wie viel Unterhalt Ihnen zusteht. Dabei werden alle wichtigen Faktoren – Ausbildungsvergütung, eventuelle BAföG-Leistungen, die Anrechnung von Kindergeld und Ihre Wohnsituation, berücksichtigt.

Wenn nötig, übernehmen wir auch den Kontakt zu Ihren Eltern. Wir fordern in Ihrem Namen freundlich, aber bestimmt die notwendigen Informationen ein und setzen Ihre Ansprüche durch, damit Sie sich ganz auf Ihre Ausbildung oder Ihr Studium konzentrieren können, ohne sich um rechtliche Details kümmern zu müssen.

Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und unser Fingerspitzengefühl in familiären Angelegenheiten. Kontaktieren Sie uns, damit wir Ihren individuellen Fall besprechen können. Rufen Sie uns an unter 06196 465 66 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@fachanwaelte-bundesweit.de.

6. Fazit

  • Unterhaltspflicht endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit: Die Eltern bleiben grundsätzlich unterhaltspflichtig, solange sich das Kind in der allgemeinen Schulausbildung, einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet und sich nicht selbst unterhalten kann.
  • Wirtschaftliche Selbständigkeit beendet Unterhaltsanspruch: Die Unterhaltspflicht endet, wenn das Kind eine erste Berufsausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat, auf Dauer eigene Einkünfte erzielt oder die Ausbildung ohne wichtigen Grund abbricht oder verzögert.
  • Unterhalt während Ausbildung oder Studium: Während einer schulischen oder betrieblichen Ausbildung sowie während eines Studiums besteht ein Unterhaltsanspruch. Ausbildungsvergütungen oder BAföG-Zuschüsse werden angerechnet, mindern aber nicht automatisch den Gesamtanspruch.
  • Höhe des Unterhalts richtet sich nach Bedarf und Situation: Für volljährige Kinder im elterlichen Haushalt gelten Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle, die sich nach dem Einkommen der Eltern richten. Kinder mit eigenem Haushalt (z.B. Studierende) haben einen pauschalierten Bedarf von derzeit 990 Euro monatlich (Stand 2025).
  • Kindergeld und eigenes Einkommen werden angerechnet: Das volle Kindergeld sowie eigene Einkünfte (z.B. aus Ausbildungsvergütung oder Nebenjob) werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Dadurch verringert sich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entsprechend.
  • Rechtliche Prüfung und Durchsetzung der Ansprüche: Gerade beim Unterhalt für volljährige Kinder kommt es auf viele Details an: Bedarfsberechnung, Anrechnung eigener Einkünfte und Verteilung der Unterhaltslast zwischen den Eltern. Um Ihre Ansprüche richtig zu berechnen und gegenüber den Eltern wirksam durchzusetzen, unterstützt Sie Fachanwältin für Familienrecht Steffani Kaup kompetent und professionell. Sie prüft Ihre individuelle Situation sorgfältig, übernimmt die Berechnung des Unterhalts und setzt Ihre Ansprüche außergerichtlich und wenn nötig auch gerichtlich durch.

7. FAQ

Endet die Unterhaltspflicht der Eltern automatisch mit dem 18. Geburtstag?

Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Sie besteht grundsätzlich fort, solange sich das Kind in der allgemeinen Schulausbildung, einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium befindet und sich noch nicht selbst unterhalten kann.

Wann endet der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes?

Der Anspruch endet in der Regel erst, wenn das Kind eine erste berufsqualifizierende Ausbildung oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen hat und auf Dauer selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Auch eine ausreichend hohe Ausbildungsvergütung oder der Abbruch der Ausbildung ohne wichtigen Grund können den Anspruch entfallen lassen.

Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder?

Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und dem konkreten Bedarf des Kindes. Lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, richtet sich der Bedarf nach dem Gesamteinkommen der Eltern. Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt (z.B. als Student), beträgt der Pauschalbedarf in der Regel 990 Euro monatlich (Stand 2025), inklusive Miete und Krankenversicherung.

Wird eigenes Einkommen des Kindes, z.B. Ausbildungsvergütung oder BAföG, auf den Unterhalt angerechnet?

Ja. Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus Nebenjobs und BAföG werden grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Vom Einkommen werden jedoch Steuern, Sozialabgaben und eine Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen (in der Regel 100 Euro) abgezogen.

Wie hilft ein Fachanwalt/in bei Fragen zum Unterhalt eines volljährigen Kindes?

Fachanwältin für Familienrecht Steffani Kaup prüft Ihre individuelle Situation, berechnet Ihren konkreten Unterhaltsanspruch und setzt Ihre Ansprüche gegenüber Ihren Eltern zuverlässig durch. Auf Wunsch sorgt sie dafür, dass Ihre Ansprüche schnell und rechtssicher durchgesetzt werden- außergerichtlich und gerichtlich, soweit dies notwendig sein sollte.

Bildquellennachweis: Andrii Lysenko / Canva

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